Index
001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
AVG §66 Abs4;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stöberl sowie die Hofräte Dr. Rigler, Dr. Lukasser, Dr. Hofbauer und Dr. Fasching als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Uhlir, über die Beschwerde der A in Wien, vertreten durch Dr. Andreas Manak, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Stephansplatz 6, gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 29. März 2012, Zl. RU5- BE-62/013-2012, betreffend Erteilung der naturschutzbehördlichen Bewilligung im Zusammenhang mit dem Vorhaben "Semmering-Basistunnel neu" (mitbeteiligte Partei: ÖBB-Infrastruktur AG in Wien, vertreten durch die Fellner Wratzfeld & Partner Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Schottenring 12), zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Das Land Niederösterreich hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
I.römisch eins.
1. Mit Bescheid vom 14. Dezember 2011 erteilte die Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen (die Erstbehörde) der mitbeteiligten Partei (zu Spruchpunkt I.) nach Durchführung einer Naturverträglichkeitsprüfung die naturschutzbehördliche Bewilligung im Europaschutzgebiet "FFH-Gebiet Nordöstliche Randalpen: Hohe Wand - Schneeberg - Rax" sowie (zu Spruchpunkt II.) die naturschutzbehördliche Bewilligung für die Errichtung von Bauwerken, die nicht Gebäude sind, bzw. Geländeänderungen (Abgrabungen oder Anschüttungen), die Ersatzaufforstung und die Ersatzwasserversorgungsanlage außerhalb des Ortsbereiches sowie teilweise auch im Landschaftsschutzgebiet "Rax-Schneeberg", jeweils für das Projekt "Hochleistungsstrecke Wien Südbahnhof-Spielfeld/Strass, Neubaustrecke Gloggnitz - Mürzzuschlag, Semmering-Basistunnel neu, Abschnitt Gloggnitz - Landesgrenze Niederösterreich", wobei die Erstbehörde zahlreiche Vorkehrungen traf. 1. Mit Bescheid vom 14. Dezember 2011 erteilte die Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen (die Erstbehörde) der mitbeteiligten Partei (zu Spruchpunkt römisch eins.) nach Durchführung einer Naturverträglichkeitsprüfung die naturschutzbehördliche Bewilligung im Europaschutzgebiet "FFH-Gebiet Nordöstliche Randalpen: Hohe Wand - Schneeberg - Rax" sowie (zu Spruchpunkt römisch zwei.) die naturschutzbehördliche Bewilligung für die Errichtung von Bauwerken, die nicht Gebäude sind, bzw. Geländeänderungen (Abgrabungen oder Anschüttungen), die Ersatzaufforstung und die Ersatzwasserversorgungsanlage außerhalb des Ortsbereiches sowie teilweise auch im Landschaftsschutzgebiet "Rax-Schneeberg", jeweils für das Projekt "Hochleistungsstrecke Wien Südbahnhof-Spielfeld/Strass, Neubaustrecke Gloggnitz - Mürzzuschlag, Semmering-Basistunnel neu, Abschnitt Gloggnitz - Landesgrenze Niederösterreich", wobei die Erstbehörde zahlreiche Vorkehrungen traf.
Als Rechtsgrundlagen für diesen Bescheid führte die Erstbehörde (u.a.) §§ 24 und 31 NÖ Naturschutzgesetz 2000 - NÖ NSchG 2000 in Verbindung mit § 2 Abs. 3, § 19 Abs. 1 und § 24f Abs. 1 bis 6, 8, 13 und 14Als Rechtsgrundlagen für diesen Bescheid führte die Erstbehörde (u.a.) Paragraphen 24, und 31 NÖ Naturschutzgesetz 2000 - NÖ NSchG 2000 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 3,, Paragraph 19, Absatz eins und Paragraph 24 f, Absatz eins, bis 6, 8, 13 und 14
Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 - UVP-G 2000 an.
Gegen diesen Bescheid erhob (u.a.) die nunmehr beschwerdeführende Partei mit Schreiben vom 8. Februar 2012 Berufung.
