TE Vfgh Erkenntnis 1991/10/1 B982/90

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Veröffentlicht am 01.10.1991
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Index

16 Medienrecht
16/02 Rundfunk

Norm

MRK Art10 Abs2
BVG-Rundfunk
RundfunkG §2

Leitsatz

Keine Verletzung des Gleichheitsrechtes, der Meinungsäußerungsfreiheit und des Objektivitätsgebotes durch einen Bescheid der Rundfunkkommission; Rundfunkfreiheit nur bei der Möglichkeit zur Mitteilung von Nachrichten und Ideen unter Berücksichtigung des Objektivitätsgebotes gewährleistet; keine Bedenken gegen die durch die angesichts der Nachrichtenvielfalt faktisch notwendige Auslese von Nachrichten und Ideen

Spruch

Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in seinen Rechten verletzt worden.

Der Beschwerdeführer ist schuldig, der mitbeteiligten Partei zuhanden ihres Vertreters Rechtsanwalt Dr. G K die mit S 15.000,-- bestimmten Verfahrenskosten binnen 14 Tagen bei sonstigem Zwang zu ersetzen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1. Unter dem 23. April 1990 richtete der Beschwerdeführer folgende "BESCHWERDE Nr. 3 - ORF" an die belangte Behörde, nämlich an die gemäß den §§25 ff. des BG über die Aufgaben und die Einrichtung des Österreichischen Rundfunks (Rundfunkgesetz - RFG), Anlage zur Kundmachung des Bundeskanzlers, BGBl. 379/1984 idgF (im folgenden: RFG), eingerichtete Kommission zur Wahrung des Rundfunkgesetzes (im folgenden: Kommission):

"Neuerliche Beschwerde gegen den ORF

wegen Verletzung des Rundfunkgesetzes

Diskriminierung meiner Person und Schädigung durch neuerliche Ablehnung.

    Der ORF ist verpflichtet Kunst und Wissenschaft zu vermitteln

und zu fördern, Bundesgesetz der Österreichischen Rundfunkgesetzes

Artikel I. §2.1. die umfassende Information der Allgemeinheit über

wichtige politische ... Fragen, a) durch objektive Auswahl ...

3. die Vermittlung und Förderung von Kunst und Wissenschaft; ... zu

gewährleisten.

...

Durch die ständigen Ablehnungen und Diskriminierung meiner Person bin ich finanziell geschädigt. Durch die unwürdige Behandlung der Medien bin ich nicht in der Lage, meine wissenschaftlichen Erkenntnisse zu veröffentlichen oder Vorträge zu halten. Im Laufe von Jahrzehnten habe ich ca. drei Millionen sauerverdientes Geld in Kunst und wissenschaftliche Arbeiten investiert. Erfolg: ich werde vom ORF als Spinner und Wahnsinniger tituliert und abgefertigt - ein Fall Galilei im Jahr 2000.

...

Meine wissenschaftlichen Erkenntnisse sind für die Menschheit von größter Wichtigkeit und dürfen nicht weiter verschwiegen werden.

Meinen Schaden sehe ich darin, abgesehen von geistigen und wissenschaftlichen Schaden, drei Millionen investiert in Wissenschaft und Kunst, Millionen Ausfall durch Ankauf der Exklusivrechte durch die Medien (ORF). Hunderttausende Verlust durch Veröffentlichung meiner wissenschaftlichen Erkenntnisse.

...

Einen Galilei mag es nicht besser ergangen sein. Die Inquisitatoren haben von Wissenschaft auch nichts verstanden, für ein Fehlurteil hat es aber gereicht. Vielleicht braucht man heute auch einige Jahrhunderte um die Tragweite meiner wissenschaftlichen Erkenntnisse zu erkennen."

2. Nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 22. Mai 1990 vor der belangten Behörde erging der Bescheid derselben vom gleichen Tage, Zl. 417/4-RFK/90, mit welchem der Beschwerde an die Kommission nicht Folge gegeben wurde; dieser Bescheid ist wie folgt begründet:

"Mit dem Schreiben vom 23. April 1990 erhob L G Beschwerde an die Kommission zur Wahrung des Rundfunkgesetzes wegen Verletzung des Rundfunkgesetzes, Diskriminierung seiner Person und 'Schädigung durch neuerliche Ablehnung'. Ohne sich auf eine Bestimmung des Rundfunkgesetzes zu berufen, die durch die Vorgangsweise des Österreichischen Rundfunks ihm gegenüber verletzt worden wäre, bringt er in der Beschwerde vor, er sei von namentlich genannten Organen und im ORF tätigen Personen insoferne 'abgelehnt' worden, als diese Organe und Personen sich geweigert hätten, seine wissenschaftlichen Erkenntnisse in Sendungen des ORF zu veröffentlichen. Er habe dadurch ein Schicksal ähnlich jenem Galileo Galileis aber auch einen wirtschaftlichen Schaden erlitten, den er mit etwa drei Millionen Schilling beziffert, weil der ORF vom 'Ankauf der Exklusivrechte' hinsichtlich seiner wissenschaftlichen Publikationen Abstand genommen habe, wobei auch ganz allgemein wissenschaftliche Interessen durch die Ablehnung der Publizierung seiner Forschungstätigkeit verletzt worden seien.

Damit behauptet der Beschwerdeführer, durch eine Rechtsverletzung im Bereich des Österreichischen Rundfunks unmittelbar geschädigt zu sein und bezieht sich somit auf die Antragslegitimation nach §27 Abs1 Z1 lita RFG.

Die Beschwerdelegitimation einer Person im Sinne der zitierten Gesetzesstelle nach der ständigen Rechtsprechung der Kommission ergibt sich auch daraus, daß dieser eine unmittelbare Schädigung behauptet und eine solche Schädigung - abstrakt betrachtet - nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann (RFK vom 30. November 1981, RfR 1983, 54). Im Sinne dieser Judikatur ist die Beschwerde bezüglich der Legitimation des Beschwerdeführers zunächst zulässig.

Inhaltlich erfolgreich kann eine derartige Beschwerde aber nur dann sein, wenn tatsächlich ein im Sinne des §27 Abs1 Z1 lita RFG erfaßbarer Schaden entstanden und von der Kommission feststellbar ist (siehe die oben zitierte Entscheidung).

Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer zwar (wie dargestellt) eine solche Schädigung behauptet, im gesamten Verfahren aber nicht dargetan, wo der kausale Zusammenhang zwischen seinem behaupteten Schaden und der Tätigkeit oder Untätigkeit von Organen des Österreichischen Rundfunks liege. Eine Ablehnung der Publikation von wissenschaftlichen Werken des Beschwerdeführers führt kausal nur dann zu einem relevanten Schaden auf Seiten des Beschwerdeführers, wenn eine Verpflichtung der betreffenden Organe des Österreichischen Rundfunks zur Veröffentlichung solcher Publikationen bestanden hätte, etwa im Sinne des Programmauftrages nach dem §2 RFG. Derartiges konnte der Beschwerdeführer aber weder in der Beschwerde selbst noch in der Verhandlung am 22. Mai 1990 nachweisen, im einzelnen nicht einmal behaupten. Sein weiteres Vorbringen erschöpfte sich in der Vorlage einer umfangreichen Korrespondenz mit verschiedenen Organen des ORF, die sämtliche die Ablehnung seiner Publikationen zum Inhalt haben. Damit ist aber für den Standpunkt des Beschwerdeführers nichts gewonnen. Es wäre Sache des Beschwerdeführers gewesen, der Kommission jene Umstände darzulegen, aus denen sich inhaltlich eine solche Verletzung auch tatsächlich ergeben kann.

Wie dargestellt ist eine solche Feststellungsmöglichkeit nicht gegeben, sodaß die Beschwerde erfolglos bleiben mußte.

Sollte der Beschwerdeführer der Ansicht sein, durch das Verhalten des Österreichischen Rundfunks oder einzelner Organe des ORF wirtschaftlich geschädigt worden zu sein, steht ihm allenfalls die Möglichkeit von zivilrechtlichen Schritten bei den dafür zuständigen Gerichten aus dem Titel des Schadenersatzes offen."

3.1. Dagegen wendet sich die vorliegende, auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde, in welcher die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Verletzung von Rechten durch Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes, hilfsweise eine Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts auf Meinungsfreiheit wegen gravierender Vollzugsfehler begehrt und angeregt wird, der Verfassungsgerichtshof

"möge gemäß Art140 Abs1 B-VG von Amts wegen den §2 Abs1 Z. 1 b des Bundesgesetzes über die Aufgaben und Einrichtungen des ORF (Rundfunkgesetz - RFG) einem Gesetzesprüfungsverfahren unterwerfen und die inkriminierte Gesetzesstelle sowie das ganze Gesetz gemäß Art140 Abs3 B-VG und §64 Abs1 VfGG wegen Verfassungswidrigkeit aufheben."

3.2. Begründet wird diese durch den dem Beschwerdeführer beigegebenen Verfahrenshelfer eingebrachte Beschwerde im wesentlichen wie folgt:

"Meiner Beschwerde an die Kommission zur Wahrung des Rundfunkgesetzes wurde unter anderem deshalb nicht stattgegeben, weil eine Verpflichtung der einzelnen Organe des ORF zur Veröffentlichung meiner Publikationen nicht bestand und besteht. Gestützt wird diese Argumentation auf §2 RFG, dem Programmauftrag, der in Abs1, Z. 1 b lautet:

(Der ORF ... hat ... vor allem zu sorgen für ...)

1 b: 'Wiedergabe und Vermittlung von für die Allgemeinheit wesentlichen Kommentaren, Standpunkten und kritischen Stellungnahmen unter angemessener Berücksichtigung der Vielfalt der im öffentlichen Leben vertretenen Meinungen.'

Dieser Teil des §2 Abs1 RFG widerspricht der Österreichischen Bundesverfassung und zwar konkret dem auf Verfassungsrang stehenden Art10 MRK, der jedermann den Anspruch auf freie Meinungsäußerung garantiert.

Die Freiheit der Meinungsäußerung besteht darin, daß jedermann den Inhalt und die Verbreitungsmittel seiner Meinung frei bestimmen kann. Unter Meinung ist dabei eine gedankliche Stellungnahme zu irgendwelchen Fragen wissenschaftlicher, kultureller, technischer oder sonstiger Art zu verstehen, mag sie neu sein oder nur die von anderen bereits geäußerte Ansicht wiedergeben. Jedenfalls enthält eine Meinung stets ein Werturteil (VfSlg. 2060, 2961 und 3618).

Zweifellos handelt es sich bei meinen zur Veröffentlichung geeigneten Theorien nach obiger Terminologie um meine Meinung zu wissenschaftlichen Themen, die sicherlich ein Werturteil enthält, nämlich die Ablehnung und Verwerfung überkommener und bisher vertretener wissenschaftlicher Theorien.

Die Meinungsfreiheit gilt für alle Ausdrucksmittel, d.h. für Wort, Schrift, Druck, Film und Theater (so Klecatsky-Morscher, B-VG 3. Auflage, 891). Das von mir gewählte Ausdrucksmittel ist zweifellos unter obige, sicherlich bloß demonstrative Aufzählung zu subsumieren.

Das Recht der Meinungsfreiheit ist durch Gesetzesvorbehalte beschränkt, sodaß nach Art10 Abs2 MRK die Ausübung der Meinungsfreiheit vom Gesetz, vorgesehenen Formvorschriften, Bedingungen, Einschränkungen oder Strafdrohungen unterworfen werden kann, (... folgt Zitat).

Zweifellos stellt das RFG und sein §2 RFG insbesondere §2 Abs1 Z. 1 b RFG inhaltlich einen solchen Gesetzesvorbehalt zu Art10 MRK dar. Der einfache Gesetzgeber darf aber nicht beliebig weit in das Grundrecht der Meinungsfreiheit eingreifen, schließlich muß der 'unverletzliche Kernbereich' des Grundrechtes von Eingriffen freibleiben, sodaß ein Gesetz, das in das Grundrecht der Meinungsfreiheit auf Grund eines speziellen Gesetzesvorbehaltes eingreift, nicht die Wirkung einer gänzlichen Aufhebung des Grundrechtes haben darf (Wesensgehaltsperre).

