TE Vwgh Erkenntnis 2012/9/5 2012/15/0062

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Veröffentlicht am 05.09.2012
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;

Norm

BAO §205;
BAO §273;
BAO §289 Abs1;
BAO §289 Abs2;
BAO §289;
BAO §295 Abs1;
BAO §295 Abs3;
BAO §295;
BAO §299;
BAO §307 Abs1;
BAO §307 Abs3;
BAO §311;
VwGG §42 Abs3;
  1. BAO § 205 heute
  2. BAO § 205 gültig ab 01.01.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  3. BAO § 205 gültig von 20.07.2022 bis 31.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  4. BAO § 205 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  5. BAO § 205 gültig von 12.01.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  6. BAO § 205 gültig von 31.12.2004 bis 11.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 180/2004
  7. BAO § 205 gültig von 25.05.2002 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2002
  8. BAO § 205 gültig von 27.06.2001 bis 24.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2001
  9. BAO § 205 gültig von 30.12.2000 bis 26.06.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  10. BAO § 205 gültig von 19.04.1980 bis 19.04.1980 aufgehoben durch BGBl. Nr. 151/1980
  1. BAO § 289 heute
  2. BAO § 289 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  3. BAO § 289 gültig von 26.03.2009 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  4. BAO § 289 gültig von 12.08.2006 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 143/2006
  5. BAO § 289 gültig von 21.08.2003 bis 11.08.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  6. BAO § 289 gültig von 01.01.2003 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2002
  7. BAO § 289 gültig von 26.06.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2002
  8. BAO § 289 gültig von 30.12.1989 bis 25.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 660/1989
  9. BAO § 289 gültig von 19.04.1980 bis 29.12.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980
  1. BAO § 289 heute
  2. BAO § 289 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  3. BAO § 289 gültig von 26.03.2009 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  4. BAO § 289 gültig von 12.08.2006 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 143/2006
  5. BAO § 289 gültig von 21.08.2003 bis 11.08.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  6. BAO § 289 gültig von 01.01.2003 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2002
  7. BAO § 289 gültig von 26.06.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2002
  8. BAO § 289 gültig von 30.12.1989 bis 25.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 660/1989
  9. BAO § 289 gültig von 19.04.1980 bis 29.12.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980
  1. BAO § 289 heute
  2. BAO § 289 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  3. BAO § 289 gültig von 26.03.2009 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  4. BAO § 289 gültig von 12.08.2006 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 143/2006
  5. BAO § 289 gültig von 21.08.2003 bis 11.08.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  6. BAO § 289 gültig von 01.01.2003 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2002
  7. BAO § 289 gültig von 26.06.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2002
  8. BAO § 289 gültig von 30.12.1989 bis 25.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 660/1989
  9. BAO § 289 gültig von 19.04.1980 bis 29.12.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980
  1. BAO § 295 heute
  2. BAO § 295 gültig ab 20.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  3. BAO § 295 gültig von 08.01.2021 bis 19.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2021
  4. BAO § 295 gültig von 01.01.2021 bis 07.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2020
  5. BAO § 295 gültig von 01.09.2019 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2019
  6. BAO § 295 gültig von 01.01.2014 bis 31.08.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2013
  7. BAO § 295 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  8. BAO § 295 gültig von 01.09.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 76/2011
  9. BAO § 295 gültig von 30.12.1989 bis 31.08.2011 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 660/1989
  10. BAO § 295 gültig von 19.04.1980 bis 29.12.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980
  1. BAO § 295 heute
  2. BAO § 295 gültig ab 20.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  3. BAO § 295 gültig von 08.01.2021 bis 19.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2021
  4. BAO § 295 gültig von 01.01.2021 bis 07.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2020
  5. BAO § 295 gültig von 01.09.2019 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2019
  6. BAO § 295 gültig von 01.01.2014 bis 31.08.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2013
  7. BAO § 295 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  8. BAO § 295 gültig von 01.09.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 76/2011
  9. BAO § 295 gültig von 30.12.1989 bis 31.08.2011 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 660/1989
  10. BAO § 295 gültig von 19.04.1980 bis 29.12.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980
  1. BAO § 295 heute
  2. BAO § 295 gültig ab 20.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  3. BAO § 295 gültig von 08.01.2021 bis 19.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2021
  4. BAO § 295 gültig von 01.01.2021 bis 07.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2020
  5. BAO § 295 gültig von 01.09.2019 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2019
  6. BAO § 295 gültig von 01.01.2014 bis 31.08.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2013
  7. BAO § 295 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  8. BAO § 295 gültig von 01.09.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 76/2011
  9. BAO § 295 gültig von 30.12.1989 bis 31.08.2011 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 660/1989
  10. BAO § 295 gültig von 19.04.1980 bis 29.12.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980
  1. BAO § 299 heute
  2. BAO § 299 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  3. BAO § 299 gültig von 26.03.2009 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  4. BAO § 299 gültig von 20.12.2003 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 124/2003
  5. BAO § 299 gültig von 01.01.2003 bis 19.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2002
  6. BAO § 299 gültig von 19.04.1980 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980
  1. BAO § 307 heute
  2. BAO § 307 gültig ab 26.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  3. BAO § 307 gültig von 26.06.2002 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2002
  4. BAO § 307 gültig von 30.12.1989 bis 25.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 660/1989
  5. BAO § 307 gültig von 19.04.1980 bis 29.12.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980
  1. BAO § 307 heute
  2. BAO § 307 gültig ab 26.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  3. BAO § 307 gültig von 26.06.2002 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2002
  4. BAO § 307 gültig von 30.12.1989 bis 25.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 660/1989
  5. BAO § 307 gültig von 19.04.1980 bis 29.12.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980
  1. BAO § 311 gültig von 26.03.2009 bis 31.12.2013 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 14/2013
  2. BAO § 311 gültig von 12.08.2006 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 143/2006
  3. BAO § 311 gültig von 01.01.2003 bis 11.08.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2002
  4. BAO § 311 gültig von 30.12.2000 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  5. BAO § 311 gültig von 15.07.1999 bis 29.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/1999
  6. BAO § 311 gültig von 18.07.1987 bis 14.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 312/1987
  7. BAO § 311 gültig von 01.01.1962 bis 17.07.1987
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2012/15/0052 E 5. September 2012 2012/15/0051 E 5. September 2012 2012/15/0063 E 5. September 2012

