RS Vwgh 2024/11/18 Ro 2022/02/0016

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.11.2024
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
86/01 Veterinärrecht allgemein

Norm

TierschutzG 2005 §38 Abs3
TierschutzG 2005 §4 Z8
TierschutzG 2005 §7 Abs1
TierschutzG 2005 §7 Abs1 idF 2022/I/130
TierschutzG 2005 §7 Abs1 Z1
TierschutzG 2005 §7 Abs1 Z7 idF 2022/I/130
TierschutzG 2005 §7 Abs5
VwGG §42 Abs1
VwRallg
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Rechtssatz

Mit BGBl. I Nr. 130/2022 wurde mit Wirksamkeit ab 1. September 2022 dem § 7 Abs. 1 TSchG als Z 7 "das Entfernen oder Kürzen der Vibrissen" angefügt. Damit wollte der Gesetzgeber ausweislich der Materialien (2586/A 27. GP 10) aufgrund entsprechender Probleme im Vollzug die sowohl vom Tierschutzrat als auch vom Vollzugsbeirat vertretene Meinung, das Scheren der Vibrissen bei Hunden stelle einen verbotenen Eingriff im Sinne des § 7 TSchG dar, nun auch gesetzlich verankern. Die Klarstellung in § 7 Abs. 1 Z 7 TSchG durch den Gesetzgeber steht nicht dem Ergebnis entgegen, dass auch zuvor schon das Entfernen oder Kürzen der Vibrissen ohne therapeutischen oder diagnostischen Zweck einen verbotenen Eingriff dargestellt hat.Mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 2022, wurde mit Wirksamkeit ab 1. September 2022 dem Paragraph 7, Absatz eins, TSchG als Ziffer 7, "das Entfernen oder Kürzen der Vibrissen" angefügt. Damit wollte der Gesetzgeber ausweislich der Materialien (2586/A 27. Gesetzgebungsperiode 10) aufgrund entsprechender Probleme im Vollzug die sowohl vom Tierschutzrat als auch vom Vollzugsbeirat vertretene Meinung, das Scheren der Vibrissen bei Hunden stelle einen verbotenen Eingriff im Sinne des Paragraph 7, TSchG dar, nun auch gesetzlich verankern. Die Klarstellung in Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 7, TSchG durch den Gesetzgeber steht nicht dem Ergebnis entgegen, dass auch zuvor schon das Entfernen oder Kürzen der Vibrissen ohne therapeutischen oder diagnostischen Zweck einen verbotenen Eingriff dargestellt hat.

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RO2022020016.J01

Im RIS seit

10.12.2024

Zuletzt aktualisiert am

19.12.2024
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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