Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art130 Abs1 Z2Beachte
Rechtssatz
Beauftragte der zuständige Haft- und Rechtsschutzrichter den ihm von der Justizbetreuungsagentur zur Verfügung gestellten Experten mit der Sicherung und Aufbereitung der sichergestellten elektronischen Datenträger, ist dieses Tätigwerden des Experten dem Haft- und Rechtsschutzrichter und sohin dem ordentlichen Gericht zuzurechnen. Die Beauftragung des erwähnten Experten durch den Haft- und Rechtsschutzrichter erfolgte im Anwendungsbereich des § 112 StPO, dessen Abs. 2 die gesetzliche Grundlage enthält, welche dem Richter explizit die Beiziehung "geeigneter Hilfskräfte oder eines Sachverständigen" zum Zweck der Sichtung von hinterlegten Unterlagen - insbesondere auch Datenträgern - in komplexen, aufwändigen Fällen erlaubt. Dass dabei allenfalls in dieser Bestimmung normierte Voraussetzungen nicht beachtet wurden (insbesondere indem die Beauftragung des Experten vor der im ersten Satz leg. cit. vorgesehenen Aufforderung zur Bezeichnung erfolgte), bewirkt nicht die Durchbrechung des Zurechnungszusammenhanges zur richterlichen Anordnung, sondern könnte gegebenenfalls eine - im Rahmen des gerichtlichen Rechtsschutzes geltend zu machende - Rechtswidrigkeit darstellen. Durchbrochen wäre der Auftragszusammenhang des Handelns des Experten zur richterlichen Gewalt nur durch solche Maßnahmen, die ihrem Inhalt und Umfang nach in der gerichtlichen Anordnung keine Deckung mehr finden (vgl. etwa VwGH 14.12.2018, Ro 2018/01/0017; 13.10.2021, Ra 2021/01/0324, jeweils mwN, im Zusammenhang mit der Durchsetzung einer staatsanwaltschaftlich angeordneten Hausdurchsuchung).Beauftragte der zuständige Haft- und Rechtsschutzrichter den ihm von der Justizbetreuungsagentur zur Verfügung gestellten Experten mit der Sicherung und Aufbereitung der sichergestellten elektronischen Datenträger, ist dieses Tätigwerden des Experten dem Haft- und Rechtsschutzrichter und sohin dem ordentlichen Gericht zuzurechnen. Die Beauftragung des erwähnten Experten durch den Haft- und Rechtsschutzrichter erfolgte im Anwendungsbereich des Paragraph 112, StPO, dessen Absatz 2, die gesetzliche Grundlage enthält, welche dem Richter explizit die Beiziehung "geeigneter Hilfskräfte oder eines Sachverständigen" zum Zweck der Sichtung von hinterlegten Unterlagen - insbesondere auch Datenträgern - in komplexen, aufwändigen Fällen erlaubt. Dass dabei allenfalls in dieser Bestimmung normierte Voraussetzungen nicht beachtet wurden (insbesondere indem die Beauftragung des Experten vor der im ersten Satz leg. cit. vorgesehenen Aufforderung zur Bezeichnung erfolgte), bewirkt nicht die Durchbrechung des Zurechnungszusammenhanges zur richterlichen Anordnung, sondern könnte gegebenenfalls eine - im Rahmen des gerichtlichen Rechtsschutzes geltend zu machende - Rechtswidrigkeit darstellen. Durchbrochen wäre der Auftragszusammenhang des Handelns des Experten zur richterlichen Gewalt nur durch solche Maßnahmen, die ihrem Inhalt und Umfang nach in der gerichtlichen Anordnung keine Deckung mehr finden vergleiche etwa VwGH 14.12.2018, Ro 2018/01/0017; 13.10.2021, Ra 2021/01/0324, jeweils mwN, im Zusammenhang mit der Durchsetzung einer staatsanwaltschaftlich angeordneten Hausdurchsuchung).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2023010342.L02Im RIS seit
07.08.2024Zuletzt aktualisiert am
05.09.2024