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höfinger und die Hofräte Dr. Zorn, Dr. Büsser, MMag. Maislinger und Mag. Novak als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Zaunbauer, über die Beschwerde des Finanzamtes Kirchdorf Perg Steyr in 4320 Perg, Herrenstraße 20, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Linz, vom 12. Jänner 2012, Zlen. RV/0735-L/09, RV/0737- L/09, betreffend Zurückweisung einer Berufung hinsichtlich Einkommensteuer 2006 und Anspruchszinsen 2006 (mitbeteiligte Partei: MG in N), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Begründung

Die mitbeteiligte Partei bezieht gemeinsam mit ihrem Ehegatten Einkünfte, die gemäß § 188 BAO einheitlich und gesondert festgestellt werden. Im Ergebnis einer abgabenbehördlichen Prüfung wurde der bisherige Feststellungsbescheid für das Jahr 2006 gemäß § 299 Abs. 1 BAO aufgehoben und ein geänderter Feststellungsbescheid für das Jahr 2006 (Bescheide vom 19. Dezember 2008) erlassen. Mit Bescheid vom 9. Jänner 2009 setzte das beschwerdeführende Finanzamt die Einkommensteuer der Mitbeteiligten für das Jahr 2006 gemäß § 295 Abs. 1 BAO neu fest. Die sich daraus ergebende Nachforderung führte weiters zur Vorschreibung von Anspruchszinsen.Die mitbeteiligte Partei bezieht gemeinsam mit ihrem Ehegatten Einkünfte, die gemäß Paragraph 188, BAO einheitlich und gesondert festgestellt werden. Im Ergebnis einer abgabenbehördlichen Prüfung wurde der bisherige Feststellungsbescheid für das Jahr 2006 gemäß Paragraph 299, Absatz eins, BAO aufgehoben und ein geänderter Feststellungsbescheid für das Jahr 2006 (Bescheide vom 19. Dezember 2008) erlassen. Mit Bescheid vom 9. Jänner 2009 setzte das beschwerdeführende Finanzamt die Einkommensteuer der Mitbeteiligten für das Jahr 2006 gemäß Paragraph 295, Absatz eins, BAO neu fest. Die sich daraus ergebende Nachforderung führte weiters zur Vorschreibung von Anspruchszinsen.

Alle genannten Bescheide wurden von der mitbeteiligten Partei mit Berufung bekämpft.