2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 29. März 2012 wurde diese Berufung gemäß § 66 Abs. 4 AVG als unbegründet abgewiesen und der Bescheid der Erstbehörde unter Abänderung einiger der darin getroffenen Vorkehrungen bestätigt. 2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 29. März 2012 wurde diese Berufung gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG als unbegründet abgewiesen und der Bescheid der Erstbehörde unter Abänderung einiger der darin getroffenen Vorkehrungen bestätigt.
Die belangte Behörde stützte ihre Entscheidung - neben den Landes-Verordnungen über die Europaschutzgebiete und die Landschaftsschutzgebiete - auf die §§ 7, 8, 10, 31 Abs. 2 und 11 NÖ NSchG 2000 sowie auf § 2 Abs. 3, § 19 Abs. 1 Z. 6 und 7, Abs. 4, 5, 6, 7 und 10, § 24 Abs. 4 und 7 sowie § 24f Abs. 1 bis 6, 8, 13, 14 und 15 UVP-G 2000.Die belangte Behörde stützte ihre Entscheidung - neben den Landes-Verordnungen über die Europaschutzgebiete und die Landschaftsschutzgebiete - auf die Paragraphen 7, 8, 10, 31, Absatz 2, und 11 NÖ NSchG 2000 sowie auf Paragraph 2, Absatz 3,, Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer 6, und 7, Absatz 4, 5, 6, 7, und 10, Paragraph 24, Absatz 4, und 7 sowie Paragraph 24 f, Absatz eins, bis 6, 8, 13, 14 und 15 UVP-G 2000.
Zur Begründung des angefochtenen Bescheides führte die belangte Behörde (auf das für die vorliegende Entscheidung Relevante zusammengefasst) aus, beim Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie (BMVIT) sei auf Antrag der mitbeteiligten Partei ein Umweltverträglichkeitsprüfungsverfahren und teilkonzentriertes Genehmigungsverfahren gemäß §§ 23b, 24 und 24f UVP-G 2000 betreffend das auch hier gegenständliche Vorhaben durchgeführt worden.Zur Begründung des angefochtenen Bescheides führte die belangte Behörde (auf das für die vorliegende Entscheidung Relevante zusammengefasst) aus, beim Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie (BMVIT) sei auf Antrag der mitbeteiligten Partei ein Umweltverträglichkeitsprüfungsverfahren und teilkonzentriertes Genehmigungsverfahren gemäß Paragraphen 23 b, 24, und 24f UVP-G 2000 betreffend das auch hier gegenständliche Vorhaben durchgeführt worden.
Im Rahmen dieses UVP-Verfahrens sei ein Umweltverträglichkeitsgutachten erstellt worden, in welchem auch die Auswirkungen des Vorhabens auf Tiere, Pflanzen, deren Lebensräume sowie auf die Landschaft geprüft worden seien. Weiters sei bereits im UVP-Gutachten auf Einwendungen, die während der öffentlichen Auflage der Projektunterlagen im UVP-Verfahren eingebracht worden seien, eingegangen worden; dabei sei auch die Stellungnahme der nunmehrigen Berufungswerberin (also der beschwerdeführenden Partei) inhaltlich beantwortet worden. Zusammenfassend habe das UVP-Gutachten die Umweltverträglichkeit des gegenständlichen Vorhabens im Sinn einer umfassenden und integrativen Gesamtschau unter der Voraussetzung festgestellt, dass die in der Umweltverträglichkeitserklärung enthaltenen und die von den unterfertigten Sachverständigen dargelegten und zur Erreichung der Schutzziele zusätzlich als zwingend erforderlich erachteten Maßnahmen berücksichtigt würden. In dem Gutachten seien auch zwingend erforderliche Maßnahmen aus Sicht des Naturschutzsachverständigen vorgeschrieben worden.
Zu dem Vorhaben sei nach Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung der genehmigende Bescheid der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie (Bundesministerin) vom 27. Mai 2011, Zl. BMVIT-820.288/0017- IV/SCH2/2011, hinsichtlich des Zuständigkeitsbereiches der BMVIT gemäß § 24 Abs. 1 UVP-G 2000 ergangen.Zu dem Vorhaben sei nach Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung der genehmigende Bescheid der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie (Bundesministerin) vom 27. Mai 2011, Zl. BMVIT-820.288/0017- IV/SCH2/2011, hinsichtlich des Zuständigkeitsbereiches der BMVIT gemäß Paragraph 24, Absatz eins, UVP-G 2000 ergangen.
