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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AsylG 2005 §56Rechtssatz
Es obliegt dem Fremden, initiativ und untermauert durch geeignete Bescheinigungsmittel einen Rechtsanspruch auf eine ortsübliche Unterkunft nachzuweisen (VwGH 26.3.2021, Ra 2020/22/0050). Erfolgt ein solcher Nachweis nicht bloß in Bezug auf eine Unterkunft, sondern in Bezug auf zwei (oder allenfalls mehrere) Unterkünfte, so genügt es für den Nachweis einer ortsüblichen Unterkunft, wenn sich im Verfahren ergibt, dass zumindest eine dieser Unterkünfte tatsächlich zur Verfügung steht und dem Erfordernis der Ortsüblichkeit entspricht. Ob der Fremde die betreffende Unterkunft bisher regelmäßig oder nur sporadisch (oder noch gar nicht) benützt hat, ist ohne Bedeutung, ebenso wie die Frage, ob eine aufrechte Meldung des Fremden an der Adresse der Unterkunft besteht (VwGH 30.5.1996, 95/19/0590; VwGH 13.11.1998, 96/19/3531).
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2 Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung MitwirkungspflichtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2021170163.L03Im RIS seit
05.11.2024Zuletzt aktualisiert am
17.12.2024