Index
E000 EU- Recht allgemeinNorm
BAO §274 Abs1 Z1Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2021/13/0137 B 9. Februar 2022 RS 7Stammrechtssatz
Außerhalb des Anwendungsbereichs der GRC stellt das Unterbleiben einer gemäß § 274 Abs. 1 Z 1 BAO beantragten mündlichen Verhandlung eine Verletzung von Verfahrensvorschriften dar. Dieser Verfahrensfehler ist jedoch kein absoluter und führt nur dann zur Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses, wenn der Verfahrensmangel relevant im Sinne eines möglichen Einflusses auf das angefochtene Erkenntnis sein konnte (vgl. VwGH 21.11.2018, Ra 2017/13/0050). (Hier: Eine Anwendbarkeit des Art. 6 EMRK ist im Revisionsfall, in dem weder "civil rights" noch strafrechtliche Anklagen, sondern öffentliche Abgaben betroffen sind, nicht gegeben - vgl. VwGH 23.6.2021, Ra 2019/13/0111, mwN; vgl. zur Haftungsinanspruchnahme VwGH 20.11.2014, Ro 2014/16/0019; 29.6.1999, 99/14/0128)Außerhalb des Anwendungsbereichs der GRC stellt das Unterbleiben einer gemäß Paragraph 274, Absatz eins, Ziffer eins, BAO beantragten mündlichen Verhandlung eine Verletzung von Verfahrensvorschriften dar. Dieser Verfahrensfehler ist jedoch kein absoluter und führt nur dann zur Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses, wenn der Verfahrensmangel relevant im Sinne eines möglichen Einflusses auf das angefochtene Erkenntnis sein konnte vergleiche VwGH 21.11.2018, Ra 2017/13/0050). (Hier: Eine Anwendbarkeit des Artikel 6, EMRK ist im Revisionsfall, in dem weder "civil rights" noch strafrechtliche Anklagen, sondern öffentliche Abgaben betroffen sind, nicht gegeben - vergleiche VwGH 23.6.2021, Ra 2019/13/0111, mwN; vergleiche zur Haftungsinanspruchnahme VwGH 20.11.2014, Ro 2014/16/0019; 29.6.1999, 99/14/0128)
Schlagworte
Gemeinschaftsrecht kein innerstaatlicher Anwendungsbereich EURallg7European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2024130103.L01Im RIS seit
12.11.2024Zuletzt aktualisiert am
14.01.2025