Das Wesen des Grundrechtes auf freie Meinungsäußerung wird aber verletzt, wenn der Programmauftrag gemäß §2 RFG nur einen Anspruch auf Wiedergabe und Vermittlung von für die Allgemeinheit wesentlichen Kommentaren, Standpunkten und kritischen Stellungnahmen unter angemessener Berücksichtigung der Vielfalt der im öffentlichen Leben vertretenen Meinungen gibt. Nur weil meine Meinung bisher im öffentlichen Leben nicht vertreten wurde bzw. derzeit nur von mir vertreten wird, kann die Veröffentlichung meiner Publikationen gemäß §2 RFG unterbunden werden.

Durch diese gesetzliche Ausgestaltung des RFG wird meine freie Meinungsäußerung durch die Medien unmöglich gemacht.

Das Grundrecht auf freie Meinungsäußerung gemäß Art10 MRK ist durch §2 Abs1 Z. 1 b RFG verletzt, weil §2 Abs1 Z. 1 b RFG vom speziellen Gesetzesvorbehalt des Art10 Abs2 MRK nicht gedeckt ist. Die Einschränkung der Verbreitung mittels Rundfunk auf für die Allgemeinheit wesentliche Kommentare, Standpunkte und kritische Stellungnahmen unter angemessener Berücksichtigung der Vielfalt der im öffentlichen Leben vertretenen Meinungen ist weder im Interesse der nationalen Sicherheit, der territorialen Unversehrtheit, der öffentlichen Sicherheit, der Aufrechterhaltung der Ordnung und der Verbrechungsverhütung, noch im Interesse des Schutzes der Gesundheit und der Moral, des Schutzes des guten Rufes oder der Rechte anderer unentbehrlich, um die Verbreitung von vertraulichen Nachrichten zu verhindern oder das Ansehen und die Unparteilichkeit der Rechtsprechung zu gewährleisten.

Die Verbreitung einer Mindermeinung zu aktuellen wissenschaftlichen Publikationen, die auch nur von einem Einzelnen vertreten wird, kann nur der Allgemeinheit von Nutzen sein, weil selbst eine irrige wissenschaftliche Ansicht Diskussionsmaterial liefert und möglicherweise durch die Auseinandersetzung mit dieser Theorie ein wissenschaftlicher Fortschritt ermöglicht werden kann.

Obige Einschränkung entspricht keinem sozialen Bedürfnis, ist somit nicht als 'in einer demokratischen Gesellschaft notwendig' zu qualifizieren, ist auch nicht mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu vereinbaren und weist schließlich auch keine Zielekonformität mit dem Zweck des speziellen Gesetzesvorbehaltes auf.

§2 Abs1 Z. 1 b RFG ist von seinem Inhalt her somit keineswegs vom speziellen Gesetzesvorbehalt (Ausgestaltungsvorbehalt) des Art10 Abs2 MRK gedeckt, sodaß durch §2 Abs1 Z. 1 b RFG, auf dem unter anderem der angefochtene abweisende Bescheid der Kommission zur Wahrung des Rundfunkgesetzes beruht, das Grundrecht auf freie Meinungsäußerung verletzt wird.

Entsprechend dem Wesensgehalt des Grundrechtes auf freie Meinungsäußerung ist der einfache Gesetzgeber, der auf Grund eines Gesetzesvorbehaltes in das Grundrecht eingreift, an die sachlichen Grenzen der Materie gebunden, sodaß nur sachlich gerechtfertigte Grundrechtseinschränkungen zulässig sind (vergleiche VfSlg. 4163 und 7304). Die Einschränkung der Verbreitung auf für die Allgemeinheit wesentliche Kommentare, Standpunkte und kritische Stellungnahmen unter angemessener Berücksichtigung der Vielfalt der im öffentlichen Leben vertretenen Meinungen ist sachlich nicht gerechtfertigt, weil somit eine im öffentlichen Leben nicht vertretene Meinung eines einzelnen, von der Allgemeinheit nicht anerkannten Wissenschaftlers, nicht verbreitet werden kann. Das RFG wäre somit am Gleichheitssatz zu messen und wäre die oben erwähnte inhaltliche Ausgestaltung des §2 Abs1 Z. 1 b RFG als gleichheitswidrig zu beanstanden.

Für den Fall, daß §2 Abs1 Z. 1 b RFG als mit dem Art10 MRK vereinbar und somit vom VfGH als nicht verfassungswidrig qualifiziert wird, bliebe eine verfassungswidrige Auslegung und Anwendung des §2 Abs1 Z. 1 b RFG im beschwerdegegenständlichen Fall durch die Kommission zur Wahrung des Rundfunkgesetzes zu beanstanden, weil diesfalls §2 Abs1 Z. 1 b RFG richtigerweise dahingehend auszulegen gewesen wäre, daß eine Wiedergabe und Vermittlung von für die Allgemeinheit wesentlichen Kommentaren, Standpunkten und kritischen Stellungnahmen unter angemessener Berücksichtigung der Vielfalt der im öffentlichen Leben vertretenen Meinungen auch die Wiedergabe und Verbreitung einer einzelnen Meinung, nämlich der des Beschwerdeführers umfaßt, sodaß der ORF gemäß Programmauftrag nach §2 Abs1 Z1 b RFG zur zumindest teilweisen Veröffentlichung der Publikationen des Beschwerdeführers verhalten gewesen wäre.

Jeder Verstoß gegen Ausführungsgesetze zu den einzelnen Grundrechten (das RFG als Ausführungsgesetz zum B-VG vom 10.7.1974 über die Sicherung der Unabhängigkeit des Rundfunkes, sowie als Ausführungsgesetz zum Art10 MRK) stellt ebenfalls eine Grundrechtsverletzung dar, sodaß auch diesfalls das Grundrecht des Beschwerdeführers auf freie Meinungsäußerung verletzt wurde.