Im Zuge der Behandlung des Berufungsvorbringens der beschwerdeführenden Partei führte die belangte Behörde (u.a.) zu deren unter Vorlage einer fachlichen Stellungnahme des Dr. J.L. unterbreiteten Behauptung, die Abschätzung der Bergwasserausleitungen sei unrichtig, aus, dass diese Frage bereits Gegenstand der Umweltverträglichkeitsprüfung beim BMVIT gewesen sei. Im Umweltverträglichkeitsgutachten seien zu dem diesbezüglichen Berufungsvorbringen der beschwerdeführenden Partei Art und Ausmaß der quantitativen und qualitativen Beeinträchtigungen des Grund- und Bergwasserhaushaltes durch den Tunnelbau sowohl während der Bauphase als auch während der Betriebsphase ausführlich beschrieben und gutachterlich beurteilt worden. Demnach seien laut dem Sachverständigen für Geologie Beeinträchtigungen des Grund-/Bergwasserkörpers nicht auszuschließen, jedoch könne aufgrund von deren Art und Ausmaß sowie aufgrund der getroffenen Maßnahmen die Umweltverträglichkeit attestiert werden.
Aus den Bestimmungen des § 24f Abs. 3 und Abs. 6 UVP-G 2000 folge, dass die "Frage der - Menge der - Bergwasserausleitungen" im gegenständlichen (naturschutzbehördlichen) Verfahren nicht mehr beurteilt werden könne. Auch, ob zur Berechnung der Medianwert oder - wie die beschwerdeführende Partei behaupte - der arithmetische Mittelwert heranzuziehen sei, sei bereits in diesem UVP-Verfahren behandelt worden (Hinweis auf den Genehmigungsbescheid der Bundesministerin vom 27. Mai 2011, Zl. BMVIT-820.288/0017-IV/SCH2/2011). Das Ergebnis der im ministeriellen Genehmigungsverfahren angestellten Umweltverträglichkeitsprüfung sei "- auch - von der Naturschutzbehörde zwingend zu beachten". Das diesbezügliche Berufungsvorbringen müsse "daher ins Leere gehen".Aus den Bestimmungen des Paragraph 24 f, Absatz 3 und Absatz 6, UVP-G 2000 folge, dass die "Frage der - Menge der - Bergwasserausleitungen" im gegenständlichen (naturschutzbehördlichen) Verfahren nicht mehr beurteilt werden könne. Auch, ob zur Berechnung der Medianwert oder - wie die beschwerdeführende Partei behaupte - der arithmetische Mittelwert heranzuziehen sei, sei bereits in diesem UVP-Verfahren behandelt worden (Hinweis auf den Genehmigungsbescheid der Bundesministerin vom 27. Mai 2011, Zl. BMVIT-820.288/0017-IV/SCH2/2011). Das Ergebnis der im ministeriellen Genehmigungsverfahren angestellten Umweltverträglichkeitsprüfung sei "- auch - von der Naturschutzbehörde zwingend zu beachten". Das diesbezügliche Berufungsvorbringen müsse "daher ins Leere gehen".
"Dieselbe rechtliche Beurteilung" gelte auch für andere, von der beschwerdeführenden Partei nunmehr im vorliegenden Verfahren zum wiederholten Mal vorgebrachte Berufungsgründe, so etwa für die Frage nach den Auswirkungen des geplanten Projektes auf die Wasserqualität, die im Umweltverträglichkeitsgutachten ausführlich beantwortet worden sei.
