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E000 EU- Recht allgemeinNorm
AsylG 2005 §8 Abs3aRechtssatz
Gemäß § 8 Abs. 3a AsylG 2005 ist der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt. Nach § 9 Abs. 2 Z 1 AsylG 2005 zählen dazu die in Art. 1 Abschnitt F Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) genannten Gründe. Diese Gründe beziehen sich nach dem Regelungsinhalt der GFK zwar auf den Ausschluss vom Asylrecht, erlangen jedoch durch den ausdrücklichen Verweis des § 9 Abs. 2 Z 1 AsylG 2005 auf sie auch für die Frage, ob der Antragsteller von der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ausgeschlossen ist, Relevanz. Dies findet in Art. 17 der Richtlinie 2011/95/EU (Statusrichtlinie) insoweit Deckung, als auch nach diesem Drittstaatsangehörige oder Staatenlose von der Gewährung subsidiären Schutzes ausgeschlossen sind, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass sie eine schwere Straftat begangen haben.Gemäß Paragraph 8, Absatz 3 a, AsylG 2005 ist der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 vorliegt. Nach Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, AsylG 2005 zählen dazu die in Artikel eins, Abschnitt F Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) genannten Gründe. Diese Gründe beziehen sich nach dem Regelungsinhalt der GFK zwar auf den Ausschluss vom Asylrecht, erlangen jedoch durch den ausdrücklichen Verweis des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, AsylG 2005 auf sie auch für die Frage, ob der Antragsteller von der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ausgeschlossen ist, Relevanz. Dies findet in Artikel 17, der Richtlinie 2011/95/EU (Statusrichtlinie) insoweit Deckung, als auch nach diesem Drittstaatsangehörige oder Staatenlose von der Gewährung subsidiären Schutzes ausgeschlossen sind, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass sie eine schwere Straftat begangen haben.
Schlagworte
Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RO2023180005.J01Im RIS seit
17.12.2024Zuletzt aktualisiert am
13.01.2025