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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
TierschutzG 2005 §38 Abs3Rechtssatz
Mit BGBl. I Nr. 130/2022 wurde mit Wirksamkeit ab 1. September 2022 dem § 7 Abs. 1 TSchG als Z 7 "das Entfernen oder Kürzen der Vibrissen" angefügt. Damit wollte der Gesetzgeber ausweislich der Materialien (2586/A 27. GP 10) aufgrund entsprechender Probleme im Vollzug die sowohl vom Tierschutzrat als auch vom Vollzugsbeirat vertretene Meinung, das Scheren der Vibrissen bei Hunden stelle einen verbotenen Eingriff im Sinne des § 7 TSchG dar, nun auch gesetzlich verankern. Die Klarstellung in § 7 Abs. 1 Z 7 TSchG durch den Gesetzgeber steht nicht dem Ergebnis entgegen, dass auch zuvor schon das Entfernen oder Kürzen der Vibrissen ohne therapeutischen oder diagnostischen Zweck einen verbotenen Eingriff dargestellt hat.Mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 2022, wurde mit Wirksamkeit ab 1. September 2022 dem Paragraph 7, Absatz eins, TSchG als Ziffer 7, "das Entfernen oder Kürzen der Vibrissen" angefügt. Damit wollte der Gesetzgeber ausweislich der Materialien (2586/A 27. Gesetzgebungsperiode 10) aufgrund entsprechender Probleme im Vollzug die sowohl vom Tierschutzrat als auch vom Vollzugsbeirat vertretene Meinung, das Scheren der Vibrissen bei Hunden stelle einen verbotenen Eingriff im Sinne des Paragraph 7, TSchG dar, nun auch gesetzlich verankern. Die Klarstellung in Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 7, TSchG durch den Gesetzgeber steht nicht dem Ergebnis entgegen, dass auch zuvor schon das Entfernen oder Kürzen der Vibrissen ohne therapeutischen oder diagnostischen Zweck einen verbotenen Eingriff dargestellt hat.
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RO2022020016.J01Im RIS seit
10.12.2024Zuletzt aktualisiert am
19.12.2024