RS Vwgh 2024/9/24 Ra 2023/16/0118

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.09.2024
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/07 Stempelgebühren Rechtsgebühren Stempelmarken

Norm

BAO §21
GebG 1957 §33
GebG 1957 §33 TP5

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2008/16/0182 E 11. März 2010 VwSlg 8524 F/2010 RS 2

Stammrechtssatz

Für die Zuordnung eines Rechtsgeschäftes zu einem Gebührentatbestand ist immer das Gesamtbild maßgeblich, nicht das einzelne Sachverhaltselement; auch dann, wenn ein Vertrag Elemente verschiedener Vertragstypen enthält, ist er gebührenrechtlich nach seinem objektiv erkennbaren, überwiegenden rechtlichen bzw. wirtschaftlichen Zweck zu beurteilen (siehe z.B. das hg. Erkenntnis vom 28. Juni 1995, Zl. 94/16/0045).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2023160118.L07

Im RIS seit

22.10.2024

Zuletzt aktualisiert am

19.11.2024
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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