Die belangte Behörde gab der Berufung betreffend Aufhebung des Feststellungsbescheides hinsichtlich der Einkünfte des Jahres 2006 statt und hob den angefochtenen Bescheid des Finanzamtes auf. Die Berufung betreffend Einkommensteuer und Anspruchszinsen für das Jahr 2006 wies die belangte Behörde als unzulässig (geworden) zurück. Sie begründete ihre Entscheidung damit, dass durch die Aufhebung des aufhebenden Bescheides nicht nur der Feststellungsbescheid 2006 ex tunc beseitigt worden sei, sondern auch der vom Feststellungsbescheid abgeleitete Einkommensteuerbescheid und der Bescheid über die Festsetzung von Anspruchszinsen aus dem Rechtsbestand ausgeschieden seien.

Dagegen wendet sich die vom Finanzamt gemäß § 292 BAO erhobene Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:Dagegen wendet sich die vom Finanzamt gemäß Paragraph 292, BAO erhobene Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:

Die belangte Behörde vertritt in ihrer (u.a. zur gegenständlichen Beschwerde erstatteten) Gegenschrift die Ansicht, dass bei Rechtsakten, die eine Grundlagenwirkung im Sinne des § 252 BAO haben, effektiver Rechtsschutz nur gewährt werden könne, wenn deren Aufhebung zur gänzlichen Beseitigung der Rechtsfolgen und damit auch der abgeleiteten Bescheide führe. § 289 Abs. 1 dritter Satz BAO ordne ausdrücklich eine ex-tunc-Wirkung einer Aufhebung und Zurückverweisung an. Im Hinblick auf eine verfassungskonforme Interpretation könne dies nur bedeuten, dass es keines weiteren Verfahrensschrittes bedürfe, um von einem Grundlagenbescheid abgeleitete Rechtsakte aus dem Rechtsbestand zu beseitigen; andernfalls dem dritten Satz des § 289 Abs. 1 BAO kein normativer Gehalt beizumessen wäre, was nicht der Absicht des Gesetzgebers entsprechen könne.Die belangte Behörde vertritt in ihrer (u.a. zur gegenständlichen Beschwerde erstatteten) Gegenschrift die Ansicht, dass bei Rechtsakten, die eine Grundlagenwirkung im Sinne des Paragraph 252, BAO haben, effektiver Rechtsschutz nur gewährt werden könne, wenn deren Aufhebung zur gänzlichen Beseitigung der Rechtsfolgen und damit auch der abgeleiteten Bescheide führe. Paragraph 289, Absatz eins, dritter Satz BAO ordne ausdrücklich eine ex-tunc-Wirkung einer Aufhebung und Zurückverweisung an. Im Hinblick auf eine verfassungskonforme Interpretation könne dies nur bedeuten, dass es keines weiteren Verfahrensschrittes bedürfe, um von einem Grundlagenbescheid abgeleitete Rechtsakte aus dem Rechtsbestand zu beseitigen; andernfalls dem dritten Satz des Paragraph 289, Absatz eins, BAO kein normativer Gehalt beizumessen wäre, was nicht der Absicht des Gesetzgebers entsprechen könne.

Der Verwaltungsgerichtshof hat sich bereits wiederholt mit der Frage auseinandergesetzt, unter welchen Voraussetzungen die mit rückwirkender Kraft ausgestattete Gestaltungswirkung aufhebender Entscheidungen (beispielsweise jene des Verwaltungsgerichtshofes auf Grund der Bestimmung des § 42 Abs. 3 VwGG) nicht nur den angefochtenen Bescheid selbst beseitigt, sondern allen Rechtsakten, die während der Geltung des sodann aufgehobenen Bescheides auf dessen Basis gesetzt wurden, im Nachhinein die Rechtsgrundlage mit der Folge entzieht, dass sie mit dem aufgehobenen Bescheid als beseitigt gelten.Der Verwaltungsgerichtshof hat sich bereits wiederholt mit der Frage auseinandergesetzt, unter welchen Voraussetzungen die mit rückwirkender Kraft ausgestattete Gestaltungswirkung aufhebender Entscheidungen (beispielsweise jene des Verwaltungsgerichtshofes auf Grund der Bestimmung des Paragraph 42, Absatz 3, VwGG) nicht nur den angefochtenen Bescheid selbst beseitigt, sondern allen Rechtsakten, die während der Geltung des sodann aufgehobenen Bescheides auf dessen Basis gesetzt wurden, im Nachhinein die Rechtsgrundlage mit der Folge entzieht, dass sie mit dem aufgehobenen Bescheid als beseitigt gelten.

