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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §37Rechtssatz
Aus keiner Bestimmung des BUAG ergibt sich, dass die BUAK im Verfahren nach § 25 Abs. 5 BUAG beweispflichtig wäre. Damit die BUAK ihren Aufgaben nachkommen kann, sieht das BUAG in seinen §§ 22 ff zwar einerseits Melde- und Auskunftspflichten der Arbeitgeber und -nehmer und andererseits Kontroll- und Einsichtsrechte der BUAK einschließlich der Ermächtigung zu eigenen "Erhebungen" (vgl. § 23d BUAG) vor. Die Durchführung eines behördlichen Verfahrens obliegt jedoch gemäß § 25 Abs. 5 BUAG ausschließlich der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde. In diesem Verfahren kommen der BUAK nach allgemeinen Grundsätzen Mitwirkungsobliegenheiten zu.Aus keiner Bestimmung des BUAG ergibt sich, dass die BUAK im Verfahren nach Paragraph 25, Absatz 5, BUAG beweispflichtig wäre. Damit die BUAK ihren Aufgaben nachkommen kann, sieht das BUAG in seinen Paragraphen 22, ff zwar einerseits Melde- und Auskunftspflichten der Arbeitgeber und -nehmer und andererseits Kontroll- und Einsichtsrechte der BUAK einschließlich der Ermächtigung zu eigenen "Erhebungen" vergleiche Paragraph 23 d, BUAG) vor. Die Durchführung eines behördlichen Verfahrens obliegt jedoch gemäß Paragraph 25, Absatz 5, BUAG ausschließlich der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde. In diesem Verfahren kommen der BUAK nach allgemeinen Grundsätzen Mitwirkungsobliegenheiten zu.
Schlagworte
Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Mitwirkungspflicht Verfahrensgrundsätze im Anwendungsbereich des AVG Offizialmaxime Mitwirkungspflicht Manuduktionspflicht VwRallg10/1/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2023080087.L04Im RIS seit
24.09.2024Zuletzt aktualisiert am
01.10.2024