Das gesamte RFG modifiziert das Recht der Meinungsfreiheit des einzelnen jedoch dahingehend, daß dem einzelnen nicht die Sendewellen bzw. Frequenzen zur Verfügung stehen, die ihm die gewünschte Wirkung seiner Meinungsäußerung, die Meinungsbildung ermöglichen würden (vergleiche dazu Ermacora im Handbuch der Grundfreiheiten und der Menschenrechte (1963) 320 ff). Das Schwergewicht der Meinungsfreiheit durch Rundfunk und Fernsehen liegt in einer Demokratie nicht auf dem Recht zum Empfang, sondern zur Sendung. Die Einrichtung des Rundfunkes und des Fernsehens in Österreich läßt der freien Meinungsäußerung jedoch aber keinen Raum, trotz eines eigenen Bundesgesetzes über die Aufgaben und die Einrichtungen des ORF, das auf dem B-VG über die Sicherung der Unabhängigkeit des Rundfunkes beruht (vergleiche Korinek NOCHMALS:

Zur Verfassungswidrigkeit des Rundfunkmonopols, Stbg. 1978, 74, 79, mit weiteren Nachweisen ebendort).

Das gesamte RFG ist somit verfassungswidrig, weil es dem Art10 MRK widerspricht."

4. Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und verzichtete auf die Erstattung einer Gegenschrift.

5. Hingegen brachte der Generalintendant des Österreichischen Rundfunks als Beteiligter dieses verfassungsgerichtlichen Verfahrens eine Äußerung ein, in der er die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde begehrte; darin wird ausgeführt:

"1. Zur Sachverhaltsdarstellung des Beschwerdeführers

Zur Sachverhaltsdarstellung des Beschwerdeführers ist vorerst anzumerken, daß diese wohl kaum als eine solche bezeichnet werden kann. Der Beschwerdeführer bleibt es, ebenso wie in seiner Beschwerde vor der belangten Behörde, auch in seiner gegenständlichen Beschwerde in jeder Weise schuldig, aus seiner 'Reihe sensationeller wissenschaftlicher Theorien' zumindest eine einzige Theorie auch nur andeutungsweise darzulegen bzw. in irgendeiner Form zu substantiieren. So enthält auch Beilage 1 der vorliegenden Beschwerde nichts anderes als eine bloße Auflistung dieser angeblich sensationellen wissenschaftlichen Theorien in Form von sehr kurzen Aussagesätzen, Behauptungen und Stichworten. Beilage 2 ist in ganz ähnlichem Stil abgefaßt und läßt ebenfalls jegliche auch nur ansatzweise Darlegung der Theorien des Beschwerdeführers bzw. jeglichen Versuch einer Beweisführung vermissen. Mit Formulierungen wie: 'Ich behaupte (!): 'Der Mensch kommt aus dem Universum. (...) Zu dieser Behauptung (!) komme ich auf Grund jahrelanger Studien der Mythen und der Überlieferungen, der Bibel und der Weltreligionen. Die Wissenschaft sucht verzweifelt nach Leben im Universum, dabei sind wir die eigentlichen 'Außerirdischen'.' ist für den Standpunkt des Beschwerdeführers ebensowenig gewonnen wie durch die zahlreichen von ihm gestellten Fragen bzw. durch die zahlreichen Verunglimpfungen allgemein anerkannter Theorien bzw. Wissenschaftler.

Aufgrund der Sachverhaltsdarstellung des Beschwerdeführers wird daher angeregt, daß der VfGH prüfen möge, ob die gegenständliche Sachverhaltsdarstellung als ausreichend iSd §15 Abs2 VfGG anzusehen ist. Falls dies nicht der Fall ist und darüber hinaus der Mangel nach Ansicht des VfGH voraussichtlich behebbar ist, möge der VfGH die Beschwerde dem Beschwerdeführer gemäß §18 VfGG zur Verbesserung zurückstellen.

2. Zur Begründung der Beschwerde

Der Beschwerdeführer zitiert den Wortlaut von §2 Abs1 Z1 litb RFG und behauptet die Verfassungswidrigkeit dieser Bestimmung. In diesem Zusammenhang scheint der Beschwerdeführer jedoch zu übersehen, daß die Passage 'unter angemessener Berücksichtigung der Vielfalt der im öffentlichen Leben vertretenen Meinungen' bloß eine nähere Umschreibung bzw. Präzisierung der Auswahlkriterien für den eigentlichen Inhalt dieser Bestimmung, nämlich die 'Wiedergabe und Vermittlung von für die Allgemeinheit wesentlichen Kommentaren, Standpunkten und kritischen Stellungnahmen', in Form eines modalen Präpositionalobjektes darstellt. Andernfalls müßte die gegenständliche Gesetzesstelle eine Textierung wie z.B. 'Wiedergabe und Vermittlung der Vielfalt der im öffentlichen Leben vertretenen Meinungen' aufweisen.

Grundsätzlich ist folgendes festzuhalten: Das Grundrecht auf Meinungsfreiheit schließt nicht nur nicht aus, daß der Zugang zu den Meinungsäußerungen wiedergebenden Ausdrucksmitteln bzw. Medien aufgrund der jedem Grundrecht wesensimmanenten Schranken gewissen Beschränkungen unterworfen ist, sondern erfordert derartige Beschränkungen geradezu zwingend. Dies erhellt schon daraus, daß andernfalls - in logisch konsequenter Fortführung dieses Gedankens - jedermann jedes beliebige Medium in beliebigem Ausmaß und in beliebiger Art und Weise zur Transportierung iS von Veröffentlichung seiner sämtlichen wie auch immer gearteten Meinungen verpflichten könnte. Da jedoch weder dem einfachen Gesetzgeber noch dem Verfassungs- bzw. Grundrechtsgesetzgeber zu unterstellen ist, bestimmte von ihm geschaffene Normen iS ihrer Unvollziehbarkeit verstanden zu haben, erscheint eine teleologische Reduktion unumgänglich notwendig. So darf auch nicht übersehen werden, daß das jedem Menschen zustehende Grundrecht auf Meinungsfreiheit geradezu per definitionem mit dem einem anderen Menschen auf analoge Art zukommenden selben Recht zu kollidieren droht. Dies trifft im vorliegenden Fall nicht nur auf die Meinungsäußerungsfreiheit des Beschwerdeführers, sondern, wie bereits erwähnt, in gleicher Weise auf denkmöglich unendlich viele Meinungen anderer Personen und nicht zuletzt und im speziellen auch auf das den Journalisten des ORF im Rahmen ihrer journalistischen Freiheit zukommende Recht der Meinungsfreiheit zu.