Im Erkenntnis vom 11. Dezember 2003, 2003/14/0032, ist der Verwaltungsgerichtshof von der Beseitigung eines Bescheides, mit dem das Finanzamt die Berufung gegen einen Abgabenbescheid mit der Begründung zurückgewiesen hatte, dass der bekämpfte Abgabenbescheid bereits durch den Aufhebungsbescheid der (seinerzeitigen) Finanzlandesdirektion aufgehoben worden sei, für den Fall ausgegangen, dass der Aufhebungsbescheid der Finanzlandesdirektion in der Folge durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes aufgehoben wird. Der Verwaltungsgerichtshof kam für diese Sachverhaltskonstellation zum Ergebnis, dass ausreichender Rechtsschutz nur dann gewährleistet ist, wenn die Rückkehr des Abgabenbescheides in den Rechtsbestand mit dem Ausscheiden des (der materiellen Erledigung einer gegen den Abgabenbescheid bereits eingebrachten Berufung im Wege stehenden) die Berufung zurückweisenden Bescheides verbunden ist. Für den Bescheidadressaten eines derartigen Zurückweisungsbescheides hat kein Anlass zur Erhebung einer Berufung bestanden, weil er im Zeitpunkt seiner Erlassung mit der Rechtslage im Einklang gestanden ist. In einer solchen Sachverhaltskonstellation liegt ein unlösbarer Zusammenhang zwischen dem den Abgabenbescheid aufhebenden Bescheid (§ 299 BAO) und dem eine Berufung gegen den Abgabenbescheid zurückweisenden Bescheid vor.Im Erkenntnis vom 11. Dezember 2003, 2003/14/0032, ist der Verwaltungsgerichtshof von der Beseitigung eines Bescheides, mit dem das Finanzamt die Berufung gegen einen Abgabenbescheid mit der Begründung zurückgewiesen hatte, dass der bekämpfte Abgabenbescheid bereits durch den Aufhebungsbescheid der (seinerzeitigen) Finanzlandesdirektion aufgehoben worden sei, für den Fall ausgegangen, dass der Aufhebungsbescheid der Finanzlandesdirektion in der Folge durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes aufgehoben wird. Der Verwaltungsgerichtshof kam für diese Sachverhaltskonstellation zum Ergebnis, dass ausreichender Rechtsschutz nur dann gewährleistet ist, wenn die Rückkehr des Abgabenbescheides in den Rechtsbestand mit dem Ausscheiden des (der materiellen Erledigung einer gegen den Abgabenbescheid bereits eingebrachten Berufung im Wege stehenden) die Berufung zurückweisenden Bescheides verbunden ist. Für den Bescheidadressaten eines derartigen Zurückweisungsbescheides hat kein Anlass zur Erhebung einer Berufung bestanden, weil er im Zeitpunkt seiner Erlassung mit der Rechtslage im Einklang gestanden ist. In einer solchen Sachverhaltskonstellation liegt ein unlösbarer Zusammenhang zwischen dem den Abgabenbescheid aufhebenden Bescheid (Paragraph 299, BAO) und dem eine Berufung gegen den Abgabenbescheid zurückweisenden Bescheid vor.

