RS Vwgh 2024/8/13 Ra 2023/10/0027

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Veröffentlicht am 13.08.2024
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
70/06 Schulunterricht

Norm

SchUG 1986 §25
VwGG §42 Abs3
VwRallg
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Rechtssatz

In einer Konstellation, in der ein Bescheid die notwendige Grundlage für die Erlassung eines anderen Bescheides bildet, wird im Fall der Aufhebung des erstgenannten Bescheides infolge der - einer aufhebenden Entscheidung des VwGH gemäß § 42 Abs. 3 VwGG zukommenden - ex tunc - Wirkung auch dem darauf aufbauenden Bescheid die Rechtsgrundlage entzogen und ist dieser gleichfalls aufzuheben, weil er mit dem zunächst erlassenen (aufgehobenen) Bescheid in einem untrennbaren Zusammenhang steht (vgl. etwa VwGH 28.10.2015, 2013/10/0214; 12.8.2014, 2012/10/0088, mwN). Eine Konstellation des untrennbaren Zusammenhanges ist jedoch zu verneinen, wenn Entscheidungen über die Nichtberechtigung zum Aufsteigen in die jeweils nächsthöhere Schulstufe verschiedene Stufen betreffend vorliegen, weil der Erfolg jeder Schulstufe für sich zu beurteilen ist und nicht vom Ausgang des jeweils anderen Verfahrens abhängig ist.In einer Konstellation, in der ein Bescheid die notwendige Grundlage für die Erlassung eines anderen Bescheides bildet, wird im Fall der Aufhebung des erstgenannten Bescheides infolge der - einer aufhebenden Entscheidung des VwGH gemäß Paragraph 42, Absatz 3, VwGG zukommenden - ex tunc - Wirkung auch dem darauf aufbauenden Bescheid die Rechtsgrundlage entzogen und ist dieser gleichfalls aufzuheben, weil er mit dem zunächst erlassenen (aufgehobenen) Bescheid in einem untrennbaren Zusammenhang steht vergleiche etwa VwGH 28.10.2015, 2013/10/0214; 12.8.2014, 2012/10/0088, mwN). Eine Konstellation des untrennbaren Zusammenhanges ist jedoch zu verneinen, wenn Entscheidungen über die Nichtberechtigung zum Aufsteigen in die jeweils nächsthöhere Schulstufe verschiedene Stufen betreffend vorliegen, weil der Erfolg jeder Schulstufe für sich zu beurteilen ist und nicht vom Ausgang des jeweils anderen Verfahrens abhängig ist.

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2023100027.L01

Im RIS seit

10.09.2024

Zuletzt aktualisiert am

01.10.2024
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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