Aus diesen Gründen war es daher eine vom österreichischen Rundfunkgesetzgeber wahrzunehmende Aufgabe, im Rahmen des Programmauftrags des ORF sowie unter Beachtung der Grundsätze von Objektivität und Meinungsvielfalt, aber auch Praktikabilität u.a. auch die 'umfassende Information der Allgemeinheit über alle wichtigen politischen, wirtschaftlichen, kulturellen und sportlichen Fragen durch (...) Wiedergabe und Vermittlung von für die Allgemeinheit wesentlichen Kommentaren, Standpunkten und kritischen Stellungnahmen' (§2 Abs1 Z1 litb RFG) näher zu regeln. Dies leistet die zitierte Bestimmung des RFG in jeder Hinsicht. Gerade die Gesetz gewordene Textierung vermag einen so verstandenen 'Binnenpluralismus' in größtmöglichem Umfang zu gewährleisten.

Aus oben genannten Gründen liegt jedenfalls eine sachlich gerechtfertigte Grundrechtseinschränkung vor. Die entgegengesetzte Auffassung des Beschwerdeführers, daß §2 Abs1 Z1 litb RFG deshalb sachlich nicht gerechtfertigt sei, 'weil somit eine im öffentlichen Leben nicht vertretene Meinung eines einzelnen, von der Allgemeinheit nicht anerkannten Wissenschaftlers, nicht verbreitet werden kann', läßt jegliches Eingehen auf das Kriterium der Sachlichkeit vermissen. Die in diesem Zusammenhang vom Beschwerdeführer aufgestellte und - offensichtlich von der Prämisse des Fehlens einer sachlichen Rechtfertigung ausgehende - Behauptung, daß diesfalls §2 Abs1 Z1 litb RFG gleichheitswidrig 'wäre', erscheint völlig verfehlt.

Fraglich ist freilich, ob die Auffassungen des Beschwerdeführers überhaupt unter §2 Abs1 Z1 litb RFG zu subsumieren sind. Diese stellen zwar zweifellos 'Meinungen' dar, können aber wohl kaum als 'Wiedergabe und Vermittlung von für die Allgemeinheit wesentlichen Kommentaren etc.' qualifiziert werden und informieren überdies offenbar nicht über 'wichtige politische, wirtschaftliche, kulturelle und sportliche Fragen'. Doch auch §2 Abs1 Z3 RFG muß außer Betracht bleiben, da der ORF gemäß dieser Bestimmung zwar zur 'Vermittlung und Förderung von Kunst und Wissenschaft' verpflichtet ist, die Auffassungen des Beschwerdeführers jedoch - wie aus den beiden Beilagen ersichtlich - derart beschaffen sind, daß sie bereits a priori keine weitere Detailprüfung hinsichtlich einer eventuellen Erfüllung der Kriterien von 'Kunst' bzw. 'Wissenschaft' iS gebräuchlicher Definitionen erfordern.

Ganz iS dieser Ausführungen hat sich auf einfachgesetzlicher Ebene auch die RFK mit diesen Fragen auseinandergesetzt und festgestellt, daß unter §2 Abs1 Z1 litb RFG nur diejenigen Kommentare etc. fallen, die auf Veranlassung des ORF abgegeben werden (RfR 1983, 45; RfR 1989, 21). 'Angemessen' sei iS von 'der Bedeutung entsprechend' zu verstehen (RfR 1983, 45). Weiters stellte die RFK in bezug auf politische Fragen fest, daß der ORF nicht verpflichtet sei, über alle derartigen Fragen in gleicher Weise zu informieren bzw. Stellungnahmen und Kommentare wiederzugeben oder zu vermitteln. Dem ORF obliege vielmehr im Rahmen einer objektiven Auswahl die Beurteilung und Abschätzung, welche Fragen wichtig und wesentlich seien (RfR 1983, 45; RfR 1988, 34). Dies läßt sich per analogiam auf sämtliche in §2 RFG angeführten Informationsverpflichtungen des ORF übertragen. Die Beachtung des angesprochenen Kriteriums der Objektivität ist dadurch gewährleistet, daß die 'Theorien' des Beschwerdeführers in derart eklatantem Maße von den gängigen, aber auch von vereinzelten Lehrmeinungen mehr oder minder bekannter bzw. anerkannter Wissenschafter abweichen, daß sie in keiner Weise als 'wichtig' und 'wesentlich' iSd §2 Abs1 Z1 litb RFG bezeichnet werden können. Maßstab hierfür müssen wissenschaftliche Lehrmeinungen bzw. Erkenntnisse sein, deren Notorietät, zumindest in Grundzügen, vorausgesetzt wird und deren Richtigkeit zumindest weitgehende Akzeptanz zukommt. Wiederum besteht die Schwierigkeit darin, daß der Beschwerdeführer auch in diesem Punkt jegliche Beweisführung schuldig bleibt und bloß pauschale Behauptungen aufstellt. So heißt es z.B. in Beilage 2: 'Es irrte Darwin, es irrte Wegener, es irrte Einstein und auch ein Erich von Däniken.'

Doch selbst wenn der ORF bzw. die als seine Mitarbeiter tätigen Personen den wahren Wert der Erkenntnisse des Beschwerdeführers verkannt haben sollten und bloß deshalb deren Ausstrahlung unterlassen bzw. abgelehnt haben, ist dies aufgrund der vom Beschwerdeführer vorgelegten Unterlagen zu rechtfertigen. So räumt auch das RFG den Verantwortlichen einen gewissen Spielraum ein, innerhalb dessen auch eine - nachträglich betrachtet - möglicherweise unrichtige Einschätzung des Nachrichtenwertes von Informationen noch nicht gesetzwidrig sein muß. Nicht zuletzt ist die Relevanz von Informationen an der Bedeutung der hinter ihnen stehenden gesellschaftlichen Kräfte zu beurteilen (RfR 1983, 45; RfR 1988, 34). Hierbei ist davon auszugehen, daß mit Ausnahme der Person des Beschwerdeführers die gegenständlichen 'sensationellen wissenschaftlichen Erkenntnisse' von niemandem sonst geteilt werden. Dies wird von dem Beschwerdeführer auch gar nicht behauptet. Die Judikatur der RFK geht sogar noch einen Schritt weiter: Außenstehenden sei zwar Gelegenheit zu geben, ihre allenfalls kritische) Meinung zu äußern, nicht aber tatsachenwidrige Behauptungen aufzustellen (RfR 1977, 17). Bei den gegenständlichen Meinungen des Beschwerdeführers handelt es sich jedoch zweifellos um tatsachenwidrige Behauptungen im weitesten Sinne. Werturteile ohne Berücksichtigung gegenteiliger Fakten und Verallgemeinerungen seien ebenso unobjektiv wie unbewiesene Behauptungen (RfR 1978, 8; RfR 1978, 47).

