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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
B-VG Art133 Abs4Rechtssatz
Die Heranziehung von geänderten Einkommensverhältnissen bei der Neufestsetzung einer Geldstrafe durch das VwG ist nicht zu beanstanden. Es entsprach auch bereits der stRsp. zur Rechtslage vor Einführung der Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz mit 1. Jänner 2014, dass die Berufungsbehörde auch während des Berufungsverfahrens eingetretene Umstände bei der Strafbemessung wahrzunehmen hat und bei der Entscheidung der Berufungsbehörde über die Strafbemessung es auf die Einkommensverhältnisse zur Zeit der Erlassung des Berufungsbescheides ankommt (VwGH 19.10.2004, 2004/03/0102; VwGH 22.12.2008, 2004/03/0029; VwGH 26.7.2018, Ra 2017/17/0804).
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2023020132.L04Im RIS seit
12.11.2024Zuletzt aktualisiert am
17.12.2024