RS Vwgh 2024/9/4 Ra 2023/12/0020

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Veröffentlicht am 04.09.2024
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
63/08 Sonstiges allgemeines Dienstrecht und Besoldungsrecht

Norm

AusG 1989
AusG 1989 §15 Abs3
BDG 1979 §38
BDG 1979 §40
VwGG §42 Abs2 Z1
  1. BDG 1979 § 38 heute
  2. BDG 1979 § 38 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2012
  3. BDG 1979 § 38 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2012
  4. BDG 1979 § 38 gültig von 01.07.1997 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/1998
  5. BDG 1979 § 38 gültig von 01.01.1995 bis 30.06.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 43/1995
  6. BDG 1979 § 38 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 550/1994
  7. BDG 1979 § 38 gültig von 01.01.1980 bis 31.12.1994
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Rechtssatz

Das AusG enthält - mit Ausnahme des § 15 Abs. 3 AusG, wonach nach Vergabe der Funktion bzw. des Arbeitsplatzes die ausschreibende Stelle alle Bewerber, die nicht berücksichtigt worden sind, hiervon formlos zu verständigen hat - keine Vorschriften über die Beendigung eines eingeleiteten Verfahrens. Insbesondere sind keine gesetzlichen Vorgaben für den Fall normiert, dass ein Ausschreibungsverfahren ohne Vergabe der Funktion bzw. des Arbeitsplatzes beendet wird, etwa weil sich keine (geeigneten) Personen beworben haben oder nachträglich bekannt wird, dass die ausgeschriebene Funktion bzw. der ausgeschriebene Arbeitsplatz doch nicht frei werden oder geworden sind. Auch in solchen Konstellationen ist die Beendigung des bereits eingeleiteten Ausschreibungsverfahrens - gegebenenfalls mit formloser Mitteilung an allenfalls vorhandene Bewerber - jedenfalls möglich.Das AusG enthält - mit Ausnahme des Paragraph 15, Absatz 3, AusG, wonach nach Vergabe der Funktion bzw. des Arbeitsplatzes die ausschreibende Stelle alle Bewerber, die nicht berücksichtigt worden sind, hiervon formlos zu verständigen hat - keine Vorschriften über die Beendigung eines eingeleiteten Verfahrens. Insbesondere sind keine gesetzlichen Vorgaben für den Fall normiert, dass ein Ausschreibungsverfahren ohne Vergabe der Funktion bzw. des Arbeitsplatzes beendet wird, etwa weil sich keine (geeigneten) Personen beworben haben oder nachträglich bekannt wird, dass die ausgeschriebene Funktion bzw. der ausgeschriebene Arbeitsplatz doch nicht frei werden oder geworden sind. Auch in solchen Konstellationen ist die Beendigung des bereits eingeleiteten Ausschreibungsverfahrens - gegebenenfalls mit formloser Mitteilung an allenfalls vorhandene Bewerber - jedenfalls möglich.

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2023120020.L04

Im RIS seit

24.09.2024

Zuletzt aktualisiert am

18.10.2024
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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