Bezogen auf die für die gegenständliche Beschwerde primär relevante verfassungsrechtliche Ebene kann auch der Vorbehalt gemäß Art10 Abs2 MRK im vorliegenden Zusammenhang außer Betracht bleiben. Die in dieser Bestimmung angeführten 'Formvorschriften, Bedingungen, Einschränkungen oder Strafdrohungen' sind hierbei nicht als - z.B. in Gestalt von §2 Abs1 Z1 litb RFG erfolgende - Einschränkungen des Grundrechts auf Meinungsfreiheit zu betrachten, sondern als Auflistung von Anforderungen zu qualifizieren, die einen begrenzenden Rahmen für die jeweiligen, in den nationalen Rundfunkordnungen zum Ausdruck gelangenden Ordnungsvorstellungen der Staaten und insofern ein bloßes Minimum darstellen. Ebensowenig kann von einer gänzlichen Aufhebung des Grundrechtes iS einer Durchbrechung der sog. Wesensgehaltssperre gesprochen werden. Weiters ist der Behauptung des Beschwerdeführers nicht zu folgen, daß die Verbreitung seiner 'Mindermeinung' der Allgemeinheit nur von Nutzen sein kann, weil selbst durch die Auseinandersetzung mit einer irrigen Ansicht ein wissenschaftlicher Fortschritt ermöglicht werden könne. Auch für diese Behauptung bleibt der Beschwerdeführer jeden Beweis schuldig.

Nicht eingegangen werden soll auf die Ausführungen des Beschwerdeführers in bezug auf die angebliche Verfassungswidrigkeit des gesamten RFG, da es dem Beschwerdeführer hinsichtlich seiner diesbezüglichen Auffassung ganz offensichtlich an jeglicher Beschwerdelegitimation mangelt. In diesem Zusammenhang wird auch auf die Bescheide der RFK vom 8.7.1987, GZ 417/4-RFK/87, und vom 18.4.1988, GZ 417/5-RFK/88, verwiesen, welche dem der gegenständlichen Beschwerde zugrundeliegenden Bescheid vorangingen. Darin stellte die RFK fest, daß sich aus dem in §2 RFG enthaltenen Programmauftrag oder aus sonstigen gesetzlichen Bestimmungen weder für den einzelnen Konsumenten der Programme des ORF noch für einen Inhaber einer Rundfunk-(Fernsehrundfunk-)Hauptbewilligung ein subjektives Recht auf Verbreitung von Theorien und Meinungen ableiten lasse. Es gebe diesbezüglich kein Recht auf ein 'gesetzmäßiges', den Intentionen des Beschwerdeführers entsprechendes Programm."

II. Der Verfassungsgerichtshof hat erwogen:

A. Zur Zulässigkeit der Beschwerde:

Die Kommission zur Wahrung des Rundfunkgesetzes ist eine nach Art133 Z4 B-VG eingerichtete Verwaltungsbehörde. Ihre Entscheidungen unterliegen nach §29 Abs5 RFG nicht der Aufhebung oder Abänderung im Verwaltungsweg. Der administrative Instanzenzug iSd. Art144 Abs1 dritter Satz B-VG ist also mit ihrer Anrufung ausgeschöpft (vgl. zB VfSlg. 8320/1978, 8906/1980, 11.062/1986, 11.213/1987, 11.572/1987, 11.670/1988, 12.022/1989, 12.035/1989, 12.086/1989, VfGH 9.10.1990, B1267/89).

Da auch die übrigen Prozeßvoraussetzungen zutreffen, insbesondere die Beschwerde rechtzeitig eingebracht wurde (dem einschreitenden Rechtsanwalt wurde der Bescheid, mit welchem er zum Verfahrenshelfer bestellt wurde, am 2. Oktober 1990 zugestellt, die Beschwerde wurde am 9. November 1990 zur Post gegeben), ist sie zulässig.

B. Zur Sache:

1. Zur behaupteten Verfassungswidrigkeit der angewendeten

Rechtsgrundlagen bzw. des RFG insgesamt:

1.1. Unter dem Blickwinkel der Bedenken des Beschwerdeführers gegen das RFG insgesamt, die sich lediglich auf die Monopolstellung des ORF beziehen, waren diese im Verfahren vor der Kommission über die Verletzung von Bestimmungen des RFG gemäß dessen §27 Abs1 Z1 lita ebensowenig anzuwenden wie in diesem verfassungsgerichtlichen Verfahren. Mangels Präjudizialität jener Regelungen, auf die sich diese Bedenken beziehen, war auf sie nicht einzugehen.

1.2.1. Die in diesem verfassungsgerichtlichen Verfahren partiell präjudizielle Regelung des §2 Abs1 RFG und der für deren Verständnis wesentliche Abs2 haben folgenden Wortlaut:

"§2. (1) Der Österreichische Rundfunk hat durch die Herstellung und Sendung von Hörfunk- und Fernsehprogrammen sowie durch die Planung, die Errichtung und den Betrieb der hiefür notwendigen technischen Einrichtungen, insbesondere von Studios und Sendeanlagen, vor allem zu sorgen für

1. die umfassende Information der Allgemeinheit über alle wichtigen politischen, wirtschaftlichen, kulturellen und sportlichen Fragen durch

a) ...,

b) Wiedergabe und Vermittlung von für die Allgemeinheit wesentlichen Kommentaren, Standpunkten und kritischen Stellungnahmen unter angemessener Berücksichtigung der Vielfalt der im öffentlichen Leben vertretenen Meinungen,

c) ...;

2. die Verbreitung von Volks- und Jugendbildung unter besonderer Beachtung der Förderung der Schul- und Erwachsenenbildung sowie des Verständnisses für alle Fragen des demokratischen Zusammenlebens;

3. die Vermittlung und Förderung von Kunst und Wissenschaft;

4. ...;

5. ...

