RS Vwgh 2024/9/5 Ro 2022/16/0006

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Veröffentlicht am 05.09.2024
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Index

L66502 Flurverfassung Zusammenlegung landw Grundstücke Flurbereinigung Kärnten
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Norm

ABGB §825
FlVfLG Krnt 1979 §48 Abs1
FlVfLG Krnt 1979 §48 Abs2
FlVfLG Krnt 1979 §49 Abs2
FlVfLG Krnt 1979 §49 Abs3

Rechtssatz

Eine Agrargemeinschaft ist kein Miteigentumsverhältnis im Sinn der §§ 825 ff ABGB, sondern eine Sachgemeinschaft bzw. eine realrechtlich zweckgebundene Gemeinschaft (vgl. RIS-Justiz RS0013176), der im Fall einer körperschaftlichen Organisation auch Rechtsfähigkeit zukommt. Eigentümer der Stammsitzliegenschaften sind demnach keine Miteigentümer der agrargemeinschaftlichen Grundstücke, sondern - kraft ihres Eigentums an der Stammsitzliegenschaft (vgl. etwa OGH 25.8.2015, 5 Ob 100/15i, mwN) - Inhaber der als Realrechte einzustufenden Anteilsrechte (vgl. etwa OGH 22.3.2016, 5 Ob 221/15h, mwN) an bestimmten agrargemeinschaftlichen Liegenschaften. Der Bestand von agrargemeinschaftlichen Anteilsrechten ist vom Grundbuchstand unabhängig (vgl. VwGH 28.6.2017, Ra 2015/07/0085, mwN). Eine Änderung der Anteilsrechte, etwa aufgrund des Wegfalls von Stammsitzliegenschaften bei Absonderung der Anteilsrechte, führt daher nicht zur Änderung der Eigentumsverhältnisse am betreffenden agrargemeinschaftlichen Grundstück. Eigentümerin des agrargemeinschaftlichen Grundstücks ist und bleibt somit die Agrargemeinschaft selbst.Eine Agrargemeinschaft ist kein Miteigentumsverhältnis im Sinn der Paragraphen 825, ff ABGB, sondern eine Sachgemeinschaft bzw. eine realrechtlich zweckgebundene Gemeinschaft vergleiche RIS-Justiz RS0013176), der im Fall einer körperschaftlichen Organisation auch Rechtsfähigkeit zukommt. Eigentümer der Stammsitzliegenschaften sind demnach keine Miteigentümer der agrargemeinschaftlichen Grundstücke, sondern - kraft ihres Eigentums an der Stammsitzliegenschaft vergleiche etwa OGH 25.8.2015, 5 Ob 100/15i, mwN) - Inhaber der als Realrechte einzustufenden Anteilsrechte vergleiche etwa OGH 22.3.2016, 5 Ob 221/15h, mwN) an bestimmten agrargemeinschaftlichen Liegenschaften. Der Bestand von agrargemeinschaftlichen Anteilsrechten ist vom Grundbuchstand unabhängig vergleiche VwGH 28.6.2017, Ra 2015/07/0085, mwN). Eine Änderung der Anteilsrechte, etwa aufgrund des Wegfalls von Stammsitzliegenschaften bei Absonderung der Anteilsrechte, führt daher nicht zur Änderung der Eigentumsverhältnisse am betreffenden agrargemeinschaftlichen Grundstück. Eigentümerin des agrargemeinschaftlichen Grundstücks ist und bleibt somit die Agrargemeinschaft selbst.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RO2022160006.J03

Im RIS seit

01.10.2024

Zuletzt aktualisiert am

15.10.2024
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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