Index
92 Luftverkehr;Norm
AOCV 2008 §16 Abs2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Handstanger und Mag. Samm als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Beschwerde des J K in T, vertreten durch Mag. Sylvia Unger, Rechtsanwalt in 1090 Wien, Ferstelgasse 1/1, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenats in Tirol vom 13. Dezember 2011, Zl uvs-2011/23/0887-9, betreffend Übertretungen nach dem Luftfahrtgesetz und der Luftverkehrsbetreiberzeugnis-Verordnung 2008, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die beschwerdeführende Partei hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 57,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
A. Angefochtener Bescheid
1. Mit dem Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Imst vom 14. März 2011 wurde dem Beschwerdeführer Folgendes zur Last gelegt:
"Sie haben als Pilot des Luftfahrzeuges der Marke Eurocopter, Type AS 350 B3, Kennzeichen OE-X, zugelassen auf die H GmbH mit Sitz in S, am 06.05.2009, im Zeitraum von 08.07 bis 08.35 Uhr, im Gemeindegebiet von Ö, im Bereich Öberg Außenlastflüge für die Wildbach- und Lawinenverbauung Imst durchgeführt und es dabei zu verantworten, dass
1. vor den Starts und Landungen (im Bereich der Aufnahmestelle 'A' und Abladestelle 'B') die Vorschriften der Aircraft Flight Manual und des Operations Manual der H GmbH nicht eingehalten wurden (u.a. alle Ketten, Lastengurte müssen vor dem Flug überprüft werden, jeder Teil der Ausrüstung muss mit seiner sicheren Betriebslast gekennzeichnet sein), obwohl dies mit Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 23.12.2008, GZ. IIb2- 4-476/35, unter Auflage/ Bedingung Nr. 4 (Das geplante Vorhaben darf nur unter Sichtflugbedingungen (VFR) und nur bei solchen Wind- und Wetterbedingungen stattfinden, dass jede Gefährdung von Personen und Beschädigung von Sachen ausgeschlossen wird.) vorgeschrieben wurde. Diesbezüglich wird auf die im oben genannten Bescheid vorgeschriebene Auflage/Bedingung Nr. 1 (sämtliche Bescheidvorschreibungen sind dem jeweiligen Piloten, der für die Einhaltung gleichfalls verantwortlich ist, zur Kenntnis zu bringen) verwiesen.
2. auf Grund der Missachtung der Vorschriften der Aircraft Flight Manual und des Operations Manual bei den Außenlasten (Bündel Holz) ein nicht geprüftes, 6 mm starkes und 9 m langes Drahtseil für die Beförderung verwendet wurde, und dieses bei dem Flug (Fluglinie 'E') gegen 08.30 Uhr riss und auf das Dach der Jausenstation Sch (Ö - Öberg HNr. 'C') fiel, obwohl bei der Beförderung von Sachen mit einem Zivilluftfahrzeug alle Vorsichtsmaßregeln zu beachten sind die erforderlich sind, dass Gefährdungen der Sicherheit der Luftfahrt ausschließen.
3. Sie den Flug gegen 08.30 Uhr (Fluglinie 'E') nicht so gewählt haben (optimale Fluglinie 'D'), dass bei dem Riss des Drahtseiles bzw. bei der Auslösung der Aufhängevorrichtung während des Fluges die herab fallende Last (Bündel Holz) weder Personen nach Sachen auf der Erde gefährdet. Im gegenständlichen Fall fiel durch das Wählen bzw. Verwenden einer anderen Fluglinie ('E') nach Riss des Drahtseiles die Außenlast auf das Dach der Jausenstation Sch (Ö - Öberg HNr. 'C') ein und verursachte dadurch einen Sachschaden."
Der Beschwerdeführer habe dadurch folgende Rechtsvorschriften
verletzt:
Zu 1.
§ 134 Abs. 1 Luftfahrtgesetz 1957 (LFG) iVm § 169 Abs. 1 Ziffer 1 LFG Paragraph 134, Absatz eins, Luftfahrtgesetz 1957 (LFG) in Verbindung mit Paragraph 169, Absatz eins, Ziffer 1 LFG
Zu 2.
§ 9 Abs. 1 und 2 LFG iVm § 169 Abs. 1 Ziffer 3a LFG Paragraph 9, Absatz eins und 2 LFG in Verbindung mit Paragraph 169, Absatz eins, Ziffer 3a LFG
Zu 3.
