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L22004 Landesbedienstete OberösterreichNorm
AVG §56Rechtssatz
Der Anspruch auf Verwendungszulage (hier für den Zeitraum 2014 bis 2017) ist nach der im Beurteilungszeitraum geltenden Rechtslage (hier nach § 30a Oö LGG idF LGBl. Nr. 100/2011) zu bemessen (VwGH 24.6.2005, 2004/12/0061). Die Bestimmung des § 30a Abs. 2 zweiter Satz Oö LGG idF der Novelle LGBl. Nr. 94/2017 ist mit 1. Jänner 2018 in Kraft getreten. Die Beurteilung des Anspruchs auf die in Rede stehende Verwendungszulage für den Zeitraum 2014 bis 2017 hat daher nicht auf Grundlage der durch LGBl. Nr. 94/2017 bestimmten, mit 1. Jänner 2018 geänderten Rechtslage zu erfolgen. Daran ändert auch nichts, dass die Norm des § 30a Abs. 2 zweiter Satz Oö LGG auf bereits im Dienststand befindliche Bedienstete anwendbar ist und die Verwendungszulage "ab deren Ernennung" zu sonstigen Mitgliedern des VwG regelt, da eine rückwirkende Inkraftsetzung durch den Landesgesetzgeber schon mangels entsprechender Übergangsbestimmungen nicht vorgesehen wurde (VwGH 15.11.2007, 2004/12/0164).Der Anspruch auf Verwendungszulage (hier für den Zeitraum 2014 bis 2017) ist nach der im Beurteilungszeitraum geltenden Rechtslage (hier nach Paragraph 30 a, Oö LGG in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 100 aus 2011,) zu bemessen (VwGH 24.6.2005, 2004/12/0061). Die Bestimmung des Paragraph 30 a, Absatz 2, zweiter Satz Oö LGG in der Fassung der Novelle Landesgesetzblatt Nr. 94 aus 2017, ist mit 1. Jänner 2018 in Kraft getreten. Die Beurteilung des Anspruchs auf die in Rede stehende Verwendungszulage für den Zeitraum 2014 bis 2017 hat daher nicht auf Grundlage der durch Landesgesetzblatt Nr. 94 aus 2017, bestimmten, mit 1. Jänner 2018 geänderten Rechtslage zu erfolgen. Daran ändert auch nichts, dass die Norm des Paragraph 30 a, Absatz 2, zweiter Satz Oö LGG auf bereits im Dienststand befindliche Bedienstete anwendbar ist und die Verwendungszulage "ab deren Ernennung" zu sonstigen Mitgliedern des VwG regelt, da eine rückwirkende Inkraftsetzung durch den Landesgesetzgeber schon mangels entsprechender Übergangsbestimmungen nicht vorgesehen wurde (VwGH 15.11.2007, 2004/12/0164).
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2 Besondere Rechtsgebiete Maßgebende Rechtslage maßgebender SachverhaltEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2023120028.L01Im RIS seit
01.10.2024Zuletzt aktualisiert am
21.10.2024