RS Vwgh 2024/9/3 Ra 2023/13/0162

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Veröffentlicht am 03.09.2024
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §261 Abs2
BAO §307 Abs1
BAO §307 Abs3
  1. BAO § 261 heute
  2. BAO § 261 gültig ab 01.03.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 13/2014
  3. BAO § 261 gültig von 01.01.2014 bis 28.02.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  4. BAO § 261 gültig von 01.01.1962 bis 31.12.2002 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 97/2002
  1. BAO § 307 heute
  2. BAO § 307 gültig ab 26.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  3. BAO § 307 gültig von 26.06.2002 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2002
  4. BAO § 307 gültig von 30.12.1989 bis 25.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 660/1989
  5. BAO § 307 gültig von 19.04.1980 bis 29.12.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980
  1. BAO § 307 heute
  2. BAO § 307 gültig ab 26.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  3. BAO § 307 gültig von 26.06.2002 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2002
  4. BAO § 307 gültig von 30.12.1989 bis 25.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 660/1989
  5. BAO § 307 gültig von 19.04.1980 bis 29.12.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980

Rechtssatz

§ 307 Abs. 3 BAO sieht vor, dass durch die Aufhebung des die Wiederaufnahme des Verfahrens bewilligenden oder verfügenden Bescheides das Verfahren in die Lage zurücktritt, in der es sich vor seiner Wiederaufnahme befunden hat. Daraus ist abzuleiten, dass wegen des unlösbaren rechtlichen Zusammenhanges durch die Aufhebung des die Wiederaufnahme des Verfahrens verfügenden Bescheides der im wiederaufgenommenen Verfahren erlassene Sachbescheid seiner Wirksamkeit beraubt ist; der Sachbescheid ist aus dem Rechtsbestand beseitigt (vgl. VwGH 5.9.2012, 2012/15/0062). Die gegen diesen Sachbescheid gerichtete Beschwerde ist nach § 261 Abs. 2 BAO als gegenstandslos zu erklären.Paragraph 307, Absatz 3, BAO sieht vor, dass durch die Aufhebung des die Wiederaufnahme des Verfahrens bewilligenden oder verfügenden Bescheides das Verfahren in die Lage zurücktritt, in der es sich vor seiner Wiederaufnahme befunden hat. Daraus ist abzuleiten, dass wegen des unlösbaren rechtlichen Zusammenhanges durch die Aufhebung des die Wiederaufnahme des Verfahrens verfügenden Bescheides der im wiederaufgenommenen Verfahren erlassene Sachbescheid seiner Wirksamkeit beraubt ist; der Sachbescheid ist aus dem Rechtsbestand beseitigt vergleiche VwGH 5.9.2012, 2012/15/0062). Die gegen diesen Sachbescheid gerichtete Beschwerde ist nach Paragraph 261, Absatz 2, BAO als gegenstandslos zu erklären.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2023130162.L05

Im RIS seit

08.10.2024

Zuletzt aktualisiert am

27.12.2024
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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