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50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1994 §18 Abs1Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2015/04/0005 B 18. März 2015 RS 1Stammrechtssatz
Der Antragsteller muss in einem Verfahren gemäß § 19 GewO 1994 eine Tätigkeit nachweisen, die der in der betreffenden Zugangsverordnung geforderten einschlägigen Tätigkeit "gleichwertig" ist. Die Behörde hat hier auf ein "Äquivalent" zu dem Erfordernis der Verordnung nach § 18 GewO 1994 abzustellen (Hinweis Erkenntnisse vom 2. Februar 2012, 2010/04/0048, und vom 26. September 2012, 2012/04/0018).Der Antragsteller muss in einem Verfahren gemäß Paragraph 19, GewO 1994 eine Tätigkeit nachweisen, die der in der betreffenden Zugangsverordnung geforderten einschlägigen Tätigkeit "gleichwertig" ist. Die Behörde hat hier auf ein "Äquivalent" zu dem Erfordernis der Verordnung nach Paragraph 18, GewO 1994 abzustellen (Hinweis Erkenntnisse vom 2. Februar 2012, 2010/04/0048, und vom 26. September 2012, 2012/04/0018).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2024040393.L02Im RIS seit
30.09.2024Zuletzt aktualisiert am
30.09.2024