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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
BAO §148 Abs3Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 90/14/0148 E 14. Mai 1991 RS 3Stammrechtssatz
Die Verletzung des Verbotes der wiederholten Prüfung des
gleichen Zeitraumes ist an sich sanktionslos und lediglich bei
der Ermessenprüfung, ob tatsächlich eine Wiederaufnahme des
Verfahrens vorgenommen werden soll, berücksichtigbar
(Hinweis E 20.6.1990, 86/13/0168).
Schlagworte
Ermessen VwRallg8European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2023130159.L01Im RIS seit
05.09.2024Zuletzt aktualisiert am
10.10.2024