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E000 EU- Recht allgemein;Norm
31994R3298 idF 31996R1524 ÖkopunktesystemV Lkw Transit Österreich Art1 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Riedinger und Dr. Handstanger als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Beschwerde des J L in W, Belgien, vertreten durch Dr. Bernhard Haid, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Universitätsstraße 3, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol vom 2. März 2004, Zl. uvs-2004/16/014-2, betreffend Übertretung des Güterbeförderungsgesetzes 1995, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe es als nach außen zur Vertretung berufenes Organ, nämlich als Geschäftsführer der Firma W. SPRL mit Sitz in Belgien, die Zulassungsbesitzerin eines den Kennzeichen nach näher bestimmten Sattelkraftfahrzeuges (über 7,5 t höchstzulässiges Gesamtgewicht) sei, veranlasst, dass von Deutschland über die Grenzeintrittsstelle Kiefersfelden kommend, Einfahrt am 2. Oktober 2003, in Richtung Italien eine Transitfahrt im gewerbsmäßigen Güterverkehr durch das Hoheitsgebiet der Republik Österreich durchgeführt worden sei. Der Beschwerdeführer habe es dabei am Sitz des Unternehmens unterlassen, dem Fahrer gemäß der Verordnung (EG) Nr. 3298/94, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2012/2000 (Ökopunkteverordnung) vor Antritt der Fahrt die entsprechende Anzahl von Ökopunkten zu übergeben. Wenn ein Umweltdatenträger benützt werde, habe sich der Unternehmer davon zu überzeugen, dass ausreichend Ökopunkte zur Verfügung stünden und dass der Umweltdatenträger einwandfrei funktioniere. Er habe weiters den Fahrer darüber zu belehren, welche Maßnahmen dieser zur Einhaltung der Ökopunkteverordnung zu treffen habe. Im gegenständlichen Fall sei zwar eine CEMT EURO 3- Genehmigung ("EURO 3 sicheres KFZ") gemäß § 7 Abs. 1 Z. 2 GütbefG mitgeführt, diese sei jedoch auf Grund des NichtmitführensMit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe es als nach außen zur Vertretung berufenes Organ, nämlich als Geschäftsführer der Firma W. SPRL mit Sitz in Belgien, die Zulassungsbesitzerin eines den Kennzeichen nach näher bestimmten Sattelkraftfahrzeuges (über 7,5 t höchstzulässiges Gesamtgewicht) sei, veranlasst, dass von Deutschland über die Grenzeintrittsstelle Kiefersfelden kommend, Einfahrt am 2. Oktober 2003, in Richtung Italien eine Transitfahrt im gewerbsmäßigen Güterverkehr durch das Hoheitsgebiet der Republik Österreich durchgeführt worden sei. Der Beschwerdeführer habe es dabei am Sitz des Unternehmens unterlassen, dem Fahrer gemäß der Verordnung (EG) Nr. 3298/94, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2012/2000 (Ökopunkteverordnung) vor Antritt der Fahrt die entsprechende Anzahl von Ökopunkten zu übergeben. Wenn ein Umweltdatenträger benützt werde, habe sich der Unternehmer davon zu überzeugen, dass ausreichend Ökopunkte zur Verfügung stünden und dass der Umweltdatenträger einwandfrei funktioniere. Er habe weiters den Fahrer darüber zu belehren, welche Maßnahmen dieser zur Einhaltung der Ökopunkteverordnung zu treffen habe. Im gegenständlichen Fall sei zwar eine CEMT EURO 3- Genehmigung ("EURO 3 sicheres KFZ") gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, GütbefG mitgeführt, diese sei jedoch auf Grund des Nichtmitführens
19.50 Uhr auf der Kontrollstelle Kundl, A 12 Inntalautobahn bei km 24,3 festgestellt worden.
Der Beschwerdeführer habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 23 Abs. 1 Z. 6 GütbefG 1995, BGBl Nr. 593/1995, zuletzt geändert durch BGBl I Nr. 32/2002, iVm Art. 1 Abs. 1 sowie Art. 2 Abs. 1 und Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 3298/94 i.d.F der Verordnungen Nr. 1524/96, Nr. 609/2000 und Nr. 2012/2000 begangen. Der Beschwerdeführer habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer 6, GütbefG 1995, Bundesgesetzblatt Nr. 593 aus 1995,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2002,, in Verbindung mit Artikel eins, Absatz eins, sowie Artikel 2, Absatz eins und Absatz 2, der Verordnung (EG) Nr. 3298/94 i.d.F der Verordnungen Nr. 1524/96, Nr. 609/2000 und Nr. 2012/2000 begangen.