Es bleibe der beschwerdeführenden Partei zwar unbenommen, in jedem einzelnen Verfahren immer wieder alle Argumente vorzubringen; festzuhalten sei jedoch, dass die Ergebnisse des Umweltverträglichkeitsprüfungsverfahrens an dieser Stelle nicht bekämpft werden könnten. Die belangte Behörde habe sich in diesem Zusammenhang "an die Legalanordnung des § 24f Abs. 3 UVP-G 2000 zu halten".Es bleibe der beschwerdeführenden Partei zwar unbenommen, in jedem einzelnen Verfahren immer wieder alle Argumente vorzubringen; festzuhalten sei jedoch, dass die Ergebnisse des Umweltverträglichkeitsprüfungsverfahrens an dieser Stelle nicht bekämpft werden könnten. Die belangte Behörde habe sich in diesem Zusammenhang "an die Legalanordnung des Paragraph 24 f, Absatz 3, UVP-G 2000 zu halten".
3. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die Abweisung der Beschwerde beantragt. Auch die mitbeteiligte Partei beantragt in ihrer Gegenschrift die Abweisung der Beschwerde.
Die beschwerdeführende Partei hat weitere Äußerungen unterbreitet.
II.römisch zwei.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. Auf den vorliegenden, mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Beschwerdefall sind nach § 79 Abs. 11 letzter Satz VwGG die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Bestimmungen weiter anzuwenden. 1. Auf den vorliegenden, mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Beschwerdefall sind nach Paragraph 79, Absatz 11, letzter Satz VwGG die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Bestimmungen weiter anzuwenden.
2. Das NÖ NSchG 2000 (in der hier maßgeblichen Fassung des LGBl. Nr. 5500-8) lautet - auszugsweise - wie folgt: 2. Das NÖ NSchG 2000 (in der hier maßgeblichen Fassung des Landesgesetzblatt , Nr. 5500-8) lautet - auszugsweise - wie folgt:
"§ 7
Bewilligungspflicht
1. die Errichtung und wesentliche Abänderung von allen Bauwerken, die nicht Gebäude sind und die auch nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit Gebäuden stehen und von sachlich untergeordneter Bedeutung sind;
(...)
4. Abgrabungen oder Anschüttungen, die nicht im Zuge anderer nach diesem Gesetz bewilligungspflichtiger Vorhaben stattfinden, sofern sie außer bei Hohlwegen sich auf eine Fläche von mehr als 1.000 m2 erstrecken und durch die eine Änderung des bisherigen Niveaus um mehr als einen Meter erfolgt;
(...)
1. eine maßgebliche Störung des Kleinklimas, der Bodenbildung, der Oberflächenformen oder des Wasserhaushaltes erfolgt,
2. der Bestand und die Entwicklungsfähigkeit an für den betroffenen Lebensraum charakteristischen Tier- und Pflanzenarten, insbesondere an seltenen, gefährdeten oder geschützten Tier- oder Pflanzenarten, maßgeblich beeinträchtigt oder vernichtet wird,
3. der Lebensraum heimischer Tier- oder Pflanzenarten in seinem Bestand oder seiner Entwicklungsfähigkeit maßgeblich beeinträchtigt oder vernichtet wird oder
4. eine maßgebliche Störung für das Beziehungs- und Wirkungsgefüge der heimischen Tier- oder Pflanzenwelt untereinander oder zu ihrer Umwelt zu erwarten ist.
o die Bedingung oder Befristung der Bewilligung, o der Erlag einer Sicherheitsleistung sowie
o die Erfüllung von Auflagen, wie beispielsweise die Anpassung von Böschungsneigungen, die Bepflanzung mit bestimmten standortgerechten Bäumen oder Sträuchern, die Schaffung von Fisch-Aufstiegen, Grünbrücken oder Tierdurchlässen.
(...)
§ 10 Paragraph 10
Verträglichkeitsprüfung
o die nicht unmittelbar mit der Verwaltung eines Europaschutzgebietes in Verbindung stehen oder hierfür nicht notwendig sind und
o die ein solches Gebiet einzeln oder in Zusammenwirkung mit anderen Plänen oder Projekten erheblich beeinträchtigen könnten,
bedürfen einer Bewilligung der Behörde.
(...)"