(2) Der Österreichische Rundfunk hat bei Erfüllung seiner öffentlichen Aufgaben auf die Grundsätze der österreichischen Verfassungsordnung, insbesondere auf die bundesstaatliche Gliederung nach dem Grundsatz der Gleichbehandlung der Länder sowie auf die Grundsätze der Freiheit der Kunst, der Objektivität und Unparteilichkeit der Berichterstattung, der Berücksichtigung der Meinungsvielfalt und der Ausgewogenheit der Programme, Bedacht zu nehmen. Die Unabhängigkeit gemäß den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes von Personen und Organen des Österreichischen Rundfunks ist zu gewährleisten."

§27 Abs1 Z1 lita RFG lautet:

"§27.(1) Die Kommission entscheidet - soweit dafür nicht eine andere Verwaltungsbehörde oder ein Gericht zuständig ist - über die Verletzung von Bestimmungen dieses Bundesgesetzes

1. auf Grund von Beschwerden

a) einer Person, die durch eine Rechtsverletzung unmittelbar geschädigt zu sein behauptet;

..."

1.2.2. Gegen §2 Abs1 Z1 litb RFG sind beim Verfassungsgerichtshof bislang keine verfassungsrechtlichen Bedenken entstanden (vgl. die zitierte Rechtsprechung, zuletzt etwa VfSlg. 12.022/1989, VfGH 11.6.1990, B1453/89, 9.10.1990, B1267/89); er hegt auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens unter dem Blickwinkel dieses Beschwerdefalles aus folgenden Erwägungen keine solchen:

Zwar schließt nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (vgl. insbesondere VfSlg. 9909/1983 und 10.948/1986) das in Art10 MRK gewährleistete "right to freedom of expression" oder "droit a liberte d'expression", das durch die deutsche Übersetzung "Anspruch auf freie Meinungsäußerung" nur unzulänglich wiedergegeben wird (weil es - wie es im authentischen Text heißt - "shall include freedom to hold opinions" oder "comprend la liberte d'opinion"), die Freiheit zum Empfang und zur Mitteilung von Nachrichten oder Ideen ohne Eingriffe öffentlicher Behörden ein. Im Schutzbereich dieser verfassungsgesetzlichen Gewährleistung liegt auch die Freiheit zur Mitteilung von Nachrichten oder Ideen mit Hilfe von Fernseh-Rundfunkanlagen (sogenannte Rundfunkfreiheit). Das BVG über die Sicherung der Unabhängigkeit des Rundfunks, BGBl. 396/1974, sieht ein - von Art10 MRK erlaubtes - Konzessionssystem für Hörfunk und Fernsehen vor und garantiert gleichzeitig, daß Rundfunk - von wem immer - nach den Prinzipien der Objektivität und Meinungsvielfalt betrieben wird. Diese Garantie umfaßt auch die Ausgewogenheit der Programme.

In dem durch das genannte BVG sowie durch das RFG begründeten System kann sich, wie der Verfassungsgerichtshof weiter meinte, Rundfunkfreiheit nicht in der Freiheit des Rundfunkunternehmens erschöpfen, Rundfunk ohne staatliche Eingriffe zu betreiben. Nur dann ist die Rundfunkfreiheit gewährleistet, wenn die Möglichkeit zur Mitteilung von Nachrichten oder Ideen angesichts der Objektivität und Unparteilichkeit der Berichterstattung, der Berücksichtigung der Meinungsvielfalt und der Ausgewogenheit der Programme im Rahmen des ORF auch tatsächlich besteht.

Doch hat der Verfassungsgerichtshof auch schon in seiner bisherigen Rechtsprechung keinen Zweifel daran gelassen (s. VfSlg. 10.948/1986, S. 843), daß es in der Natur der Sache liegt, daß diese Möglichkeit aus technischen Gründen und im Hinblick auf die Einhaltung der genannten Grundsätze äußerst beschränkt ist und regelmäßig nur dadurch verwirklicht werden kann, daß sich der ORF bei seiner Programmgestaltung an die genannten Grundsätze hält.

Angesichts der faktisch unübersehbaren Zahl von Nachrichten und Ideen, die auf Mitteilung mit Hilfe von Rundfunk drängen, bedarf es einer entsprechenden Auslese. Wie der Sache nach der Beteiligte dieses Verfahrens in seiner Äußerung zu Recht hervorhebt, ist dies im Interesse anderer unentbehrlich (vgl. zur falschen Satzstellung der Worte "unentbehrlich" in dem im Bundesgesetzblatt kundgemachten Text in deutscher Fassung die ständige Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes seit seinem Erkenntnis VfSlg. 6288/1970). Hiefür bietet, jedenfalls aus der Sicht des vorliegenden Falles, §2 Abs1 RFG eine verfassungsrechtlich nicht zu beanstandende Rechtsgrundlage.

Der Verfassungsgerichtshof sieht sich deshalb nicht veranlaßt, in eine amtswegige Prüfung des präjudiziellen Teiles des §2 Abs1 RFG einzutreten.

Der Beschwerdeführer wurde sohin nicht durch Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes in seinen Rechten verletzt.

2. Zu Vollzugsfehlern:

2.1. Schon die These der Beschwerde ist verfehlt, jeder Verstoß gegen das RFG als Ausführungsgesetz zu Art10 MRK und zum BVG über die Sicherung der Unabhängigkeit des Rundfunks stelle eine Grundrechtsverletzung dar. Dies erhellt allein daraus, daß nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes ArtI des genannten BVG kein verfassungsgesetzlich gewährleistetes Recht einräumt (vgl. VfSlg. 11.213/1987). Ebenso sind die grundrechtlichen Freiheitsverbürgungen des Art10 MRK in zweifacher Weise eingeschränkt: Zum einen ermächtigt Art10 Abs1 letzter Satz MRK den Staat, Rundfunk- und Fernsehbetriebe einem Genehmigungsverfahren zu unterziehen, zum anderen kann gemäß Art10 Abs2 MRK die Ausübung der Rundfunkfreiheit bestimmten gesetzlichen Beschränkungen unterworfen werden.