Gemäß § 23 Abs. 1 und Abs. 4 GütbefG 1995 i.d.F BGBl I 32/2002 wurde über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe von EUR 1.453,-- verhängt Ersatzfreiheitsstrafe: 10 Tage). Gleichzeitig wurde die eingehobene Sicherheitsleistung in der Höhe von EUR 1.450,-- gemäß § 37 Abs. 5 iVm § 37a Abs. 5 VStG für verfallen erklärt. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins und Absatz 4, GütbefG 1995 i.d.F Bundesgesetzblatt Teil eins, 32 aus 2002, wurde über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe von EUR 1.453,-- verhängt Ersatzfreiheitsstrafe: 10 Tage). Gleichzeitig wurde die eingehobene Sicherheitsleistung in der Höhe von EUR 1.450,-- gemäß Paragraph 37, Absatz 5, in Verbindung mit Paragraph 37 a, Absatz 5, VStG für verfallen erklärt.
In der Begründung des angefochtenen Bescheides führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, der Lenker habe am Tattag eine ökopunktepflichtige Transitfahrt von den Kunststoffwerken H. GmbH & Co in Bayern in Richtung Mailand durchgeführt. Dies ergebe sich einwandfrei aus dem Lieferschein. Der Lenker habe eine CEMT-Genehmigung, gültig vom 1. Jänner 2003 bis 31. Dezember 2003 mitgeführt. Sie sei aber nur mit Fahrtenberichtsheft und CEMT-Kontrolldokument gültig. Laut Anzeige und der Einvernahme des Meldungslegers habe für das Zugfahrzeug der Nachweis über Abgas- und Geräusch ("grün"), der Nachweis über die sicherheitstechnische Ausstattung des Zugfahrzeuges ("gelb") und der Nachweis über die periodische Überprüfung des Zugfahrzeuges, (12 Monate gültig) "weiß", und für den Anhänger der Nachweis über die sicherheitstechnische Ausstattung des Anhänger ("gelb") und der Nachweis über die periodische Überprüfung des Anhänger (12 Monate gültig), "weiß" gefehlt. Die Fahrt sei bis zur ordnungsgemäßen Entrichtung der notwendigen Ökopunkte unter Zahlung der Sicherheitsleistung unterbrochen worden. Das Fahrtenberichtsheft sei normalerweise 50 Blätter dick und ein gebundenes Buch. Es sei üblich, dass man immer das gesamte Fahrtenberichtsbuch vorweise. In diesem Buch müssten die letzten 4 Wochen aufgezeichnet sein. Der Meldungsleger habe ein Fahrtenberichtsbuch bekommen, bei dem einige Seiten gefehlt und einige herausgenommen worden seien.
Eine CEMT-Euro-2-Genehmigung (supergrünes und sicheres KFZ) sei ohne Fahrtenberichtsheft und CEMT-Kontrolldokument ungültig. In das Fahrtberichtsheft seien chronologisch und lückenlos alle Fahrten und zwar sowohl Leerfahrten als auch beladene Fahrten einzutragen, wobei aber immer nur die Blätter des laufenden Monats mitgeführt werden müssten. Die Blätter des Vormonats seien nämlich der ausstellenden Behörde nach Ablauf des jeweiligen Monats zurückzustellen. Es sei daher einwandfrei erwiesen, dass das Kontrolldokument für "supergrüne und sichere Fahrzeuge" nicht vollständig mitgeführt worden sei.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen diesen Bescheid gerichtete Beschwerde nach Vorlage der Akten des Verwaltungsstrafverfahrens und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen:
§ 7 Abs. 1 des Güterbeförderungsgesetzes 1995, BGBl. Nr. 593 idF BGBl. I Nr. 106/2001 (GütbefG), lautet: Paragraph 7, Absatz eins, des Güterbeförderungsgesetzes 1995, BGBl. Nr. 593 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 106 aus 2001, (GütbefG), lautet:
Gemäß § 23 Abs. 1 Z. 6 GütbefG idF BGBl. I Nr. 32/2002 begeht - abgesehen von gemäß dem V. Hauptstück der Gewerbeordnung 1994 zu ahndenden Verwaltungsübertretungen - eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu EUR 7.267,-- zu ahnden ist, wer § 9 Abs. 3 GütbefG zuwiderhandelt. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer 6, GütbefG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2002, begeht - abgesehen von gemäß dem römisch fünf. Hauptstück der Gewerbeordnung 1994 zu ahndenden Verwaltungsübertretungen - eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu EUR 7.267,-- zu ahnden ist, wer Paragraph 9, Absatz 3, GütbefG zuwiderhandelt.
