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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
TierschutzG 2005 §38 Abs3Rechtssatz
Eine Unterscheidung in eine vorübergehende oder dauernde Beeinträchtigung des Tieres durch den Eingriff (hier das Kürzen der Tasthaare) wird vom Gesetz nicht vorgenommen. Für eine Einschränkung auf zeitlich befristete Veränderungen reichen die in § 7 Abs. 1 TSchG angeführten Beispiele nicht aus, weil schon die Veränderung des phänotypischen Erscheinungsbildes nach dem Gesetzeswortlautes nicht ausschließlich zu einer bleibenden Beschädigung eines empfindlichen Körperteiles führen muss. Darüber hinaus ist nicht nachgewiesen, dass alle übrigen in § 7 Abs. 1 TSchG demonstrativ (arg.: insbesondere) genannten Beispiele zu einer dauernden und nicht reversiblen Beschädigung des Tieres führen. Überdies spricht auch die in § 4 Z 8 TSchG enthaltene Definition des Eingriffs zeitlich undifferenziert von einer Beschädigung eines empfindlichen Teils des Körpers. Das hier vorliegende Kürzen der Tasthaare ist sohin vom Wortlaut des § 7 Abs. 1 Z 1 TSchG erfasst.Eine Unterscheidung in eine vorübergehende oder dauernde Beeinträchtigung des Tieres durch den Eingriff (hier das Kürzen der Tasthaare) wird vom Gesetz nicht vorgenommen. Für eine Einschränkung auf zeitlich befristete Veränderungen reichen die in Paragraph 7, Absatz eins, TSchG angeführten Beispiele nicht aus, weil schon die Veränderung des phänotypischen Erscheinungsbildes nach dem Gesetzeswortlautes nicht ausschließlich zu einer bleibenden Beschädigung eines empfindlichen Körperteiles führen muss. Darüber hinaus ist nicht nachgewiesen, dass alle übrigen in Paragraph 7, Absatz eins, TSchG demonstrativ (arg.: insbesondere) genannten Beispiele zu einer dauernden und nicht reversiblen Beschädigung des Tieres führen. Überdies spricht auch die in Paragraph 4, Ziffer 8, TSchG enthaltene Definition des Eingriffs zeitlich undifferenziert von einer Beschädigung eines empfindlichen Teils des Körpers. Das hier vorliegende Kürzen der Tasthaare ist sohin vom Wortlaut des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, TSchG erfasst.
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1 Auslegung unbestimmter Begriffe VwRallg3/4 Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RO2022020016.J04Im RIS seit
10.12.2024Zuletzt aktualisiert am
19.12.2024