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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtHinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2008/16/0182 E 11. März 2010 VwSlg 8524 F/2010 RS 2Stammrechtssatz
Für die Zuordnung eines Rechtsgeschäftes zu einem Gebührentatbestand ist immer das Gesamtbild maßgeblich, nicht das einzelne Sachverhaltselement; auch dann, wenn ein Vertrag Elemente verschiedener Vertragstypen enthält, ist er gebührenrechtlich nach seinem objektiv erkennbaren, überwiegenden rechtlichen bzw. wirtschaftlichen Zweck zu beurteilen (siehe z.B. das hg. Erkenntnis vom 28. Juni 1995, Zl. 94/16/0045).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2023160118.L07Im RIS seit
22.10.2024Zuletzt aktualisiert am
19.11.2024