Gemäß § 23 Abs. 3 GütbefG ist ein Unternehmer nach § 23 Abs. 1 Z. 3 oder Z. 6 leg cit auch dann strafbar, wenn er die in §§ 7 bis 9 leg. cit. genannten Verpflichtungen im Ausland verletzt. Örtlich zuständig ist diesfalls jene Behörde, in deren Sprengel der Lenker im Zuge einer Straßenkontrolle betreten wird, sonst jene Behörde, in deren Sprengel der Grenzübertritt in das Bundesgebiet erfolgte. Gemäß Paragraph 23, Absatz 3, GütbefG ist ein Unternehmer nach Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer 3, oder Ziffer 6, leg cit auch dann strafbar, wenn er die in Paragraphen 7 bis 9 leg. cit. genannten Verpflichtungen im Ausland verletzt. Örtlich zuständig ist diesfalls jene Behörde, in deren Sprengel der Lenker im Zuge einer Straßenkontrolle betreten wird, sonst jene Behörde, in deren Sprengel der Grenzübertritt in das Bundesgebiet erfolgte.
§ 23 Abs. 4 zweiter Satz GütbefG idF BGBl. I Nr. 32/2002 sieht vor, dass bei Verwaltungsübertretungen gemäß § 23 Abs. 1 Z. 3, 6 und Z. 8 bis 10 leg. cit. sowie bei Verwaltungsübertretungen gemäß § 366 Abs. 1 Z. 1 Gewerbeordnung 1994 die Geldstrafe mindestens EUR 1.453,-- zu betragen hat. Paragraph 23, Absatz 4, zweiter Satz GütbefG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2002, sieht vor, dass bei Verwaltungsübertretungen gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer 3, 6 und Ziffer 8 bis 10 leg. cit. sowie bei Verwaltungsübertretungen gemäß Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer eins, Gewerbeordnung 1994 die Geldstrafe mindestens EUR 1.453,-- zu betragen hat.
Gemäß Art. 1 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 3298/94 in der Fassung der Verordnungen (EG) Nr. 1524/96, Nr. 609/2000 und Nr. 2012/2000 (Ökopunkteverordnung), hat der Fahrer eines Lastkraftwagens im Hoheitsgebiet Österreichs Gemäß Artikel eins, Absatz eins, der Verordnung (EG) Nr. 3298/94 in der Fassung der Verordnungen (EG) Nr. 1524/96, Nr. 609/2000 und Nr. 2012/2000 (Ökopunkteverordnung), hat der Fahrer eines Lastkraftwagens im Hoheitsgebiet Österreichs
"die nachstehend aufgeführten Unterlagen mitzuführen und diese auf Verlangen den Aufsichtsbehörden zur Prüfung vorzulegen, entweder:
a) ein ordnungsgemäß ausgefülltes Einheitsformular oder eine österreichische Bestätigung der Entrichtung von Ökopunkten für die betreffende Fahrt; ein Muster dieser als 'Ökokarte' bezeichneten Bestätigung ist in Anhang A enthalten; oder
b) ein im Kraftfahrzeug eingebautes elektronisches Gerät, das eine automatische Entwertung der Ökopunkte ermöglicht und als 'Umweltdatenträger' ('ecotag') bezeichnet wird; oder
c) die in Artikel 13 aufgeführten geeigneten Unterlagen zum Nachweis darüber, dass es sich um eine Fahrt gemäß Anhang C handelt, für die keine Ökopunkte benötigt werden; oder
d) geeignete Unterlagen, aus denen hervorgeht, dass es sich nicht um eine Transitfahrt handelt und, wenn das Fahrzeug mit einem Umweltdatenträger ausgestattet ist, dass dieser für diesen Zweck eingestellt ist. ..."