Das UVP-G 2000 (in der hier maßgeblichen Fassung des BGBl. I Nr. 144/2011) lautet - auszugsweise - wie folgt:Das UVP-G 2000 (in der hier maßgeblichen Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 144 aus 2011,) lautet - auszugsweise - wie folgt:
"Begriffsbestimmungen
§ 2. Paragraph 2,
(...)
(...)
Partei- und Beteiligtenstellung sowie
Rechtsmittelbefugnis
§ 19. (1) Parteistellung habenParagraph 19, (1) Parteistellung haben
(...)
7. Umweltorganisationen, die gemäß Abs. 7 anerkannt wurden. 7. Umweltorganisationen, die gemäß Absatz 7, anerkannt wurden.
(...)
1. der/die als vorrangigen Zweck gemäß Vereinsstatuten oder Stiftungserklärung den Schutz der Umwelt hat,
2. der/die gemeinnützige Ziele im Sinn der §§ 35 und 36 BAO, BGBl. Nr. 194/1961, verfolgt und 2. der/die gemeinnützige Ziele im Sinn der Paragraphen 35, und 36 BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, verfolgt und
3. der/die vor Antragstellung gemäß Abs. 7 mindestens drei Jahre mit dem unter Z 1 angeführten Zweck bestanden hat. 3. der/die vor Antragstellung gemäß Absatz 7, mindestens drei Jahre mit dem unter Ziffer eins, angeführten Zweck bestanden hat.
(...)
(...)
3. Abschnitt
Umweltverträglichkeitsprüfung
für Bundesstraßen und Hochleistungsstrecken
(...)
Anwendungsbereich für Hochleistungsstrecken
§ 23b. (1) Für folgende Vorhaben von Hochleistungsstrecken, die nicht bloß in Ausbaumaßnahmen auf bestehenden Eisenbahnen bestehen, ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung (§ 1) nach diesem Abschnitt durchzuführen:Paragraph 23 b, (1) Für folgende Vorhaben von Hochleistungsstrecken, die nicht bloß in Ausbaumaßnahmen auf bestehenden Eisenbahnen bestehen, ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung (Paragraph eins,) nach diesem Abschnitt durchzuführen:
1. Neubau von Eisenbahn-Fernverkehrsstrecken oder ihrer Teilabschnitte, Neubau von sonstigen Eisenbahnstrecken oder ihrer Teilabschnitte auf einer durchgehenden Länge von mindestens 10 km,
2. Änderung von Eisenbahnstrecken oder ihrer Teilabschnitte auf einer durchgehenden Länge von mindestens 10 km, sofern die Mitte des äußersten Gleises der geänderten Trassen von der Mitte des äußersten Gleises der bestehenden Trasse mehr als 100 m entfernt ist.
(...)
Verfahren, Behörde
§ 24. (1) Wenn ein Vorhaben gemäß § 23a oder § 23b einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen ist, hat der Bundesminister/die Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie die Umweltverträglichkeitsprüfung und ein teilkonzentriertes Genehmigungsverfahren durchzuführen. In diesem Genehmigungsverfahren hat er/sie alle jene nach den bundesrechtlichen Verwaltungsvorschriften für die Ausführung des Vorhabens erforderlichen materiellen Genehmigungsbestimmungen anzuwenden, die ansonsten von ihm/ihr oder einem/einer anderen Bundesminister/in in erster Instanz zu vollziehen sind. (...)Paragraph 24, (1) Wenn ein Vorhaben gemäß Paragraph 23 a, oder Paragraph 23 b, einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen ist, hat der Bundesminister/die Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie die Umweltverträglichkeitsprüfung und ein teilkonzentriertes Genehmigungsverfahren durchzuführen. In diesem Genehmigungsverfahren hat er/sie alle jene nach den bundesrechtlichen Verwaltungsvorschriften für die Ausführung des Vorhabens erforderlichen materiellen Genehmigungsbestimmungen anzuwenden, die ansonsten von ihm/ihr oder einem/einer anderen Bundesminister/in in erster Instanz zu vollziehen sind. (...)
(...)
(...)
(...)
