RS Vwgh 2024/10/14 Ra 2024/09/0033

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.10.2024
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
19/05 Menschenrechte
24/01 Strafgesetzbuch
43/01 Wehrrecht allgemein

Norm

HDG 2014 §2 Abs1
HDG 2014 §51 Z4 lita
HDG 2014 §6 Abs1
MRK Art10
StGB §32
VwGG §42 Abs2 Z1

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2019/09/0137 E 20. Jänner 2021 RS 2 (hier ohne die letzten drei Sätze)

Stammrechtssatz

Jeder Beamte hat das Recht, sich auch gegen interne Angriffe zur Wehr zu setzen. Grundsätzlich ist aber zu fordern, dass sich eine vorgetragene Kritik auf die Sache beschränkt, in einer den Mindestanforderungen des Anstandes entsprechenden Form vorgebracht wird, was etwa dann nicht der Fall wäre, wenn sie auf unangemessene, beleidigende oder verletzende Weise getätigt wird, und Behauptungen enthält, die einer Beweisführung nicht zugänglich sind (vgl. VwGH 19.10.1995, 94/09/0024; 25.5.2005, 2004/09/0011; 16.10.2008, 2007/09/0182 und 0226; 28.1.2013, 2012/12/0093). Mit Blick auf die grundrechtlich geschützte Meinungsäußerungsfreiheit gemäß Art. 10 MRK sind auch störende Äußerungen geschützt. Die Verhältnismäßigkeit einer Sanktion bezüglich eines Werturteils hängt auch immer davon ab, vor welchem faktischen Hintergrund die betreffenden Äußerungen getätigt werden (vgl. VwGH 16.9.2009, 2008/09/0326). Das VwG wies zwar auf das Recht des Beamten auf sachliche Kritik hin, ging aber auf das Vorbringen, wonach die vorgeworfenen Äußerungen als Verteidigung und sachliche Kritik gegen konkret angeführte Handlungsweisen seines Vorgesetzten und im Kontext dazu zu bewerten seien, nicht ein, obwohl bereits aufgrund des Inhalts der inkriminierten Emails deutliche Anhaltspunkte in diese Richtung vorlagen. Die Äußerungen beziehen sich nämlich auf konkrete Handlungen des Vorgesetzten und nicht direkt auf seine Person. Das VwG wies im Erkenntnis selbst ausdrücklich auf die korrespondierenden Emails des Vorgesetzten des Beamten hin, die den inkriminierten Emails des Beamten jeweils vorangingen.Jeder Beamte hat das Recht, sich auch gegen interne Angriffe zur Wehr zu setzen. Grundsätzlich ist aber zu fordern, dass sich eine vorgetragene Kritik auf die Sache beschränkt, in einer den Mindestanforderungen des Anstandes entsprechenden Form vorgebracht wird, was etwa dann nicht der Fall wäre, wenn sie auf unangemessene, beleidigende oder verletzende Weise getätigt wird, und Behauptungen enthält, die einer Beweisführung nicht zugänglich sind vergleiche VwGH 19.10.1995, 94/09/0024; 25.5.2005, 2004/09/0011; 16.10.2008, 2007/09/0182 und 0226; 28.1.2013, 2012/12/0093). Mit Blick auf die grundrechtlich geschützte Meinungsäußerungsfreiheit gemäß Artikel 10, MRK sind auch störende Äußerungen geschützt. Die Verhältnismäßigkeit einer Sanktion bezüglich eines Werturteils hängt auch immer davon ab, vor welchem faktischen Hintergrund die betreffenden Äußerungen getätigt werden vergleiche VwGH 16.9.2009, 2008/09/0326). Das VwG wies zwar auf das Recht des Beamten auf sachliche Kritik hin, ging aber auf das Vorbringen, wonach die vorgeworfenen Äußerungen als Verteidigung und sachliche Kritik gegen konkret angeführte Handlungsweisen seines Vorgesetzten und im Kontext dazu zu bewerten seien, nicht ein, obwohl bereits aufgrund des Inhalts der inkriminierten Emails deutliche Anhaltspunkte in diese Richtung vorlagen. Die Äußerungen beziehen sich nämlich auf konkrete Handlungen des Vorgesetzten und nicht direkt auf seine Person. Das VwG wies im Erkenntnis selbst ausdrücklich auf die korrespondierenden Emails des Vorgesetzten des Beamten hin, die den inkriminierten Emails des Beamten jeweils vorangingen.

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2024090033.L07

Im RIS seit

05.11.2024

Zuletzt aktualisiert am

19.12.2024
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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