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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
BEinstG §6Rechtssatz
Eine entsprechende Entlastung bei begünstigt behinderten Richtern in Erfüllung der Fürsorgepflicht nach § 6 BEinstG gemäß § 26a GOG kann bzw. hat im Rahmen der Geschäftsverteilung zu erfolgen, wobei die Nichtbeachtung dieser Verpflichtung (also ein Verstoß gegen § 6 BEinstG) von einer betroffenen Person auf dem in § 27 GOG vorgesehenen Weg bekämpft werden kann. Sofern eine Vollzeitbeschäftigung nach Ausschöpfung dieser Möglichkeiten nicht in Betracht kommt, liegt Dienstunfähigkeit vor (VfGH 21.9.2023, G 219/2023, G 235/2023).Eine entsprechende Entlastung bei begünstigt behinderten Richtern in Erfüllung der Fürsorgepflicht nach Paragraph 6, BEinstG gemäß Paragraph 26 a, GOG kann bzw. hat im Rahmen der Geschäftsverteilung zu erfolgen, wobei die Nichtbeachtung dieser Verpflichtung (also ein Verstoß gegen Paragraph 6, BEinstG) von einer betroffenen Person auf dem in Paragraph 27, GOG vorgesehenen Weg bekämpft werden kann. Sofern eine Vollzeitbeschäftigung nach Ausschöpfung dieser Möglichkeiten nicht in Betracht kommt, liegt Dienstunfähigkeit vor (VfGH 21.9.2023, G 219/2023, G 235/2023).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2024120049.L01Im RIS seit
12.11.2024Zuletzt aktualisiert am
03.12.2024