RS Vwgh 2024/7/4 Ra 2023/01/0342

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 04.07.2024
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
25/01 Strafprozess
25/02 Strafvollzug

Norm

B-VG Art130 Abs1 Z2
JustizbetreuungsagenturG §2 Abs5a
StPO 1975 §112 Abs2
  1. B-VG Art. 130 heute
  2. B-VG Art. 130 gültig ab 01.02.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  3. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  5. B-VG Art. 130 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  6. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2015 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  7. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2013
  8. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  9. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  10. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  11. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  12. B-VG Art. 130 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  13. B-VG Art. 130 gültig von 18.07.1962 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 215/1962
  14. B-VG Art. 130 gültig von 25.12.1946 bis 17.07.1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  15. B-VG Art. 130 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  16. B-VG Art. 130 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2023/01/0343
Ra 2023/01/0344

Rechtssatz

Beauftragte der zuständige Haft- und Rechtsschutzrichter den ihm von der Justizbetreuungsagentur zur Verfügung gestellten Experten mit der Sicherung und Aufbereitung der sichergestellten elektronischen Datenträger, ist dieses Tätigwerden des Experten dem Haft- und Rechtsschutzrichter und sohin dem ordentlichen Gericht zuzurechnen. Die Beauftragung des erwähnten Experten durch den Haft- und Rechtsschutzrichter erfolgte im Anwendungsbereich des § 112 StPO, dessen Abs. 2 die gesetzliche Grundlage enthält, welche dem Richter explizit die Beiziehung "geeigneter Hilfskräfte oder eines Sachverständigen" zum Zweck der Sichtung von hinterlegten Unterlagen - insbesondere auch Datenträgern - in komplexen, aufwändigen Fällen erlaubt. Dass dabei allenfalls in dieser Bestimmung normierte Voraussetzungen nicht beachtet wurden (insbesondere indem die Beauftragung des Experten vor der im ersten Satz leg. cit. vorgesehenen Aufforderung zur Bezeichnung erfolgte), bewirkt nicht die Durchbrechung des Zurechnungszusammenhanges zur richterlichen Anordnung, sondern könnte gegebenenfalls eine - im Rahmen des gerichtlichen Rechtsschutzes geltend zu machende - Rechtswidrigkeit darstellen. Durchbrochen wäre der Auftragszusammenhang des Handelns des Experten zur richterlichen Gewalt nur durch solche Maßnahmen, die ihrem Inhalt und Umfang nach in der gerichtlichen Anordnung keine Deckung mehr finden (vgl. etwa VwGH 14.12.2018, Ro 2018/01/0017; 13.10.2021, Ra 2021/01/0324, jeweils mwN, im Zusammenhang mit der Durchsetzung einer staatsanwaltschaftlich angeordneten Hausdurchsuchung).Beauftragte der zuständige Haft- und Rechtsschutzrichter den ihm von der Justizbetreuungsagentur zur Verfügung gestellten Experten mit der Sicherung und Aufbereitung der sichergestellten elektronischen Datenträger, ist dieses Tätigwerden des Experten dem Haft- und Rechtsschutzrichter und sohin dem ordentlichen Gericht zuzurechnen. Die Beauftragung des erwähnten Experten durch den Haft- und Rechtsschutzrichter erfolgte im Anwendungsbereich des Paragraph 112, StPO, dessen Absatz 2, die gesetzliche Grundlage enthält, welche dem Richter explizit die Beiziehung "geeigneter Hilfskräfte oder eines Sachverständigen" zum Zweck der Sichtung von hinterlegten Unterlagen - insbesondere auch Datenträgern - in komplexen, aufwändigen Fällen erlaubt. Dass dabei allenfalls in dieser Bestimmung normierte Voraussetzungen nicht beachtet wurden (insbesondere indem die Beauftragung des Experten vor der im ersten Satz leg. cit. vorgesehenen Aufforderung zur Bezeichnung erfolgte), bewirkt nicht die Durchbrechung des Zurechnungszusammenhanges zur richterlichen Anordnung, sondern könnte gegebenenfalls eine - im Rahmen des gerichtlichen Rechtsschutzes geltend zu machende - Rechtswidrigkeit darstellen. Durchbrochen wäre der Auftragszusammenhang des Handelns des Experten zur richterlichen Gewalt nur durch solche Maßnahmen, die ihrem Inhalt und Umfang nach in der gerichtlichen Anordnung keine Deckung mehr finden vergleiche etwa VwGH 14.12.2018, Ro 2018/01/0017; 13.10.2021, Ra 2021/01/0324, jeweils mwN, im Zusammenhang mit der Durchsetzung einer staatsanwaltschaftlich angeordneten Hausdurchsuchung).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2023010342.L02

Im RIS seit

07.08.2024

Zuletzt aktualisiert am

05.09.2024
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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