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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
BAO §116 Abs1Rechtssatz
Die Einstellungserklärung der Staatsanwaltschaft ist kein im Rahmen der Beweiswürdigung zu berücksichtigendes Beweismittel (Beweisergebnis), sondern eine Vorfragenbeurteilung. Es oblag dem BFG, ohne Bindung an die Beurteilung der Staatsanwaltschaft im Rahmen seiner Beweiswürdigung darzulegen, ob - nach dem im Rahmen der BAO anzuwendenden Beweismaß (vgl. dazu auch EGMR [Große Kammer] 11.6.2024, Nealon and Hallam/United Kingdom, 3283/19 u.a., Z 169) - die Voraussetzungen für die verlängerte Verjährungsfrist des § 207 Abs. 2 BAO vorliegen.Die Einstellungserklärung der Staatsanwaltschaft ist kein im Rahmen der Beweiswürdigung zu berücksichtigendes Beweismittel (Beweisergebnis), sondern eine Vorfragenbeurteilung. Es oblag dem BFG, ohne Bindung an die Beurteilung der Staatsanwaltschaft im Rahmen seiner Beweiswürdigung darzulegen, ob - nach dem im Rahmen der BAO anzuwendenden Beweismaß vergleiche dazu auch EGMR [Große Kammer] 11.6.2024, Nealon and Hallam/United Kingdom, 3283/19 u.a., Ziffer 169,) - die Voraussetzungen für die verlängerte Verjährungsfrist des Paragraph 207, Absatz 2, BAO vorliegen.
Schlagworte
Rechtsgrundsätze Verjährung im öffentlichen Recht VwRallg6/6European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2023130118.L03Im RIS seit
08.10.2024Zuletzt aktualisiert am
06.11.2024