Ähnliches ergibt sich auch für den Fall der Wiederaufnahme des Verfahrens: Durch die Aufhebung eines die Wiederaufnahme des Verfahrens bewilligenden Bescheides tritt gemäß § 307 Abs. 3 BAO das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor seiner Wiederaufnahme befunden hat. Mit dem Wiederaufnahmebescheid ist gemäß § 307 Abs. 1 leg. cit. prinzipiell der neue Sachbescheid zu verbinden. Durch die Beseitigung des Wiederaufnahmebescheides wird wegen des unlösbaren rechtlichen Zusammenhanges auch der im wiederaufgenommenen Verfahren erlassene Sachbescheid seiner Wirksamkeit beraubt. Denn ohne Wiederaufnahme darf ein solcher nicht ergehen. Wird jener aufgehoben, ist auch der mit ihm verbunden ergangene Sachbescheid aus dem Rechtsbestand beseitigt (vgl. Stoll, BAO-Kommentar, 2965, und die dort zitierte hg. Rechtsprechung).Ähnliches ergibt sich auch für den Fall der Wiederaufnahme des Verfahrens: Durch die Aufhebung eines die Wiederaufnahme des Verfahrens bewilligenden Bescheides tritt gemäß Paragraph 307, Absatz 3, BAO das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor seiner Wiederaufnahme befunden hat. Mit dem Wiederaufnahmebescheid ist gemäß Paragraph 307, Absatz eins, leg. cit. prinzipiell der neue Sachbescheid zu verbinden. Durch die Beseitigung des Wiederaufnahmebescheides wird wegen des unlösbaren rechtlichen Zusammenhanges auch der im wiederaufgenommenen Verfahren erlassene Sachbescheid seiner Wirksamkeit beraubt. Denn ohne Wiederaufnahme darf ein solcher nicht ergehen. Wird jener aufgehoben, ist auch der mit ihm verbunden ergangene Sachbescheid aus dem Rechtsbestand beseitigt vergleiche , Stoll, BAO-Kommentar, 2965, und die dort zitierte hg. Rechtsprechung).

Im Erkenntnis vom 31. März 2004, 2000/13/0017, hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass aus § 42 Abs. 3 VwGG abgeleitete Folgewirkungen (selbst bei Übertragung der verfahrensrechtlichen Überlegungen auf aufhebende Erkenntnisse des Verfassungsgerichtshofes) für eine Fallkonstellation nicht gelten können, für welche die das Verwaltungsverfahren regelnden Normen, wie etwa die Bestimmung des § 295 BAO, spezielle Anordnungen getroffen haben. Sieht § 295 Abs. 1 BAO gerade auch für den Fall der Aufhebung des Grundlagenbescheides ohnehin die Erforderlichkeit der (bescheidmäßig zu verfügenden) Abänderung des von ihm abgeleiteten Abgabenbescheides vor, dann kann Grundlagenbescheide aufhebenden Erkenntnissen rechtlich nicht schon eine unmittelbare Beseitigungswirkung für abgeleitete Bescheide unterstellt werden.Im Erkenntnis vom 31. März 2004, 2000/13/0017, hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass aus Paragraph 42, Absatz 3, VwGG abgeleitete Folgewirkungen (selbst bei Übertragung der verfahrensrechtlichen Überlegungen auf aufhebende Erkenntnisse des Verfassungsgerichtshofes) für eine Fallkonstellation nicht gelten können, für welche die das Verwaltungsverfahren regelnden Normen, wie etwa die Bestimmung des Paragraph 295, BAO, spezielle Anordnungen getroffen haben. Sieht Paragraph 295, Absatz eins, BAO gerade auch für den Fall der Aufhebung des Grundlagenbescheides ohnehin die Erforderlichkeit der (bescheidmäßig zu verfügenden) Abänderung des von ihm abgeleiteten Abgabenbescheides vor, dann kann Grundlagenbescheide aufhebenden Erkenntnissen rechtlich nicht schon eine unmittelbare Beseitigungswirkung für abgeleitete Bescheide unterstellt werden.

Zwischen Grundlagenbescheid und abgeleiteten Bescheiden besteht kein unmittelbarer Zusammenhang, was auch darin zum Ausdruck kommt, dass abgeleitete Bescheide schon vor Ergehen des Grundlagenbescheides ergehen können (vgl. das hg. Erkenntnis vom 28. Mai 1998, 96/15/0083).Zwischen Grundlagenbescheid und abgeleiteten Bescheiden besteht kein unmittelbarer Zusammenhang, was auch darin zum Ausdruck kommt, dass abgeleitete Bescheide schon vor Ergehen des Grundlagenbescheides ergehen können vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 28. Mai 1998, 96/15/0083).

Entgegen der von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid vertretenen Rechtsmeinung bewirkt die Beseitigung von Grundlagenbescheiden durch Entscheidungen der Abgabenbehörde zweiter Instanz, gleich ob deren Aufhebung gemäß § 289 Abs. 2 BAO ersatzlos erfolgt oder gemäß § 289 Abs. 1 leg. cit. in Form der Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde erster Instanz, nicht schon den Wegfall der davon abgeleiteten Bescheide.Entgegen der von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid vertretenen Rechtsmeinung bewirkt die Beseitigung von Grundlagenbescheiden durch Entscheidungen der Abgabenbehörde zweiter Instanz, gleich ob deren Aufhebung gemäß Paragraph 289, Absatz 2, BAO ersatzlos erfolgt oder gemäß Paragraph 289, Absatz eins, leg. cit. in Form der Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde erster Instanz, nicht schon den Wegfall der davon abgeleiteten Bescheide.

