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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AsylG 2005 §5 Abs3Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Fr 2016/18/0024 B 21. Februar 2017 RS 7 (hier: ohne den letzten Satz)Stammrechtssatz
Eine Verletzung der Entscheidungspflicht des BVwG in Fällen, in denen trotz des Vorliegens der Voraussetzungen des § 17 Abs. 1 BFA-VG 2014 keine Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung innerhalb der einwöchigen Frist erfolgt, kann auch vom Asylwerber mittels eines Fristsetzungsantrags geltend gemacht werden. Eine solche Sichtweise ist schon deshalb geboten, weil ihm bei drohender Verletzung insbesondere seiner durch die Art. 2, 3 und 8 MRK verfassungsgesetzlich geschützten Rechte durch die Überstellung in einen anderen Mitgliedstaat auch ein Rechtsanspruch auf das (amtswegige) Tätigwerden des VwG (konkret: auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung seiner Beschwerde) zukommt. Um allerdings den Erfordernissen des § 38 Abs. 3 VwGG über den Inhalt des Fristsetzungsantrages in derartigen Fällen Genüge zu tun, hat der Antragsteller schon in seinem Antrag glaubhaft zu machen, dass eine Entscheidungspflicht des BVwG im Sinne der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nach § 17 Abs. 1 BFA-VG 2014 vorliegt. Derartiges kann in einem Dublin-Verfahren überhaupt nur dann gelingen, wenn der Antragsteller hinreichend und substantiiert darzulegen vermag, dass entgegen der Sicherheitsvermutung nach § 5 Abs. 3 AsylG 2005 eine reale Gefahr der Verletzung insbesondere von Art. 2 oder 3 MRK durch die Überstellung in den betroffenen Mitgliedstaat gegeben ist oder nachvollziehbare Gründe dafür vorliegen, dass die Überstellung in seine durch Art. 8 MRK geschützten Rechte auf Wahrung des Privat- und/oder Familienlebens eingreift. Wird im Fristsetzungsantrag ein solches Vorbringen erstattet, so liegt es am BVwG, allenfalls schon bei Vorlage des Fristsetzungsantrags an den VwGH, jedenfalls aber im Vorverfahren nach § 38 Abs. 4 VwGG dazu Stellung zu nehmen, aus welchen gegen das Vorbringen des Antragstellers sprechenden Gründen von der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung Abstand genommen worden ist.Eine Verletzung der Entscheidungspflicht des BVwG in Fällen, in denen trotz des Vorliegens der Voraussetzungen des Paragraph 17, Absatz eins, BFA-VG 2014 keine Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung innerhalb der einwöchigen Frist erfolgt, kann auch vom Asylwerber mittels eines Fristsetzungsantrags geltend gemacht werden. Eine solche Sichtweise ist schon deshalb geboten, weil ihm bei drohender Verletzung insbesondere seiner durch die Artikel 2, 3 und 8 MRK verfassungsgesetzlich geschützten Rechte durch die Überstellung in einen anderen Mitgliedstaat auch ein Rechtsanspruch auf das (amtswegige) Tätigwerden des VwG (konkret: auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung seiner Beschwerde) zukommt. Um allerdings den Erfordernissen des Paragraph 38, Absatz 3, VwGG über den Inhalt des Fristsetzungsantrages in derartigen Fällen Genüge zu tun, hat der Antragsteller schon in seinem Antrag glaubhaft zu machen, dass eine Entscheidungspflicht des BVwG im Sinne der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nach Paragraph 17, Absatz eins, BFA-VG 2014 vorliegt. Derartiges kann in einem Dublin-Verfahren überhaupt nur dann gelingen, wenn der Antragsteller hinreichend und substantiiert darzulegen vermag, dass entgegen der Sicherheitsvermutung nach Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005 eine reale Gefahr der Verletzung insbesondere von Artikel 2, oder 3 MRK durch die Überstellung in den betroffenen Mitgliedstaat gegeben ist oder nachvollziehbare Gründe dafür vorliegen, dass die Überstellung in seine durch Artikel 8, MRK geschützten Rechte auf Wahrung des Privat- und/oder Familienlebens eingreift. Wird im Fristsetzungsantrag ein solches Vorbringen erstattet, so liegt es am BVwG, allenfalls schon bei Vorlage des Fristsetzungsantrags an den VwGH, jedenfalls aber im Vorverfahren nach Paragraph 38, Absatz 4, VwGG dazu Stellung zu nehmen, aus welchen gegen das Vorbringen des Antragstellers sprechenden Gründen von der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung Abstand genommen worden ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:FR2024200022.F02Im RIS seit
26.11.2024Zuletzt aktualisiert am
10.12.2024