§ 16 Abs. 2 Luftverkehrsbetreibererzeugnis-Verordnung 2008 (AOCV) iVm § 169 Abs. 1 Ziffer 2 LFG. Paragraph 16, Absatz 2, Luftverkehrsbetreibererzeugnis-Verordnung 2008 (AOCV) in Verbindung mit Paragraph 169, Absatz eins, Ziffer 2 LFG.
Wegen dieser Verwaltungsübertretung wurden über den Beschwerdeführer folgende Strafen verhängt:
"1) Geldstrafe von Euro 1.000,00, falls uneinbringlich eine Ersatzfreiheitsstrafe von, Freiheitsstrafe von 300,00 gemäß § 169 Abs. 1 LFG "1) Geldstrafe von Euro 1.000,00, falls uneinbringlich eine Ersatzfreiheitsstrafe von, Freiheitsstrafe von 300,00 gemäß Paragraph 169, Absatz eins, LFG
2) Geldstrafe von Euro 1.000,00, falls uneinbringlich eine Ersatzfreiheitsstrafe von, Freiheitsstrafe von 300,00 gemäß § 169 Abs. 1 LFG 2) Geldstrafe von Euro 1.000,00, falls uneinbringlich eine Ersatzfreiheitsstrafe von, Freiheitsstrafe von 300,00 gemäß Paragraph 169, Absatz eins, LFG
3) Geldstrafe von Euro 1.000,00, falls uneinbringlich eine Ersatzfreiheitsstrafe von, Freiheitsstrafe von 300,00 gemäß § 169 Abs. 1 LFG". 3) Geldstrafe von Euro 1.000,00, falls uneinbringlich eine Ersatzfreiheitsstrafe von, Freiheitsstrafe von 300,00 gemäß Paragraph 169, Absatz eins, LFG".
2.1. Über die dagegen eingebrachte Berufung entschied die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid gemäß § 66 Abs 4 AVG iVm §§ 24, 51, 51c und 51e VStG wie folgt: 2.1. Über die dagegen eingebrachte Berufung entschied die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraphen 24, 51, 51 c und 51 e VStG wie folgt:
"zu 1.):
Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als die zweite Strafe von 300,00 behoben wird. Im Übrigen wird die Berufung als unbegründet abgewiesen.
zu 2.):
Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z. 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) eingestellt.Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) eingestellt.
zu 3.):
Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als die zweite Strafe von '300,00' behoben wird. Im Übrigen wird die Berufung als unbegründet abgewiesen."
2.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens habe sich folgender Sachverhalt ergeben: Am 6. Mai 2009 habe die H GmbH im Gemeindegebiet Ö, im Bereich Öberg, für die Wildbach- und Lawinenverbauung Imst (WLV) Außenlastflüge (Schnittholz) durchgeführt. Pilot des Luftfahrzeuges (Hubschrauber der genannten Marke) sei der Beschwerdeführer gewesen. Am Boden sei er von den Flughelfern R W und M H sowie Mitarbeitern der WLV (darunter T S) unterstützt worden. Das Lastgehänge des Hubschraubers habe aus einem ca 32 m langem Seil und einem Frachthaken bestanden. In diesen Haken seien dann von den Flughelfern die von der WLV vorbereiteten Schnittholzpakete angehängt worden. Diese Pakete seien mit Stahlseilen der WLV fixiert worden. Diese Stahlseile mit einem Durchmesser von je 6 mm seien ca 10 m lang gewesen und hätten Augspleiße gehabt, welche von Mitarbeitern der WLV gefertigt worden seien. Die verwendeten Stahlseile seien nicht mit einer sicheren Betriebslast, einer Kennzeichnung über das Datum der nächsten statischen Belastungsprobe, einer Seriennummer oder einer Serialnummer versehen gewesen. Außerdem seien die Stahlseile nicht gegen Verdrehen bzw Verwinden gesichert gewesen. Der Pilot sei von T S über die Fixierung des Lastpakets und der Verwendung des WLVeigenen Stahlseile mit selbst hergestellten Spleißen informiert worden. Die Flughelfer hätten die Lastpakete kontrolliert und die Stahlseile auf eventuelle Bruchstellen und allgemeine Fixierung kontrolliert. Der Pilot selbst habe die Lastpakete und Stahlseile nicht kontrolliert. Es seien weder vom Piloten noch von sonstigen Beteiligten Beanstandungen über die Lastsicherung geäußert worden. Beim gegenständlichen Flug (Aufnahmestelle = A, Abladestelle = B, direkte Fluglinie = D, gewählte Fluglinie = E, siehe Anzeige der Polizeiinspektion Ö) habe zuvor der Flughelfer M H das Schnittholzpaket mit einem Augspleiß des Stahlseils in den Lasthaken eingehakt und dem Piloten das Zeichen zum Abflug gegeben. Im Gegensatz zu den vorangegangenen Flügen habe der Pilot eine leichte Linkskurve geflogen und sei dann dem Geländeverlauf ("E") gefolgt. Nach ca 15 Sekunden Flugzeit sei der Augspleiß des Stahlseils der WLV aufgegangen, die Last sei auf Grund der vorherigen Pendelbewegungen und der starken Windverhältnisse auf die seitlich der Flugroute befindliche Jausenstation Sch (Ö, Öberg, HNr) geflogen. Dabei sei es zu erheblichen Sachschäden am Gebäude gekommen.