Abs. 1a des genannten Art 1 lautet: Absatz eins a, des genannten Artikel eins, lautet:
Art. 2 Abs. 1 der genannten Verordnung lautet: Artikel 2, Absatz eins, der genannten Verordnung lautet:
Der Beschwerdeführer bestreitet zunächst, eine ökopunktpflichtige Transitfahrt veranlasst zu haben und bringt vor, die gegenständliche Fahrt sei ohne Entrichtung von Ökopunkten disponiert und es sei dem Fahrer vor Antritt der Fahrt eine vollständig ausgefüllte und entwertete CEMT-Euro-3 Genehmigung übergeben worden, wobei sämtliche Begleitpapiere vorhanden gewesen seien. Feststellungen dahingehend, dass der Beschwerdeführer dem Fahrer am Sitz des Unternehmens keine vollständige und gültige CEMT-Genehmigung übergeben habe, entbehrten jeglichen Beweises.
Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers kann der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der ihm obliegenden Prüfung der Beweiswürdigung (vgl. das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 3. Oktober 1985, Zl. 85/02/0053) nicht finden, dass der Sachverhalt nicht genügend erhoben worden wäre; auch gegen die Schlüssigkeit der bei der Beweiswürdigung vorgenommenen Erwägungen zur Unvollständigkeit der vom Fahrzeuglenker mitgeführten CEMT-Genehmigung bestehen aufgrund der Aussage des Meldungslegers im Zusammenhang mit den Angaben im Frachtbrief keine Bedenken. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers kann der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der ihm obliegenden Prüfung der Beweiswürdigung vergleiche , das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 3. Oktober 1985, Zl. 85/02/0053) nicht finden, dass der Sachverhalt nicht genügend erhoben worden wäre; auch gegen die Schlüssigkeit der bei der Beweiswürdigung vorgenommenen Erwägungen zur Unvollständigkeit der vom Fahrzeuglenker mitgeführten CEMT-Genehmigung bestehen aufgrund der Aussage des Meldungslegers im Zusammenhang mit den Angaben im Frachtbrief keine Bedenken.
Im Ergebnis zu Recht rügt der Beschwerdeführer jedoch, dass er nicht nach den von der belangten Behörde genannten gesetzlichen Bestimmungen hätte bestraft werden dürfen: Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. insbesondere das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 19. September 1984, Slg. Nr. 11525/A) muss gemäß § 44a Z. 2 VStG im Spruch eines Verwaltungsstrafbescheides die Zitierung der Verwaltungsvorschrift, gegen die mit der Tat verstoßen wurde, erfolgen. Nach dieser Rechtsprechung kommt es auf die Anführung derjenigen Norm als verletzter Verwaltungsvorschrift an, unter die die Tat zu subsumieren ist, ohne dass es der Zitierung der Vorschrift, die einen Verstoß gegen die Gebots- oder Verbotsnorm als Verwaltungsübertretung erklärt, bedürfe. Im Ergebnis zu Recht rügt der Beschwerdeführer jedoch, dass er nicht nach den von der belangten Behörde genannten gesetzlichen Bestimmungen hätte bestraft werden dürfen: Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche , insbesondere das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 19. September 1984, Slg. Nr. 11525/A) muss gemäß Paragraph 44 a, Ziffer 2, VStG im Spruch eines Verwaltungsstrafbescheides die Zitierung der Verwaltungsvorschrift, gegen die mit der Tat verstoßen wurde, erfolgen. Nach dieser Rechtsprechung kommt es auf die Anführung derjenigen Norm als verletzter Verwaltungsvorschrift an, unter die die Tat zu subsumieren ist, ohne dass es der Zitierung der Vorschrift, die einen Verstoß gegen die Gebots- oder Verbotsnorm als Verwaltungsübertretung erklärt, bedürfe.
