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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
BDG 1979 §44 Abs1Rechtssatz
Eine Verletzung der Gehorsamspflicht ist zwar nicht als unbedeutende Verletzung dienstlicher Interessen (Pflichtverletzung) zu werten, jedoch ist nicht jede derartige Pflichtverletzung im Ergebnis - ohne Rücksicht auf den Inhalt eines konkreten Befehls - als besonders schwerwiegende Pflichtverletzung anzusehen (VwGH 21.9.2005, 2002/09/0143).
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2024090033.L04Im RIS seit
05.11.2024Zuletzt aktualisiert am
19.12.2024