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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
SchUG 1986 §25Rechtssatz
In einer Konstellation, in der ein Bescheid die notwendige Grundlage für die Erlassung eines anderen Bescheides bildet, wird im Fall der Aufhebung des erstgenannten Bescheides infolge der - einer aufhebenden Entscheidung des VwGH gemäß § 42 Abs. 3 VwGG zukommenden - ex tunc - Wirkung auch dem darauf aufbauenden Bescheid die Rechtsgrundlage entzogen und ist dieser gleichfalls aufzuheben, weil er mit dem zunächst erlassenen (aufgehobenen) Bescheid in einem untrennbaren Zusammenhang steht (vgl. etwa VwGH 28.10.2015, 2013/10/0214; 12.8.2014, 2012/10/0088, mwN). Eine Konstellation des untrennbaren Zusammenhanges ist jedoch zu verneinen, wenn Entscheidungen über die Nichtberechtigung zum Aufsteigen in die jeweils nächsthöhere Schulstufe verschiedene Stufen betreffend vorliegen, weil der Erfolg jeder Schulstufe für sich zu beurteilen ist und nicht vom Ausgang des jeweils anderen Verfahrens abhängig ist.In einer Konstellation, in der ein Bescheid die notwendige Grundlage für die Erlassung eines anderen Bescheides bildet, wird im Fall der Aufhebung des erstgenannten Bescheides infolge der - einer aufhebenden Entscheidung des VwGH gemäß Paragraph 42, Absatz 3, VwGG zukommenden - ex tunc - Wirkung auch dem darauf aufbauenden Bescheid die Rechtsgrundlage entzogen und ist dieser gleichfalls aufzuheben, weil er mit dem zunächst erlassenen (aufgehobenen) Bescheid in einem untrennbaren Zusammenhang steht vergleiche etwa VwGH 28.10.2015, 2013/10/0214; 12.8.2014, 2012/10/0088, mwN). Eine Konstellation des untrennbaren Zusammenhanges ist jedoch zu verneinen, wenn Entscheidungen über die Nichtberechtigung zum Aufsteigen in die jeweils nächsthöhere Schulstufe verschiedene Stufen betreffend vorliegen, weil der Erfolg jeder Schulstufe für sich zu beurteilen ist und nicht vom Ausgang des jeweils anderen Verfahrens abhängig ist.
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2023100027.L01Im RIS seit
10.09.2024Zuletzt aktualisiert am
01.10.2024