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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
StVO 1960 §5 Abs2Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2012/02/0012 E 31. Jänner 2014 RS 2 Zusatz: Diese Rsp. ist auf den vorliegenden Fall nach § 99 Abs. 1 lit. b iVm § 5 Abs. 5 iVm Abs. 9 StVO 1960 übertragbar.Stammrechtssatz
Auch wenn der Besch nicht darüber belehrt wurde, dass bzw. welches Verhalten als Verweigerung der Atemluftuntersuchung gilt, kann er sich nicht auf mangelndes Verschulden bzw. das Vorliegen eines entschuldbaren Tatbildirrtums berufen. Zum einen sind Straßenaufsichtsorgane nicht verpflichtet, im Zuge der von ihnen durchgeführten Amtshandlungen rechtliche Aufklärungen zu geben, zum anderen genügt für die Verwirklichung der Verwaltungsübertretung nach § 99 Abs. 1 lit. b iVm § 5 Abs. 2 StVO 1960 die Schuldform der Fahrlässigkeit (vgl. E 5. November 1997, 97/03/0104).Auch wenn der Besch nicht darüber belehrt wurde, dass bzw. welches Verhalten als Verweigerung der Atemluftuntersuchung gilt, kann er sich nicht auf mangelndes Verschulden bzw. das Vorliegen eines entschuldbaren Tatbildirrtums berufen. Zum einen sind Straßenaufsichtsorgane nicht verpflichtet, im Zuge der von ihnen durchgeführten Amtshandlungen rechtliche Aufklärungen zu geben, zum anderen genügt für die Verwirklichung der Verwaltungsübertretung nach Paragraph 99, Absatz eins, Litera b, in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz 2, StVO 1960 die Schuldform der Fahrlässigkeit vergleiche E 5. November 1997, 97/03/0104).
Schlagworte
Alkotest Straßenaufsichtsorgan Andere Einzelfragen in besonderen Rechtsgebieten Straßenpolizei KraftfahrwesenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RO2023020021.J03Im RIS seit
10.12.2024Zuletzt aktualisiert am
08.01.2025