In rechtlicher Hinsicht hielt die belangte Behörde zu Spruchpunkt 1. fest, in Auflage 1) des Bewilligungsbescheides des Landeshauptmanns von Tirol vom 23. Dezember 2009 sei vorgeschrieben worden, dass sämtliche Bescheidvorschreibungen dem jeweiligen Piloten, der für die Einhaltung gleichfalls verantwortlich sei, zur Kenntnis zu bringen seien. Dies sei im vorliegenden Fall erfolgt. In Auflage 4) des genannten Bewilligungsbescheides sei der H GmbH bzw deren verantwortlichen Piloten vorgeschrieben worden, dass bei allen Starts und Landungen die Vorschriften des Aircraft Flight Manual und Operations Manual genau einzuhalten seien. Im Anhang D des Operations Manual der H GmbH würde auszugsweise Folgendes für
Außenlasttransporte vorgeschrieben: "Alle Vorrichtungen zum Heben von Lasten müssen vor dem Flug überprüft werden." Ferner sei im Anhang D des Operations Manual der H GmbH Folgendes für
Außenlasttransporte vorgeschrieben:
3.1. Die von der belangten Behörde zu Spruchpunkt 1. als verletzte Verwaltungsvorschrift iSd § 44a Z 2 VStG herangezogene Bestimmung des § 134 Abs 1 LFG lautet: 3.1. Die von der belangten Behörde zu Spruchpunkt 1. als verletzte Verwaltungsvorschrift iSd Paragraph 44 a, Ziffer 2, VStG herangezogene Bestimmung des Paragraph 134, Absatz eins, LFG lautet:
"Beförderungsvorschriften
§ 134. (1) Bei der Beförderung von Personen oder Sachen mit Zivilluftfahrzeugen sind alle jene Vorsichtsmaßregeln zu beachten, die erforderlich sind, um Gefährdungen der Sicherheit der Luftfahrt auszuschließen."Paragraph 134, (1) Bei der Beförderung von Personen oder Sachen mit Zivilluftfahrzeugen sind alle jene Vorsichtsmaßregeln zu beachten, die erforderlich sind, um Gefährdungen der Sicherheit der Luftfahrt auszuschließen."