Entscheidung
§ 24f. (1) Genehmigungen (Abs. 6) dürfen nur erteilt werden, wenn im Hinblick auf eine wirksame Umweltvorsorge zu den anzuwendenden Verwaltungsvorschriften zusätzlich nachstehende Voraussetzungen erfüllt sind:Paragraph 24 f, (1) Genehmigungen (Absatz 6,) dürfen nur erteilt werden, wenn im Hinblick auf eine wirksame Umweltvorsorge zu den anzuwendenden Verwaltungsvorschriften zusätzlich nachstehende Voraussetzungen erfüllt sind:
1.
Emissionen von Schadstoffen sind nach dem Stand der Technik zu begrenzen,
2.
die Immissionsbelastung zu schützender Güter ist möglichst gering zu halten, wobei jedenfalls Immissionen zu vermeiden sind, die
a)
das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn/Nachbarinnen gefährden oder
b)
erhebliche Belastungen der Umwelt durch nachhaltige Einwirkungen verursachen, jedenfalls solche, die geeignet sind, den Boden, die Luft, den Pflanzen- oder Tierbestand oder den Zustand der Gewässer bleibend zu schädigen, oder
c)
zu einer unzumutbaren Belästigung der Nachbarn/Nachbarinnen im Sinn des § 77 Abs. 2 der Gewerbeordnung 1994 führen, und zu einer unzumutbaren Belästigung der Nachbarn/Nachbarinnen im Sinn des Paragraph 77, Absatz 2, der Gewerbeordnung 1994 führen, und
3.
Abfälle sind nach dem Stand der Technik zu vermeiden oder zu verwerten oder, soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist, ordnungsgemäß zu entsorgen.
(...)
3. Vorauszuschicken ist, dass es sich bei der beschwerdeführenden Partei (unstrittig) um eine eingetragene, gemäß § 19 Abs. 7 UVP-G 2000 anerkannte Umweltorganisation handelt, die am gegenständlichen Verfahren teilgenommen und rechtzeitig schriftlich Einwendungen erhoben hat. 3. Vorauszuschicken ist, dass es sich bei der beschwerdeführenden Partei (unstrittig) um eine eingetragene, gemäß Paragraph 19, Absatz 7, UVP-G 2000 anerkannte Umweltorganisation handelt, die am gegenständlichen Verfahren teilgenommen und rechtzeitig schriftlich Einwendungen erhoben hat.
4. Dem angefochtenen Bescheid liegt - wie oben (unter I.2.) wiedergegeben - die Auffassung zugrunde, dass wesentliches Berufungsvorbringen der beschwerdeführenden Partei im vorliegenden naturschutzbehördlichen Verfahren nicht mehr beurteilt werden dürfe, weil dieses Vorbringen bereits Gegenstand der mit Bescheid der Bundesministerin vom 27. Mai 2011, Zl. BMVIT-820.288/0017- IV/SCH2/2011, abgeschlossenen Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem 3. Abschnitt des UVP-G 2000 gewesen sei, und dass die Ergebnisse dieses Umweltverträglichkeitsprüfungsverfahrens im Berufungsverfahren vor der belangten Behörde nicht mehr bekämpft werden könnten. Die belangte Behörde geht somit in ihrer Begründung des angefochtenen Bescheides davon aus, dass dieser zu dem Bescheid der Bundesministerin vom 27. Mai 2011 in einem Verhältnis steht, das mit jenem zwischen einem Detailgenehmigungsbescheid und einem Grundlagenbescheid vergleichbar ist. 4. Dem angefochtenen Bescheid liegt - wie oben (unter römisch eins.2.) wiedergegeben - die Auffassung zugrunde, dass wesentliches Berufungsvorbringen der beschwerdeführenden Partei im vorliegenden naturschutzbehördlichen Verfahren nicht mehr beurteilt werden dürfe, weil dieses Vorbringen bereits Gegenstand der mit Bescheid der Bundesministerin vom 27. Mai 2011, Zl. BMVIT-820.288/0017- IV/SCH2/2011, abgeschlossenen Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem 3. Abschnitt des UVP-G 2000 gewesen sei, und dass die Ergebnisse dieses Umweltverträglichkeitsprüfungsverfahrens im Berufungsverfahren vor der belangten Behörde nicht mehr bekämpft werden könnten. Die belangte Behörde geht somit in ihrer Begründung des angefochtenen Bescheides davon aus, dass dieser zu dem Bescheid der Bundesministerin vom 27. Mai 2011 in einem Verhältnis steht, das mit jenem zwischen einem Detailgenehmigungsbescheid und einem Grundlagenbescheid vergleichbar ist.
