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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §45 Abs2Rechtssatz
Gemäß § 84 Abs. 3 StVO 1960 dürfen Ankündigungen dann nicht bewilligt werden, wenn vom Vorhaben eine Beeinträchtigung des Straßenverkehrs zu erwarten ist. Es genügt demnach bereits die Möglichkeit einer solchen Beeinträchtigung. Ob eine Beeinträchtigung des Straßenverkehrs zu erwarten ist, hängt von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab und hat die Behörde vor der Erteilung der Bewilligung, erforderlichenfalls unter Beiziehung eines Sachverständigen, zu beurteilen (VwGH 19.9.1990, 89/03/0169). Dabei ist ein strenger Maßstab anzulegen (VwGH 23.1.2009, 2008/02/0244).Gemäß Paragraph 84, Absatz 3, StVO 1960 dürfen Ankündigungen dann nicht bewilligt werden, wenn vom Vorhaben eine Beeinträchtigung des Straßenverkehrs zu erwarten ist. Es genügt demnach bereits die Möglichkeit einer solchen Beeinträchtigung. Ob eine Beeinträchtigung des Straßenverkehrs zu erwarten ist, hängt von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab und hat die Behörde vor der Erteilung der Bewilligung, erforderlichenfalls unter Beiziehung eines Sachverständigen, zu beurteilen (VwGH 19.9.1990, 89/03/0169). Dabei ist ein strenger Maßstab anzulegen (VwGH 23.1.2009, 2008/02/0244).
Schlagworte
Beweismittel Sachverständigenbeweis Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung Besonderes FachgebietEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2024020202.L01Im RIS seit
19.11.2024Zuletzt aktualisiert am
17.12.2024