Im Fall der Aufhebung eines Aufhebungsbescheides (betreffend die Feststellung von Einkünften) durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz wird der neue Feststellungsbescheid, der das vorherige Ergehen eines Aufhebungsbescheides (betreffend die Feststellung von Einkünften) zwingend zur Voraussetzung hatte, aus dem Rechtsbestand beseitigt, nicht jedoch auch die vom Feststellungsbescheid abgeleiteten Einkommensteuerbescheide, die dem Regime des § 295 BAO unterliegen.Im Fall der Aufhebung eines Aufhebungsbescheides (betreffend die Feststellung von Einkünften) durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz wird der neue Feststellungsbescheid, der das vorherige Ergehen eines Aufhebungsbescheides (betreffend die Feststellung von Einkünften) zwingend zur Voraussetzung hatte, aus dem Rechtsbestand beseitigt, nicht jedoch auch die vom Feststellungsbescheid abgeleiteten Einkommensteuerbescheide, die dem Regime des Paragraph 295, BAO unterliegen.

Änderungen von Bescheiden nach § 295 BAO haben zwingend zu erfolgen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 19. Oktober 2006, 2006/14/0027), wobei mit der Änderung oder Aufhebung des abgeleiteten Bescheides gewartet werden kann, bis die Abänderung oder Aufhebung des Feststellungsbescheides oder der nachträglich erlassene Feststellungsbescheid rechtskräftig geworden ist. Die Verpflichtung zur Anpassung abgeleiteter Bescheide wegen nachträglicher Änderung von Grundlagenbescheiden gemäß § 295 Abs. 1 BAO kann mittels Devolutionsantrag geltend gemacht werden (vgl. Ritz, BAO4, § 311 Tz 7). Damit ist - entgegen den Ausführungen der belangten Behörde - ein effektiver Rechtsschutz gewährleistet.Änderungen von Bescheiden nach Paragraph 295, BAO haben zwingend zu erfolgen vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 19. Oktober 2006, 2006/14/0027), wobei mit der Änderung oder Aufhebung des abgeleiteten Bescheides gewartet werden kann, bis die Abänderung oder Aufhebung des Feststellungsbescheides oder der nachträglich erlassene Feststellungsbescheid rechtskräftig geworden ist. Die Verpflichtung zur Anpassung abgeleiteter Bescheide wegen nachträglicher Änderung von Grundlagenbescheiden gemäß Paragraph 295, Absatz eins, BAO kann mittels Devolutionsantrag geltend gemacht werden vergleiche , Ritz, BAO4, Paragraph 311, Tz 7). Damit ist - entgegen den Ausführungen der belangten Behörde - ein effektiver Rechtsschutz gewährleistet.

Anspruchszinsenbescheide sind an die Stammabgabenbescheide gebunden. Wenn sich diese nachträglich als rechtswidrig erweisen und abgeändert oder aufgehoben werden, sind neue, an die geänderten Stammabgabenbescheide gebundene Anspruchszinsenbescheide zu erlassen. § 295 Abs. 3 BAO bietet dafür die verfahrensrechtliche Grundlage (vgl. das hg. Erkenntnis 27. August 2008, 2006/15/0150).Anspruchszinsenbescheide sind an die Stammabgabenbescheide gebunden. Wenn sich diese nachträglich als rechtswidrig erweisen und abgeändert oder aufgehoben werden, sind neue, an die geänderten Stammabgabenbescheide gebundene Anspruchszinsenbescheide zu erlassen. Paragraph 295, Absatz 3, BAO bietet dafür die verfahrensrechtliche Grundlage vergleiche , das hg. Erkenntnis 27. August 2008, 2006/15/0150).

Da die belangte Behörde somit zu Unrecht von einer Beseitigung des Einkommensteuer- und Anspruchszinsenbescheides durch die Entscheidung der belangten Behörde betreffend die Feststellung von Einkünften ausgegangen ist, war

der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben. der angefochtene Bescheid gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Wien, am 5. September 2012

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2012150062.X00

Im RIS seit

08.10.2012

Zuletzt aktualisiert am

08.01.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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