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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs4Rechtssatz
Bei einer Überladung in der Höhe von 27 % kann keinesfalls von einer geringen Intensität der Beeinträchtigung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes ausgegangen werden (zum Unrechtsgehalt der dem Revisionswerber vorgeworfenen Verwaltungsübertretung aufgrund der entstehenden Gefährdungen im Straßenverkehr, etwa wegen eines verlängerten Bremsweges und veränderten Fahrverhaltens sowie der Gefährdung des Interesses an einem einwandfreien Straßenzustand: VwGH 21.12.2001, 2001/02/0090). Der Unrechtsgehalt der einer solchen Übertretung ist daher als hoch einzustufen (VwGH 3.7.1991, 90/03/0205, wonach schon eine Überladung um 17 % "keinesfalls als unbedeutend zu werten" ist).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2024020204.L01Im RIS seit
05.11.2024Zuletzt aktualisiert am
17.12.2024