3.2. Angesichts der mit dieser gesetzlichen Regelung offensichtlich bezweckten passenden Gefahrenabwehr ist - entgegen der Beschwerde - der Begriff der Sicherheit der Luftfahrt weit zu verstehen, indem er nicht nur die Sicherheit des Luftverkehrs, sondern auch die Sicherheit von Personen und Sachen auf der Erde umfasst (vgl Halbmayer/Wiesenwasser, Das österreichische Luftfahrtrecht, Anm 134.2.6 zu § 134 LFG iVm Anm 7 zu § 3 LFG). Vom Beschwerdeführer wurden - wie im bekämpften Bescheid überzeugend näher dargestellt - nicht alle zum Ausschluss von Gefährdungen der Sicherheit der Luftfahrt iSd § 134 Abs 1 LFG erforderlichen - ihm bekannten - Vorsichtsmaßnahmen beachtet, wie sie sich auch aus dem im angefochtenen Bescheid genannten Bewilligungsbescheid ergeben (dass der Beschwerdeführer entgegen dem Bewilligungsbescheid von den darin normierten Vorsichtsmaßnahmen nicht informiert worden wäre, wird in der Beschwerde nicht vorgebracht). Derart wurde auf dem Boden der insoweit unstrittigen Feststellungen mit der Benutzung eines Seils samt Haken und den besagten Gurten eine Aufhängevorrichtung verwendet, die sich - infolge des tatsächlichen Seilrisses und des Herabfallens der transportierten Last - als für den gegenständlichen Transport offenbar ungeeignet und als gefährlich für die Sicherheit der Luftfahrt manifestierte. Schon deshalb erweist sich der Einwand, dass im Fall des Beschwerdeführers das Tatbild einer Verwaltungsübertretung nach § 134 Abs 1 LFG nicht vorliegen würde, als nicht zielführend. 3.2. Angesichts der mit dieser gesetzlichen Regelung offensichtlich bezweckten passenden Gefahrenabwehr ist - entgegen der Beschwerde - der Begriff der Sicherheit der Luftfahrt weit zu verstehen, indem er nicht nur die Sicherheit des Luftverkehrs, sondern auch die Sicherheit von Personen und Sachen auf der Erde umfasst vergleiche , Halbmayer/Wiesenwasser, Das österreichische Luftfahrtrecht, Anmerkung 134 Punkt 2 Punkt 6, zu Paragraph 134, LFG in Verbindung mit Anmerkung 7, zu Paragraph 3, LFG). Vom Beschwerdeführer wurden - wie im bekämpften Bescheid überzeugend näher dargestellt - nicht alle zum Ausschluss von Gefährdungen der Sicherheit der Luftfahrt iSd Paragraph 134, Absatz eins, LFG erforderlichen - ihm bekannten - Vorsichtsmaßnahmen beachtet, wie sie sich auch aus dem im angefochtenen Bescheid genannten Bewilligungsbescheid ergeben (dass der Beschwerdeführer entgegen dem Bewilligungsbescheid von den darin normierten Vorsichtsmaßnahmen nicht informiert worden wäre, wird in der Beschwerde nicht vorgebracht). Derart wurde auf dem Boden der insoweit unstrittigen Feststellungen mit der Benutzung eines Seils samt Haken und den besagten Gurten eine Aufhängevorrichtung verwendet, die sich - infolge des tatsächlichen Seilrisses und des Herabfallens der transportierten Last - als für den gegenständlichen Transport offenbar ungeeignet und als gefährlich für die Sicherheit der Luftfahrt manifestierte. Schon deshalb erweist sich der Einwand, dass im Fall des Beschwerdeführers das Tatbild einer Verwaltungsübertretung nach Paragraph 134, Absatz eins, LFG nicht vorliegen würde, als nicht zielführend.
4.1. Der bekämpfte Spruchpunkt 3. des angefochtenen Bescheides betrifft insbesondere folgende Regelungen der AOCV:
"Geltungsbereich
§ 1. (1) Diese Verordnung regelt die flugbetrieblichen und technischen Grundlagen für das Luftverkehrsbetreiberzeugnis (Air Operator's Certificate - AOC) als Voraussetzung für die Erteilung einer Betriebsgenehmigung für den gewerblichen Luftverkehr im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 2407/92 des Rates vom 23. Juli 1992 über die Erteilung von Betriebsgenehmigungen an Luftfahrtunternehmen ABl. Nr. L 240 vom 24.8.1992 S.1 in der jeweils geltenden Fassung."Paragraph eins, (1) Diese Verordnung regelt die flugbetrieblichen und technischen Grundlagen für das Luftverkehrsbetreiberzeugnis (Air Operator's Certificate - AOC) als Voraussetzung für die Erteilung einer Betriebsgenehmigung für den gewerblichen Luftverkehr im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 2407/92 des Rates vom 23. Juli 1992 über die Erteilung von Betriebsgenehmigungen an Luftfahrtunternehmen ABl. Nr. L 240 vom 24.8.1992 S.1 in der jeweils geltenden Fassung."
