RS Vwgh 2024/10/15 Ra 2023/11/0166

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.10.2024
beobachten
merken

Index

20/03 Sachwalterschaft

Norm

UbG §3
UbG §8
UbG §9 Abs2
  1. UbG § 3 heute
  2. UbG § 3 gültig ab 01.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2022
  3. UbG § 3 gültig von 01.07.2010 bis 30.06.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 18/2010
  4. UbG § 3 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2010
  1. UbG § 8 heute
  2. UbG § 8 gültig ab 01.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2022
  3. UbG § 8 gültig von 03.08.2017 bis 30.06.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2017
  4. UbG § 8 gültig von 01.07.2010 bis 02.08.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 18/2010
  5. UbG § 8 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2010
  1. UbG § 9 heute
  2. UbG § 9 gültig ab 01.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2022
  3. UbG § 9 gültig von 01.07.2010 bis 30.06.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 18/2010
  4. UbG § 9 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2010

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2016/11/0014 E 17. März 2016 RS 3 (hier: nur der erste Satz)

Stammrechtssatz

Entscheidend für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Einlieferung einer Person in eine psychiatrische Abteilung eines Krankenhauses ist, ob die Polizeibeamten das Vorliegen der Voraussetzungen für die Verbringung in die psychiatrische Abteilung, also neben der Erfüllung der in § 3 UbG genannten Unterbringungsvoraussetzungen fallbezogen auch das Vorliegen von Gefahr im Verzug iSd § 9 Abs. 2 UbG, zu jenem Zeitpunkt vertretbar annehmen konnten, als die Verbringung des Revisionswerbers in die psychiatrische Abteilung unmittelbar bevorstand (vgl. zur gebotenen ex-ante-Betrachtungsweise das ebenfalls zum UbG ergangene E vom 26. Juli 2005, 2004/11/0070, mwN, sowie das E vom 8. März 1990, 90/16/0008). Nur in diesem Fall durften die Polizeibeamten auf die Einholung der ärztlichen Bescheinigung iSd § 9 Abs. 1 UbG verzichten. Daher ist allein aus dem späteren - erst während der Fahrt zum Krankenhaus entwickelten - Verhalten des Revisionswerbers (dieser habe während der Fahrt zu schreien begonnen und habe nach dem Eintreffen im Spital behandelt werden müssen) für die Erfüllung der Voraussetzungen des § 9 Abs. 2 UbG nichts zu gewinnen.Entscheidend für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Einlieferung einer Person in eine psychiatrische Abteilung eines Krankenhauses ist, ob die Polizeibeamten das Vorliegen der Voraussetzungen für die Verbringung in die psychiatrische Abteilung, also neben der Erfüllung der in Paragraph 3, UbG genannten Unterbringungsvoraussetzungen fallbezogen auch das Vorliegen von Gefahr im Verzug iSd Paragraph 9, Absatz 2, UbG, zu jenem Zeitpunkt vertretbar annehmen konnten, als die Verbringung des Revisionswerbers in die psychiatrische Abteilung unmittelbar bevorstand vergleiche zur gebotenen ex-ante-Betrachtungsweise das ebenfalls zum UbG ergangene E vom 26. Juli 2005, 2004/11/0070, mwN, sowie das E vom 8. März 1990, 90/16/0008). Nur in diesem Fall durften die Polizeibeamten auf die Einholung der ärztlichen Bescheinigung iSd Paragraph 9, Absatz eins, UbG verzichten. Daher ist allein aus dem späteren - erst während der Fahrt zum Krankenhaus entwickelten - Verhalten des Revisionswerbers (dieser habe während der Fahrt zu schreien begonnen und habe nach dem Eintreffen im Spital behandelt werden müssen) für die Erfüllung der Voraussetzungen des Paragraph 9, Absatz 2, UbG nichts zu gewinnen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2023110166.L04

Im RIS seit

12.11.2024

Zuletzt aktualisiert am

26.11.2024
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten