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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
TierschutzG 2005 §38 Abs3Rechtssatz
Dient das Kürzen der Tasthaare (sog. Vibrissen) weder therapeutischen oder diagnostischen Zielen noch der fachgerechten Kennzeichnung von Tieren in Übereinstimmung mit den anwendbaren Rechtsvorschriften und kommt es durch den Eingriff, nämlich das Kürzen der Tasthaare, auch zu einer Veränderung des phänotypischen Erscheinungsbildes des Tieres (§ 7 Abs. 1 Z 1 TSchG), stellt das Kürzen der Vibrissen einen gemäß § 7 Abs. 1 TSchG (auch in der Stammfassung) verbotenen Eingriff an Tieren dar.Dient das Kürzen der Tasthaare (sog. Vibrissen) weder therapeutischen oder diagnostischen Zielen noch der fachgerechten Kennzeichnung von Tieren in Übereinstimmung mit den anwendbaren Rechtsvorschriften und kommt es durch den Eingriff, nämlich das Kürzen der Tasthaare, auch zu einer Veränderung des phänotypischen Erscheinungsbildes des Tieres (Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, TSchG), stellt das Kürzen der Vibrissen einen gemäß Paragraph 7, Absatz eins, TSchG (auch in der Stammfassung) verbotenen Eingriff an Tieren dar.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RO2022020016.J03Im RIS seit
10.12.2024Zuletzt aktualisiert am
19.12.2024