RS Vwgh 2024/11/18 Ro 2022/02/0016

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.11.2024
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
86/01 Veterinärrecht allgemein

Norm

TierschutzG 2005 §38 Abs3
TierschutzG 2005 §4 Z8
TierschutzG 2005 §7 Abs1
TierschutzG 2005 §7 Abs1 Z1
TierschutzG 2005 §7 Abs5
VwGG §42 Abs1
VwRallg
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Rechtssatz

Eine Unterscheidung in eine vorübergehende oder dauernde Beeinträchtigung des Tieres durch den Eingriff (hier das Kürzen der Tasthaare) wird vom Gesetz nicht vorgenommen. Für eine Einschränkung auf zeitlich befristete Veränderungen reichen die in § 7 Abs. 1 TSchG angeführten Beispiele nicht aus, weil schon die Veränderung des phänotypischen Erscheinungsbildes nach dem Gesetzeswortlautes nicht ausschließlich zu einer bleibenden Beschädigung eines empfindlichen Körperteiles führen muss. Darüber hinaus ist nicht nachgewiesen, dass alle übrigen in § 7 Abs. 1 TSchG demonstrativ (arg.: insbesondere) genannten Beispiele zu einer dauernden und nicht reversiblen Beschädigung des Tieres führen. Überdies spricht auch die in § 4 Z 8 TSchG enthaltene Definition des Eingriffs zeitlich undifferenziert von einer Beschädigung eines empfindlichen Teils des Körpers. Das hier vorliegende Kürzen der Tasthaare ist sohin vom Wortlaut des § 7 Abs. 1 Z 1 TSchG erfasst.Eine Unterscheidung in eine vorübergehende oder dauernde Beeinträchtigung des Tieres durch den Eingriff (hier das Kürzen der Tasthaare) wird vom Gesetz nicht vorgenommen. Für eine Einschränkung auf zeitlich befristete Veränderungen reichen die in Paragraph 7, Absatz eins, TSchG angeführten Beispiele nicht aus, weil schon die Veränderung des phänotypischen Erscheinungsbildes nach dem Gesetzeswortlautes nicht ausschließlich zu einer bleibenden Beschädigung eines empfindlichen Körperteiles führen muss. Darüber hinaus ist nicht nachgewiesen, dass alle übrigen in Paragraph 7, Absatz eins, TSchG demonstrativ (arg.: insbesondere) genannten Beispiele zu einer dauernden und nicht reversiblen Beschädigung des Tieres führen. Überdies spricht auch die in Paragraph 4, Ziffer 8, TSchG enthaltene Definition des Eingriffs zeitlich undifferenziert von einer Beschädigung eines empfindlichen Teils des Körpers. Das hier vorliegende Kürzen der Tasthaare ist sohin vom Wortlaut des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, TSchG erfasst.

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1 Auslegung unbestimmter Begriffe VwRallg3/4 Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RO2022020016.J04

Im RIS seit

10.12.2024

Zuletzt aktualisiert am

19.12.2024
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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