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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §206 Abs1 litbHinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2021/13/0128 E 31. Jänner 2024 RS 1Stammrechtssatz
Voraussetzung für die Abstandnahme von der Festsetzung nach § 206 Abs. 1 lit. b BAO ist, dass die Abgabenbehörde bzw. das VwG entsprechende Erhebungen durchführt und diese eindeutig ergeben, dass die Abgaben uneinbringlich sind (vgl. VwGH 31.3.2011, 2010/15/0150).Voraussetzung für die Abstandnahme von der Festsetzung nach Paragraph 206, Absatz eins, Litera b, BAO ist, dass die Abgabenbehörde bzw. das VwG entsprechende Erhebungen durchführt und diese eindeutig ergeben, dass die Abgaben uneinbringlich sind vergleiche VwGH 31.3.2011, 2010/15/0150).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2024130002.L01Im RIS seit
10.12.2024Zuletzt aktualisiert am
03.02.2025