5. Der angeführte Bescheid der Bundesministerin vom 27. Mai 2011 wurde allerdings mit dem hg. Erkenntnis vom 19. Dezember 2013, Zlen. 2011/03/0160, 0162, 0164 und 0165, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben; diese Kassation des Bescheides war nach § 42 Abs. 3 VwGG mit ex tunc-Wirkung versehen, sodass die davon betroffene Rechtssache in vollem Umfang in jene Lage zurückversetzt wurde, in welcher sie sich vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides befunden hatte (vgl. die Nachweise bei Mayer, B-VG4, Anm. VII.1. zu § 42 VwGG). 5. Der angeführte Bescheid der Bundesministerin vom 27. Mai 2011 wurde allerdings mit dem hg. Erkenntnis vom 19. Dezember 2013, Zlen. 2011/03/0160, 0162, 0164 und 0165, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben; diese Kassation des Bescheides war nach Paragraph 42, Absatz 3, VwGG mit ex tunc-Wirkung versehen, sodass die davon betroffene Rechtssache in vollem Umfang in jene Lage zurückversetzt wurde, in welcher sie sich vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides befunden hatte vergleiche , die Nachweise bei Mayer, B-VG4, Anmerkung , römisch sieben.1. zu Paragraph 42, VwGG).
6. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung bereits wiederholt festgehalten, dass in einer Konstellation, in der ein Bescheid die notwendige Grundlage für die Erlassung eines anderen Bescheides bildet, im Fall der Aufhebung des erstgenannten Bescheides infolge der dargestellten ex tunc-Wirkung auch dem darauf aufbauenden Bescheid die Rechtsgrundlage entzogen wird und dieser gleichfalls aufzuheben ist, weil er mit dem zunächst erlassenen (aufgehobenen) Bescheid in einem untrennbaren Zusammenhang steht (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 26. Mai 2014, Zl. 2013/03/0144, sowie vom 26. Juni 2014, Zl. 2013/03/0062, sowie Mayer, B-VG4, Anm. VII.2. zu § 42 VwGG, jeweils mit weiteren Nachweisen). 6. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung bereits wiederholt festgehalten, dass in einer Konstellation, in der ein Bescheid die notwendige Grundlage für die Erlassung eines anderen Bescheides bildet, im Fall der Aufhebung des erstgenannten Bescheides infolge der dargestellten ex tunc-Wirkung auch dem darauf aufbauenden Bescheid die Rechtsgrundlage entzogen wird und dieser gleichfalls aufzuheben ist, weil er mit dem zunächst erlassenen (aufgehobenen) Bescheid in einem untrennbaren Zusammenhang steht vergleiche , die hg. Erkenntnisse vom 26. Mai 2014, Zl. 2013/03/0144, sowie vom 26. Juni 2014, Zl. 2013/03/0062, sowie Mayer, B-VG4, Anmerkung , römisch sieben.2. zu Paragraph 42, VwGG, jeweils mit weiteren Nachweisen).
Wie oben (unter I.2.) dargestellt wurde, hat die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid zu verschiedenen Berufungsvorbringen der beschwerdeführenden Partei die Auffassung vertreten, der (mittlerweile aufgehobene) Bescheid der Bundesministerin vom 27. Mai 2011 stelle eine verbindliche Grundlage für die Erlassung des angefochtenen Bescheides dar, sodass sich insoweit eine eigenständige Begründung durch die belangte Behörde erübrige.Wie oben (unter römisch eins.2.) dargestellt wurde, hat die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid zu verschiedenen Berufungsvorbringen der beschwerdeführenden Partei die Auffassung vertreten, der (mittlerweile aufgehobene) Bescheid der Bundesministerin vom 27. Mai 2011 stelle eine verbindliche Grundlage für die Erlassung des angefochtenen Bescheides dar, sodass sich insoweit eine eigenständige Begründung durch die belangte Behörde erübrige.
