RS Vwgh 2024/11/18 Ro 2022/02/0016

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Veröffentlicht am 18.11.2024
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
86/01 Veterinärrecht allgemein

Norm

TierschutzG 2005 §38 Abs3
TierschutzG 2005 §4 Z8
TierschutzG 2005 §7 Abs1
TierschutzG 2005 §7 Abs1 Z1
TierschutzG 2005 §7 Abs5
VwGG §42 Abs1
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Rechtssatz

Dient das Kürzen der Tasthaare (sog. Vibrissen) weder therapeutischen oder diagnostischen Zielen noch der fachgerechten Kennzeichnung von Tieren in Übereinstimmung mit den anwendbaren Rechtsvorschriften und kommt es durch den Eingriff, nämlich das Kürzen der Tasthaare, auch zu einer Veränderung des phänotypischen Erscheinungsbildes des Tieres (§ 7 Abs. 1 Z 1 TSchG), stellt das Kürzen der Vibrissen einen gemäß § 7 Abs. 1 TSchG (auch in der Stammfassung) verbotenen Eingriff an Tieren dar.Dient das Kürzen der Tasthaare (sog. Vibrissen) weder therapeutischen oder diagnostischen Zielen noch der fachgerechten Kennzeichnung von Tieren in Übereinstimmung mit den anwendbaren Rechtsvorschriften und kommt es durch den Eingriff, nämlich das Kürzen der Tasthaare, auch zu einer Veränderung des phänotypischen Erscheinungsbildes des Tieres (Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, TSchG), stellt das Kürzen der Vibrissen einen gemäß Paragraph 7, Absatz eins, TSchG (auch in der Stammfassung) verbotenen Eingriff an Tieren dar.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RO2022020016.J03

Im RIS seit

10.12.2024

Zuletzt aktualisiert am

19.12.2024
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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