"Sonderbestimmung für Hubschrauber
§ 16. (1) Die zuständige Behörde kann Luftfahrtunternehmen in begründeten Fällen für den ausschließlichen Transport von Außenlasten mit Hubschraubern Ausnahmen von bestimmten Teilen der JAR-OPS 3 genehmigen. Bei Außenabflügen und -landungen (§ 9 Luftfahrtgesetz), die bei Tag durchgeführt werden, muss der Start- und Landeplatz in einem Ausmaß von mindestens zwei Rotordurchmessern in der Länge und zwei Rotordurchmessern in der Breite von Personen und Sachen freigehalten werden. Bei Außenabflügen und -landungen in der Nacht ist dieser in einem Ausmaß von mindestens zwei Rotordurchmessern in der Breite und vier Rotordurchmessern in der Länge vorzusehen. In unmittelbarer Nähe bewohnter Gebiete oder einer Menschenansammlung ist dieser darüber hinaus im Ausmaß von mindestens 50 m in der Länge und 40 m in der Breite abzusperren. Bei Einweisung des Piloten mittels Funk oder durch Handzeichen können diese Absperrungen um die Hälfte reduziert werden, wenn dadurch die Sicherheit des Flugbetriebes nicht gefährdet wird. Das Verbot des Betretens der abgegrenzten Flächen durch Unbefugte ist außerdem durch Verbotstafeln anzuzeigen. Wird ein Flughelfer als Hilfe des Piloten eingesetzt, so ist dieser über die Gefahren und das richtige Verhalten bei Start und Landung zu belehren. Diese Einschränkungen gelten nicht für Ambulanz- und Rettungsflüge. Start und Landung haben so zu erfolgen, dass auch bei einem allfälligen Fehlstart weder Personen noch Sachen gefährdet werden.Paragraph 16, (1) Die zuständige Behörde kann Luftfahrtunternehmen in begründeten Fällen für den ausschließlichen Transport von Außenlasten mit Hubschraubern Ausnahmen von bestimmten Teilen der JAR-OPS 3 genehmigen. Bei Außenabflügen und -landungen (Paragraph 9, Luftfahrtgesetz), die bei Tag durchgeführt werden, muss der Start- und Landeplatz in einem Ausmaß von mindestens zwei Rotordurchmessern in der Länge und zwei Rotordurchmessern in der Breite von Personen und Sachen freigehalten werden. Bei Außenabflügen und -landungen in der Nacht ist dieser in einem Ausmaß von mindestens zwei Rotordurchmessern in der Breite und vier Rotordurchmessern in der Länge vorzusehen. In unmittelbarer Nähe bewohnter Gebiete oder einer Menschenansammlung ist dieser darüber hinaus im Ausmaß von mindestens 50 m in der Länge und 40 m in der Breite abzusperren. Bei Einweisung des Piloten mittels Funk oder durch Handzeichen können diese Absperrungen um die Hälfte reduziert werden, wenn dadurch die Sicherheit des Flugbetriebes nicht gefährdet wird. Das Verbot des Betretens der abgegrenzten Flächen durch Unbefugte ist außerdem durch Verbotstafeln anzuzeigen. Wird ein Flughelfer als Hilfe des Piloten eingesetzt, so ist dieser über die Gefahren und das richtige Verhalten bei Start und Landung zu belehren. Diese Einschränkungen gelten nicht für Ambulanz- und Rettungsflüge. Start und Landung haben so zu erfolgen, dass auch bei einem allfälligen Fehlstart weder Personen noch Sachen gefährdet werden.
4.2. Der Beschwerde ist es auch nicht gelungen aufzuzeigen, dass der Beschwerdeführer keine Übertretung im Sinne des § 16 Abs 2 AOCV gesetzt habe. Diese Bestimmung war vom Beschwerdeführer (schon) im Grunde des § 2 Abs 1 AOCV zu beachten, wonach er für das in Rede stehende Unternehmen den Betrieb nach den Bestimmungen der AOCV durchzuführen hatte. Nach § 16 Abs 2 letzter Satz AOCV hat der Pilot den Flug so zu wählen, dass bei einer eventuellen Auslösung der Aufhängevorrichtung während des Flugs die herabfallende Last weder Personen noch Sachen auf der Erde gefährdet. Diese Bestimmung ist so zu verstehen, dass für den Fall, dass mehrere Flugrouten zur Wahl stehen, jene zu wählen ist, bei der der Verpflichtung des § 16 Abs 2 letzter Satz leg cit am ehesten entsprochen wird. Auf dem Boden des insofern unstrittigen Sachverhalts hat der Beschwerdeführer den Flug aber so gewählt, dass durch die herabfallende Last Sachen - nämlich die in Rede stehende Jausenstation - auf der Erde eher gefährdet werden konnten als bei der Auswahl einer anderen, im Bescheid angesprochenen und vom Beschwerdeführer in anderen Fällen gewählten Flugroute. Entgegen der Beschwerde kommt es wegen der mit dem letzten Satz des § 16 Abs 2 leg cit offensichtlich intendierten umfassenden Gefahrenabwehr bezüglich der Auslösung der Aufhängevorrichtung nicht darauf an, ob diese durch menschliches Handeln bewusst oder infolge eines technischen Gebrechens erfolgt. 