Das Recht auf Rundfunkfreiheit gemäß Art10 MRK steht daher unter Gesetzesvorbehalt (vgl. VfSlg. 12.035/1989). Der Bescheid einer Verwaltungsbehörde - so auch der Kommission zur Wahrung des Rundfunkgesetzes - kann dieses Recht nur dann verletzen, wenn er ohne jede gesetzliche Grundlage erging oder auf einer verfassungswidrigen Norm beruht oder wenn bei seiner Erlassung eine verfassungsrechtlich unbedenkliche Rechtsgrundlage in denkunmöglicher Weise angewendet wurde (vgl. zB VfSlg. 9909/1983).

Von einer derartigen verfassungswidrigen Gesetzeshandhabung kann hier nicht die Rede sein. Der angefochtene Bescheid beruht, wie dargetan, einerseits auf einer aus der Sicht dieses Beschwerdefalls verfassungsrechtlich unbedenklichen Vorschrift. Andererseits wurde er auch den Gesetzen des logischen Denkens entsprechend begründet, ohne daß die Kommission den zur Stützung des Spruchs herangezogenen einfachgesetzlichen Bestimmungen einen verfassungswidrigen Inhalt unterstellt hätte.

Der Beschwerdeführer wurde deshalb nicht im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht nach Art10 MRK verletzt.

2.2. Der Beschwerdeführer ist österreichischer Staatsbürger. Bei der Unbedenklichkeit der angewendeten Rechtsvorschriften käme eine Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz nur in Betracht, wenn die Behörde den angewendeten Rechtsvorschriften fälschlicherweise einen gleichheitswidrigen Inhalt unterstellt oder wenn sie bei der Erlassung des Bescheides Willkür geübt hätte (VfSlg. 10.413/1985, 11.682/1988).

Nach Auffassung des Beschwerdeführers unterstellte die belangte Behörde dem RFG (§27 Abs1 Z1 lita iVm. §2) einen gleichheitswidrigen Inhalt, weil §2 Abs1 Z1 litb RFG richtigerweise dahingehend auszulegen gewesen wäre, daß eine Wiedergabe und Vermittlung von für die Allgemeinheit wesentlichen Kommentaren, Standpunkten und kritischen Stellungnahmen unter angemessener Berücksichtigung der Vielfalt der im öffentlichen Leben vertretenen Meinungen auch die Wiedergabe und Verbreitung einer einzelnen Meinung, nämlich der des Beschwerdeführers umfasse, sodaß der ORF gemäß Programmauftrag nach §2 Abs1 Z1 litb RFG zur zumindest teilweisen Veröffentlichung der Publikationen des Beschwerdeführers verhalten gewesen wäre.

Damit verkennt die Beschwerde den Inhalt des angefochtenen Bescheides. Dieser gab nämlich der Beschwerde gemäß §27 Abs1 Z1 lita RFG mit der Begründung nicht Folge, daß der Beschwerdeführer im gesamten Verfahren vor der Kommission zur Wahrung des RFG nicht dargetan habe, wo der kausale Zusammenhang zwischen seinem behaupteten Schaden und der Tätigkeit oder Untätigkeit von Organen des Österreichischen Rundfunks liege. Warum damit dem RFG ein gleichheitswidriger Inhalt unterstellt wurde, ist unerfindlich. Die genannte Regelung des RFG stellt in voller Klarheit darauf ab, daß es bei der Entscheidung der Kommission auf eine allfällige Schädigung des Beschwerdeführers ankommt. Der Beschwerdeführer tut - gleiches gilt schon für die Verwaltungsebene - denn auch nicht näher dar, worin eine Schädigung des Beschwerdeführers zu erblicken wäre. Ebensowenig konnte die Beschwerde dartun, worin die behauptete gleichheitswidrige Auslegung der genannten Gesetzesbestimmung gelegen sein sollte. Dem RFG wurde folglich kein gleichheitswidriger Inhalt unterstellt.

Demgemäß könnte der Beschwerdeführer nur dann im Recht sein, wenn der bekämpfte Bescheid ein Willkürakt wäre. Ein willkürliches Verhalten der Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, liegt ua. in einer gehäuften Verkennung der Rechtslage, aber auch im Unterlassen jeglicher Ermittlungstätigkeit in einem entscheidenden Punkt oder dem Unterlassen eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens überhaupt, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteivorbringens und einem leichtfertigen Abgehen vom Inhalt der Akten oder dem Außerachtlassen des konkreten Sachverhaltes (zB VfSlg. 8808/1980 und die dort angeführte Rechtsprechung; VfSlg. 10.338/1985, 11.213/1987).

Das verfassungsgerichtliche Verfahren hat auch nicht ergeben, daß die belangte Behörde Willkür geübt hätte. Dem Verfahren vor der Kommission lag ein mangelhaft konkretisiertes Vorbringen zugrunde (s. I.1.). Dem Beschwerdeführer wurde in einer mündlichen Verhandlung die Möglichkeit gegeben, seinen Standpunkt näher auszuführen und auf die Stellungnahme des damaligen Beschwerdegegners, die im wesentlichen auf zwei zurückweisende Entscheidungen der Kommission über Beschwerden des nunmehrigen Beschwerdeführers verweist, zu replizieren. Der Verfassungsgerichtshof kann unter Berücksichtigung dieser Umstände der belangten Behörde nicht entgegentreten, wenn sie dem Begehren des Beschwerdeführers nicht folgte.

Der Beschwerdeführer ist infolgedessen nicht im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz verletzt worden.

3. Die Beschwerde behauptet nicht, daß der Beschwerdeführer in einem sonstigen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht verletzt wurde. Das verfassungsgerichtliche Verfahren hat nicht ergeben, daß dies der Fall ist. Der Beschwerdeführer wurde deshalb auch nicht in einem sonstigen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht verletzt.

4. Die Beschwerde war deshalb abzuweisen.

III. Die Kostenentscheidung gründet sich auf §88 VerfGG. Im zugesprochenen Betrag sind S 2.500,-- an Umsatzsteuer enthalten.

Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 erster Satz und §19 Abs4 Z2 VerfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.

Schlagworte

Rundfunk , Objektivitätsgebot (Rundfunk)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1991:B982.1990

Dokumentnummer

JFT_10088999_90B00982_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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