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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AusG 1989Rechtssatz
Das AusG enthält - mit Ausnahme des § 15 Abs. 3 AusG, wonach nach Vergabe der Funktion bzw. des Arbeitsplatzes die ausschreibende Stelle alle Bewerber, die nicht berücksichtigt worden sind, hiervon formlos zu verständigen hat - keine Vorschriften über die Beendigung eines eingeleiteten Verfahrens. Insbesondere sind keine gesetzlichen Vorgaben für den Fall normiert, dass ein Ausschreibungsverfahren ohne Vergabe der Funktion bzw. des Arbeitsplatzes beendet wird, etwa weil sich keine (geeigneten) Personen beworben haben oder nachträglich bekannt wird, dass die ausgeschriebene Funktion bzw. der ausgeschriebene Arbeitsplatz doch nicht frei werden oder geworden sind. Auch in solchen Konstellationen ist die Beendigung des bereits eingeleiteten Ausschreibungsverfahrens - gegebenenfalls mit formloser Mitteilung an allenfalls vorhandene Bewerber - jedenfalls möglich.Das AusG enthält - mit Ausnahme des Paragraph 15, Absatz 3, AusG, wonach nach Vergabe der Funktion bzw. des Arbeitsplatzes die ausschreibende Stelle alle Bewerber, die nicht berücksichtigt worden sind, hiervon formlos zu verständigen hat - keine Vorschriften über die Beendigung eines eingeleiteten Verfahrens. Insbesondere sind keine gesetzlichen Vorgaben für den Fall normiert, dass ein Ausschreibungsverfahren ohne Vergabe der Funktion bzw. des Arbeitsplatzes beendet wird, etwa weil sich keine (geeigneten) Personen beworben haben oder nachträglich bekannt wird, dass die ausgeschriebene Funktion bzw. der ausgeschriebene Arbeitsplatz doch nicht frei werden oder geworden sind. Auch in solchen Konstellationen ist die Beendigung des bereits eingeleiteten Ausschreibungsverfahrens - gegebenenfalls mit formloser Mitteilung an allenfalls vorhandene Bewerber - jedenfalls möglich.
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2023120020.L04Im RIS seit
24.09.2024Zuletzt aktualisiert am
18.10.2024