RS Vwgh 2024/11/20 Ra 2024/13/0068

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.11.2024
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §226
BAO §229
BAO §240 Abs3
BAO §241a
  1. BAO § 226 heute
  2. BAO § 226 gültig ab 19.04.1980 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980
  1. BAO § 229 heute
  2. BAO § 229 gültig ab 01.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  3. BAO § 229 gültig von 19.04.1980 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980
  1. BAO § 240 heute
  2. BAO § 240 gültig ab 01.01.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  3. BAO § 240 gültig von 20.07.2022 bis 31.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  4. BAO § 240 gültig von 01.01.2021 bis 19.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2019
  5. BAO § 240 gültig von 31.12.2010 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  6. BAO § 240 gültig von 14.01.2010 bis 30.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2010
  7. BAO § 240 gültig von 08.05.2008 bis 13.01.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2008
  8. BAO § 240 gültig von 01.03.2004 bis 07.05.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 124/2003
  9. BAO § 240 gültig von 30.12.2000 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  10. BAO § 240 gültig von 30.07.1988 bis 29.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 412/1988
  11. BAO § 240 gültig von 19.04.1980 bis 29.07.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980
  1. BAO § 241a heute
  2. BAO § 241a gültig ab 20.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  3. BAO § 241a gültig von 23.10.2019 bis 19.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 91/2019

Beachte


Serie (erledigt im gleichen Sinn):
Ra 2024/13/0040 B 02.12.2024
Ra 2024/13/0071 B 04.12.2024
Ra 2024/13/0072 B 04.12.2024
Besprechung in:
Besprechung in: SWK 10/2025, S. 545-550;

Rechtssatz

Bei einem gesetzmäßigen Vorgehen würde eine spätere, von der ursprünglichen Entscheidung über den Antrag auf Rückerstattung der Kapitalertragsteuer abweichende Entscheidung dazu führen, dass der sich aus der Differenz der in den beiden Entscheidungen ausgewiesenen Erstattungsbeträge ergebende Nachforderungsbetrag eingebracht werden könnte, ohne dass es hiezu eines Rückforderungsbescheides nach § 241a BAO bedürfte. Die erste (erklärungsgemäße) Entscheidung über den Erstattungsantrag hätte eine sonstige Gutschrift (betreffend die "negative Abgabe" der Erstattung) bewirkt. Die spätere Abänderung (im Sinne einer Abweisung des Erstattungsantrags) hätte dazu geführt, dass diese negative Abgabe (Erstattung) nunmehr mit Null anzusetzen gewesen wäre, woraus sich eine Nachforderung ergeben hätte. Diese Abgabenschuldigkeit wäre gemäß § 226 BAO vollstreckbar, wobei hiezu ein Rückstandsausweis ausgestellt werden könnte (§ 229 BAO). Wurde vor einer Bescheiderlassung betreffend den Antrag auf Rückerstattung der Kapitalertragsteuer der Betrag in rechtswidriger Weise ohne Bescheid ausgezahlt, ergibt sich daraus am Abgabenkonto ein Rückstand. Spätestens einen Monat nach einer hievon abweichenden (erstmaligen) Festsetzung im Sinne einer Abweisung des Antrags auf Erstattung wird dieser Rückstand auf dem Abgabenkonto vollstreckbar, ohne dass es hiezu eines gesonderten Rückforderungsbescheides iSd § 241a BAO bedarf. Ein Rückforderungsbescheid iSd § 241a BAO hat demnach in einem derartigen Fall nicht zu ergehen.Bei einem gesetzmäßigen Vorgehen würde eine spätere, von der ursprünglichen Entscheidung über den Antrag auf Rückerstattung der Kapitalertragsteuer abweichende Entscheidung dazu führen, dass der sich aus der Differenz der in den beiden Entscheidungen ausgewiesenen Erstattungsbeträge ergebende Nachforderungsbetrag eingebracht werden könnte, ohne dass es hiezu eines Rückforderungsbescheides nach Paragraph 241 a, BAO bedürfte. Die erste (erklärungsgemäße) Entscheidung über den Erstattungsantrag hätte eine sonstige Gutschrift (betreffend die "negative Abgabe" der Erstattung) bewirkt. Die spätere Abänderung (im Sinne einer Abweisung des Erstattungsantrags) hätte dazu geführt, dass diese negative Abgabe (Erstattung) nunmehr mit Null anzusetzen gewesen wäre, woraus sich eine Nachforderung ergeben hätte. Diese Abgabenschuldigkeit wäre gemäß Paragraph 226, BAO vollstreckbar, wobei hiezu ein Rückstandsausweis ausgestellt werden könnte (Paragraph 229, BAO). Wurde vor einer Bescheiderlassung betreffend den Antrag auf Rückerstattung der Kapitalertragsteuer der Betrag in rechtswidriger Weise ohne Bescheid ausgezahlt, ergibt sich daraus am Abgabenkonto ein Rückstand. Spätestens einen Monat nach einer hievon abweichenden (erstmaligen) Festsetzung im Sinne einer Abweisung des Antrags auf Erstattung wird dieser Rückstand auf dem Abgabenkonto vollstreckbar, ohne dass es hiezu eines gesonderten Rückforderungsbescheides iSd Paragraph 241 a, BAO bedarf. Ein Rückforderungsbescheid iSd Paragraph 241 a, BAO hat demnach in einem derartigen Fall nicht zu ergehen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2024130068.L03

Im RIS seit

07.01.2025

Zuletzt aktualisiert am

12.05.2025
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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