Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
VwGG §42 Abs3Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2021/13/0139 E 6. April 2022 RS 4 (hier nur der erste Satz)Stammrechtssatz
Aus § 42 Abs. 3 VwGG abgeleitete Folgewirkungen können für Fallkonstellationen nicht gelten, für welche die das Verwaltungsverfahren regelnden Normen spezielle Anordnungen getroffen haben (vgl. VwGH 5.9.2012, 2012/15/0062, mwN). § 205 Abs. 1 BAO enthält eine derartige spezielle Anordnung, wenn eine Verzinsung auch für den Fall der Aufhebung von Abgabenbescheiden vorgesehen wird.Aus Paragraph 42, Absatz 3, VwGG abgeleitete Folgewirkungen können für Fallkonstellationen nicht gelten, für welche die das Verwaltungsverfahren regelnden Normen spezielle Anordnungen getroffen haben vergleiche VwGH 5.9.2012, 2012/15/0062, mwN). Paragraph 205, Absatz eins, BAO enthält eine derartige spezielle Anordnung, wenn eine Verzinsung auch für den Fall der Aufhebung von Abgabenbescheiden vorgesehen wird.
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2023130162.L04Im RIS seit
08.10.2024Zuletzt aktualisiert am
27.12.2024