Die belangte Behörde hat somit einen untrennbaren Zusammenhang zwischen dem angefochtenen Bescheid und dem Bescheid der Bundesministerin vom 27. Mai 2011 hergestellt.
Infolge der Aufhebung des letztgenannten Bescheides durch das hg. Erkenntnis vom 19. Dezember 2013 ist dieses Verfahren aber in das Stadium vor Bescheiderlassung zurückgetreten; der Rechtszustand ist im Nachhinein so zu betrachten, als ob der Bescheid vom 27. Mai 2011 nie erlassen worden wäre (vgl. etwa wiederum das hg. Erkenntnis vom 26. Juni 2014, mwN). Schon deshalb ist auch dem im gegenständlichen Verfahren angefochtenen Bescheid die rechtliche Grundlage entzogen, weswegen der angefochtene Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet ist. Infolge der Aufhebung des letztgenannten Bescheides durch das hg. Erkenntnis vom 19. Dezember 2013 ist dieses Verfahren aber in das Stadium vor Bescheiderlassung zurückgetreten; der Rechtszustand ist im Nachhinein so zu betrachten, als ob der Bescheid vom 27. Mai 2011 nie erlassen worden wäre vergleiche , etwa wiederum das hg. Erkenntnis vom 26. Juni 2014, mwN). Schon deshalb ist auch dem im gegenständlichen Verfahren angefochtenen Bescheid die rechtliche Grundlage entzogen, weswegen der angefochtene Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet ist.
7. Mit Blick auf das weitere Verfahren sei darauf hingewiesen, dass gemäß § 24f Abs. 3 erster Satz UVP-G 2000 "die Ergebnisse der Umweltverträglichkeitsprüfung (insbesondere Umweltverträglichkeitserklärung, Umweltverträglichkeitsgutachten oder zusammenfassende Bewertung, Stellungnahmen, einschließlich der Stellungnahmen und dem Ergebnis der Konsultationen nach § 10, Ergebnis einer allfälligen öffentlichen Erörterung) in der Entscheidung zu berücksichtigen" sind. Damit wird eine Pflicht zur Berücksichtigung der Ergebnisse der Umweltverträglichkeitsprüfung festgelegt, nicht aber eine Bindung an diese (vgl. Altenburger/Berger, UVP-G2, Rz 15, 17 zu § 24f; Ennöckl/Raschauer/Bergthaler, UVP-G3, Rz 4 zu § 24f). 7. Mit Blick auf das weitere Verfahren sei darauf hingewiesen, dass gemäß Paragraph 24 f, Absatz 3, erster Satz UVP-G 2000 "die Ergebnisse der Umweltverträglichkeitsprüfung (insbesondere Umweltverträglichkeitserklärung, Umweltverträglichkeitsgutachten oder zusammenfassende Bewertung, Stellungnahmen, einschließlich der Stellungnahmen und dem Ergebnis der Konsultationen nach Paragraph 10,, Ergebnis einer allfälligen öffentlichen Erörterung) in der Entscheidung zu berücksichtigen" sind. Damit wird eine Pflicht zur Berücksichtigung der Ergebnisse der Umweltverträglichkeitsprüfung festgelegt, nicht aber eine Bindung an diese vergleiche , Altenburger/Berger, UVP-G2, Rz 15, 17 zu Paragraph 24 f,; Ennöckl/Raschauer/Bergthaler, UVP-G3, Rz 4 zu Paragraph 24 f,).
8. Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben. 8. Der angefochtene Bescheid war daher gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm § 3 Z. 1 VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014 und der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit Paragraph 3, Ziffer eins, VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014 und der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.
Wien, am 12. August 2014
Schlagworte
Inhalt der Berufungsentscheidung Kassation Allgemein Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2012100088.X00Im RIS seit
31.10.2014Zuletzt aktualisiert am
02.10.2017