Die belangte Behörde legte dem Beschwerdeführer eine Übertretung "nach § 23 Abs. 1 Z. 6 GütbefG iVm Art. 1 Abs. 1 sowie Art. 2 Abs. 1 und Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 3298/94 i.d.F der Verordnungen Nr. 1524/96, Nr. 609/2000 und Nr. 2012/2000" zur Last. Die zitierten Bestimmungen der Ökopunkteverordnung richten sich an den Fahrer eines Lastkraftwagens, der die dort aufgeführten Unterlagen mitzuführen und diese auf Verlangen den Aufsichtsbehörden zur Prüfung vorzulegen hat. Die belangte Behörde legte dem Beschwerdeführer eine Übertretung "nach Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer 6, GütbefG in Verbindung mit Artikel eins, Absatz eins, sowie Artikel 2, Absatz eins und Absatz 2, der Verordnung (EG) Nr. 3298/94 i.d.F der Verordnungen Nr. 1524/96, Nr. 609/2000 und Nr. 2012/2000" zur Last. Die zitierten Bestimmungen der Ökopunkteverordnung richten sich an den Fahrer eines Lastkraftwagens, der die dort aufgeführten Unterlagen mitzuführen und diese auf Verlangen den Aufsichtsbehörden zur Prüfung vorzulegen hat.
Die belangte Behörde hat jedoch übersehen, dass die Verpflichtung, gegen die vom Beschwerdeführer im vorliegenden Fall verstoßen wurde, nämlich als Unternehmer, der eine ökopunktepflichtige Fahrt durch Österreich veranlasst hatte, dem Fahrer vor Antritt der Fahrt die entsprechende Anzahl von Ökopunkten zu übergeben, nicht in den von den belangten Behörde im Spruch des angefochtenen Bescheides zitierten Bestimmungen des Art. 1 Abs. 1 sowie Art. 2 Abs. 1 und Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 3298/94 i.d.F der Verordnungen Nr. 1524/96, Nr. 609/2000 und Nr. 2012/2000 geregelt ist (diese Bestimmungen richten sich - wie ausgeführt - an den Fahrer), sondern sich in § 9 Abs. 3 GütbefG findet. Gegen diese Bestimmung wurde somit mit der im Beschwerdefall als erwiesen angenommenen Tat verstoßen. Die belangte Behörde hat jedoch übersehen, dass die Verpflichtung, gegen die vom Beschwerdeführer im vorliegenden Fall verstoßen wurde, nämlich als Unternehmer, der eine ökopunktepflichtige Fahrt durch Österreich veranlasst hatte, dem Fahrer vor Antritt der Fahrt die entsprechende Anzahl von Ökopunkten zu übergeben, nicht in den von den belangten Behörde im Spruch des angefochtenen Bescheides zitierten Bestimmungen des Artikel eins, Absatz eins, sowie Artikel 2, Absatz eins und Absatz 2, der Verordnung (EG) Nr. 3298/94 i.d.F der Verordnungen Nr. 1524/96, Nr. 609/2000 und Nr. 2012/2000 geregelt ist (diese Bestimmungen richten sich - wie ausgeführt - an den Fahrer), sondern sich in Paragraph 9, Absatz 3, GütbefG findet. Gegen diese Bestimmung wurde somit mit der im Beschwerdefall als erwiesen angenommenen Tat verstoßen.
Da es die belangte Behörde unterlassen hat, im Spruch des angefochtenen Bescheides § 9 Abs. 3 GütbefG als Strafnorm richtig zu zitieren, hat sie den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes belastet. Er war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben, ohne dass auf das weitere Vorbringen der Beschwerde einzugehen war. Da es die belangte Behörde unterlassen hat, im Spruch des angefochtenen Bescheides Paragraph 9, Absatz 3, GütbefG als Strafnorm richtig zu zitieren, hat sie den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes belastet. Er war daher gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben, ohne dass auf das weitere Vorbringen der Beschwerde einzugehen war.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, Bundesgesetzblatt , II Nr. 333.
Wien, am 22. Dezember 2008
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete Gemeinschaftsrecht Verordnung Strafverfahren EURallg5/2 Verwaltungsvorschrift Mängel im Spruch falsche Subsumtion der TatEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2004030062.X00Im RIS seit
23.01.2009Zuletzt aktualisiert am
05.03.2009