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50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1994 §74 Abs2Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ro 2015/04/0002 E 18. März 2015 VwSlg 19077 A/2015 RS 2Stammrechtssatz
Nach § 81 Abs. 1 GewO 1994 bedarf nicht jede Änderung einer genehmigten Betriebsanlage einer Genehmigung, sondern nur eine solche Änderung, die geeignet ist, die im § 74 Abs. 2 GewO 1994 umschriebenen Interessen zu beeinträchtigen (Hinweis E vom 27. Oktober 2014, 2013/04/0095, mwN). Diese Genehmigungspflicht ist bereits dann gegeben, wenn die Änderung grundsätzlich geeignet ist, die in § 74 Abs. 2 GewO 1994 bezeichneten Beeinträchtigungen hervorzurufen (Hinweis E vom 17. April 2012, 2010/04/0007, mwN) und Auswirkungen im Sinne dieser Bestimmung (Gefährdungen, Belästigungen, usw.) nicht auszuschließen sind. Für die Beurteilung, ob Auswirkungen im Sinne des § 74 Abs. 2 GewO 1994 nicht auszuschließen sind, genügt es in der Regel, auf das allgemeine menschliche Erfahrungsgut zurückzugreifen (Hinweis E vom 22. Juni 2011, 2009/04/0275, mwN).Nach Paragraph 81, Absatz eins, GewO 1994 bedarf nicht jede Änderung einer genehmigten Betriebsanlage einer Genehmigung, sondern nur eine solche Änderung, die geeignet ist, die im Paragraph 74, Absatz 2, GewO 1994 umschriebenen Interessen zu beeinträchtigen (Hinweis E vom 27. Oktober 2014, 2013/04/0095, mwN). Diese Genehmigungspflicht ist bereits dann gegeben, wenn die Änderung grundsätzlich geeignet ist, die in Paragraph 74, Absatz 2, GewO 1994 bezeichneten Beeinträchtigungen hervorzurufen (Hinweis E vom 17. April 2012, 2010/04/0007, mwN) und Auswirkungen im Sinne dieser Bestimmung (Gefährdungen, Belästigungen, usw.) nicht auszuschließen sind. Für die Beurteilung, ob Auswirkungen im Sinne des Paragraph 74, Absatz 2, GewO 1994 nicht auszuschließen sind, genügt es in der Regel, auf das allgemeine menschliche Erfahrungsgut zurückzugreifen (Hinweis E vom 22. Juni 2011, 2009/04/0275, mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2021040132.L02Im RIS seit
30.09.2024Zuletzt aktualisiert am
30.09.2024