RS Vwgh 2024/10/16 Ra 2023/12/0006

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Veröffentlicht am 16.10.2024
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §8 Abs2 idF 2017/I/138
VwGG §42 Abs2 Z1
VwRallg
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2023/12/0005
Ra 2023/12/0052

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2009/11/0087 E 15. September 2009 VwSlg 17748 A/2009 RS 3 (hier ohne den ersten Satz)

Stammrechtssatz

Der Verwaltungsgerichtshof verkennt nicht, dass auch technische Defekte an Anhängern die Verkehrssicherheit gefährden können und daher - wollte man mit dem Vormerksystem sämtliche derartige Delikte erfassen - Eingang in den Katalog der gemäß § 30a Abs. 2 FSG 1997 vom Besonderen Vormerksystem umfassten Sachverhalte hätten finden können. Es ist allerdings nicht Aufgabe der Rechtsprechung, im Wege der Interpretation allenfalls als unbefriedigend angesehene Gesetzesbestimmungen zu ändern. Ausgangspunkt für die Auslegung hat vielmehr der Wortlaut des Gesetzes zu sein. Selbst wenn man die Texte in den Materialien (RV 794 BlgNR 22.GP) als Hinweis auf einen Willen des Gesetzgebers deuten wollte, die Verkehrssicherheit gefährdende technische Defekte generell dem Vormerksystem unterwerfen zu wollen, fehlt es an einem diesbezüglichen Anhaltspunkt im Wortlaut des Gesetzes. Eine "korrigierende" Auslegung ist damit keinesfalls möglich (Hinweis E vom 25. Februar 2009, 2009/03/0016).Der Verwaltungsgerichtshof verkennt nicht, dass auch technische Defekte an Anhängern die Verkehrssicherheit gefährden können und daher - wollte man mit dem Vormerksystem sämtliche derartige Delikte erfassen - Eingang in den Katalog der gemäß Paragraph 30 a, Absatz 2, FSG 1997 vom Besonderen Vormerksystem umfassten Sachverhalte hätten finden können. Es ist allerdings nicht Aufgabe der Rechtsprechung, im Wege der Interpretation allenfalls als unbefriedigend angesehene Gesetzesbestimmungen zu ändern. Ausgangspunkt für die Auslegung hat vielmehr der Wortlaut des Gesetzes zu sein. Selbst wenn man die Texte in den Materialien Regierungsvorlage 794 BlgNR 22.GP) als Hinweis auf einen Willen des Gesetzgebers deuten wollte, die Verkehrssicherheit gefährdende technische Defekte generell dem Vormerksystem unterwerfen zu wollen, fehlt es an einem diesbezüglichen Anhaltspunkt im Wortlaut des Gesetzes. Eine "korrigierende" Auslegung ist damit keinesfalls möglich (Hinweis E vom 25. Februar 2009, 2009/03/0016).

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1 Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2 Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2023120006.L03

Im RIS seit

12.11.2024

Zuletzt aktualisiert am

03.12.2024
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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