4.2. Der Beschwerde ist es auch nicht gelungen aufzuzeigen, dass der Beschwerdeführer keine Übertretung im Sinne des Paragraph 16, Absatz 2, AOCV gesetzt habe. Diese Bestimmung war vom Beschwerdeführer (schon) im Grunde des Paragraph 2, Absatz eins, AOCV zu beachten, wonach er für das in Rede stehende Unternehmen den Betrieb nach den Bestimmungen der AOCV durchzuführen hatte. Nach Paragraph 16, Absatz 2, letzter Satz AOCV hat der Pilot den Flug so zu wählen, dass bei einer eventuellen Auslösung der Aufhängevorrichtung während des Flugs die herabfallende Last weder Personen noch Sachen auf der Erde gefährdet. Diese Bestimmung ist so zu verstehen, dass für den Fall, dass mehrere Flugrouten zur Wahl stehen, jene zu wählen ist, bei der der Verpflichtung des Paragraph 16, Absatz 2, letzter Satz leg cit am ehesten entsprochen wird. Auf dem Boden des insofern unstrittigen Sachverhalts hat der Beschwerdeführer den Flug aber so gewählt, dass durch die herabfallende Last Sachen - nämlich die in Rede stehende Jausenstation - auf der Erde eher gefährdet werden konnten als bei der Auswahl einer anderen, im Bescheid angesprochenen und vom Beschwerdeführer in anderen Fällen gewählten Flugroute. Entgegen der Beschwerde kommt es wegen der mit dem letzten Satz des Paragraph 16, Absatz 2, leg cit offensichtlich intendierten umfassenden Gefahrenabwehr bezüglich der Auslösung der Aufhängevorrichtung nicht darauf an, ob diese durch menschliches Handeln bewusst oder infolge eines technischen Gebrechens erfolgt.
Ungeachtet dessen ist lediglich der Vollständigkeit halber noch anzumerken, dass nach dem zweiten Satz des § 16 Abs 2 AOCV der Pilot "vor dem Start die Funktionsfähigkeit der Aufhängevorrichtung zu überprüfen (Funktionsprobe)" hat. Nach den insofern unstrittigen Feststellungen hat der Beschwerdeführer die vorgeschriebene Funktionsprobe bezüglich der Aufhängevorrichtung aber vor dem Start nicht vorgenommen. Daher vermag der Beschwerdeführer auch insofern im Ergebnis nicht mit Erfolg geltend zu machen, dass er den Tatbestand des § 16 Abs 2 AOCV nicht erfüllt habe.Ungeachtet dessen ist lediglich der Vollständigkeit halber noch anzumerken, dass nach dem zweiten Satz des Paragraph 16, Absatz 2, AOCV der Pilot "vor dem Start die Funktionsfähigkeit der Aufhängevorrichtung zu überprüfen (Funktionsprobe)" hat. Nach den insofern unstrittigen Feststellungen hat der Beschwerdeführer die vorgeschriebene Funktionsprobe bezüglich der Aufhängevorrichtung aber vor dem Start nicht vorgenommen. Daher vermag der Beschwerdeführer auch insofern im Ergebnis nicht mit Erfolg geltend zu machen, dass er den Tatbestand des Paragraph 16, Absatz 2, AOCV nicht erfüllt habe.
5. Der Beschwerde ist daher nicht gelungen, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen, weshalb sie gemäß § 42 Abs 1 VwGG iVm § 79 Abs 11 VwGG als unbegründet abzuweisen war. 5. Der Beschwerde ist daher nicht gelungen, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen, weshalb sie gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG in Verbindung mit Paragraph 79, Absatz 11, VwGG als unbegründet abzuweisen war.
6. Der Spruch über den Aufwandersatz gründet auf §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl II Nr 455 (vgl § 79 Abs 11 VwGG iVm § 3 der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, BGBl II Nr 518/2013, idF BGBl II Nr 8/2014). 6. Der Spruch über den Aufwandersatz gründet auf Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl II Nr 455 vergleiche , Paragraph 79, Absatz 11, VwGG in Verbindung mit Paragraph 3, der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 518 aus 2013,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 8 aus 2014,).
Wien, am 28. Februar 2014
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2012030010.X00Im RIS seit
07.04.2014Zuletzt aktualisiert am
02.10.2017