RS Vwgh 2024/10/14 Ra 2024/09/0033

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.10.2024
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
43/01 Wehrrecht allgemein
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §44 Abs1
HDG 2014 §2 Abs1
HDG 2014 §51 Z4 lita
HDG 2014 §6 Abs1
VwGG §42 Abs2 Z1

Rechtssatz

Eine Verletzung der Gehorsamspflicht ist zwar nicht als unbedeutende Verletzung dienstlicher Interessen (Pflichtverletzung) zu werten, jedoch ist nicht jede derartige Pflichtverletzung im Ergebnis - ohne Rücksicht auf den Inhalt eines konkreten Befehls - als besonders schwerwiegende Pflichtverletzung anzusehen (VwGH 21.9.2005, 2002/09/0143).

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2024090033.L04

Im RIS seit

05.11.2024

Zuletzt aktualisiert am

19.12.2024
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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