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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §261 Abs2Rechtssatz
§ 307 Abs. 3 BAO sieht vor, dass durch die Aufhebung des die Wiederaufnahme des Verfahrens bewilligenden oder verfügenden Bescheides das Verfahren in die Lage zurücktritt, in der es sich vor seiner Wiederaufnahme befunden hat. Daraus ist abzuleiten, dass wegen des unlösbaren rechtlichen Zusammenhanges durch die Aufhebung des die Wiederaufnahme des Verfahrens verfügenden Bescheides der im wiederaufgenommenen Verfahren erlassene Sachbescheid seiner Wirksamkeit beraubt ist; der Sachbescheid ist aus dem Rechtsbestand beseitigt (vgl. VwGH 5.9.2012, 2012/15/0062). Die gegen diesen Sachbescheid gerichtete Beschwerde ist nach § 261 Abs. 2 BAO als gegenstandslos zu erklären.Paragraph 307, Absatz 3, BAO sieht vor, dass durch die Aufhebung des die Wiederaufnahme des Verfahrens bewilligenden oder verfügenden Bescheides das Verfahren in die Lage zurücktritt, in der es sich vor seiner Wiederaufnahme befunden hat. Daraus ist abzuleiten, dass wegen des unlösbaren rechtlichen Zusammenhanges durch die Aufhebung des die Wiederaufnahme des Verfahrens verfügenden Bescheides der im wiederaufgenommenen Verfahren erlassene Sachbescheid seiner Wirksamkeit beraubt ist; der Sachbescheid ist aus dem Rechtsbestand beseitigt vergleiche VwGH 5.9.2012, 2012/15/0062). Die gegen diesen Sachbescheid gerichtete Beschwerde ist nach Paragraph 261, Absatz 2, BAO als gegenstandslos zu erklären.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2023130162.L05Im RIS seit
08.10.2024Zuletzt aktualisiert am
27.12.2024