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L66502 Flurverfassung Zusammenlegung landw Grundstücke Flurbereinigung KärntenNorm
ABGB §825Rechtssatz
Eine Agrargemeinschaft ist kein Miteigentumsverhältnis im Sinn der §§ 825 ff ABGB, sondern eine Sachgemeinschaft bzw. eine realrechtlich zweckgebundene Gemeinschaft (vgl. RIS-Justiz RS0013176), der im Fall einer körperschaftlichen Organisation auch Rechtsfähigkeit zukommt. Eigentümer der Stammsitzliegenschaften sind demnach keine Miteigentümer der agrargemeinschaftlichen Grundstücke, sondern - kraft ihres Eigentums an der Stammsitzliegenschaft (vgl. etwa OGH 25.8.2015, 5 Ob 100/15i, mwN) - Inhaber der als Realrechte einzustufenden Anteilsrechte (vgl. etwa OGH 22.3.2016, 5 Ob 221/15h, mwN) an bestimmten agrargemeinschaftlichen Liegenschaften. Der Bestand von agrargemeinschaftlichen Anteilsrechten ist vom Grundbuchstand unabhängig (vgl. VwGH 28.6.2017, Ra 2015/07/0085, mwN). Eine Änderung der Anteilsrechte, etwa aufgrund des Wegfalls von Stammsitzliegenschaften bei Absonderung der Anteilsrechte, führt daher nicht zur Änderung der Eigentumsverhältnisse am betreffenden agrargemeinschaftlichen Grundstück. Eigentümerin des agrargemeinschaftlichen Grundstücks ist und bleibt somit die Agrargemeinschaft selbst.Eine Agrargemeinschaft ist kein Miteigentumsverhältnis im Sinn der Paragraphen 825, ff ABGB, sondern eine Sachgemeinschaft bzw. eine realrechtlich zweckgebundene Gemeinschaft vergleiche RIS-Justiz RS0013176), der im Fall einer körperschaftlichen Organisation auch Rechtsfähigkeit zukommt. Eigentümer der Stammsitzliegenschaften sind demnach keine Miteigentümer der agrargemeinschaftlichen Grundstücke, sondern - kraft ihres Eigentums an der Stammsitzliegenschaft vergleiche etwa OGH 25.8.2015, 5 Ob 100/15i, mwN) - Inhaber der als Realrechte einzustufenden Anteilsrechte vergleiche etwa OGH 22.3.2016, 5 Ob 221/15h, mwN) an bestimmten agrargemeinschaftlichen Liegenschaften. Der Bestand von agrargemeinschaftlichen Anteilsrechten ist vom Grundbuchstand unabhängig vergleiche VwGH 28.6.2017, Ra 2015/07/0085, mwN). Eine Änderung der Anteilsrechte, etwa aufgrund des Wegfalls von Stammsitzliegenschaften bei Absonderung der Anteilsrechte, führt daher nicht zur Änderung der Eigentumsverhältnisse am betreffenden agrargemeinschaftlichen Grundstück. Eigentümerin des agrargemeinschaftlichen Grundstücks ist und bleibt somit die Agrargemeinschaft selbst.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RO2022160006.J03Im RIS seit
01.10.2024Zuletzt aktualisiert am
15.10.2024