RS Vwgh 2024/12/6 Ra 2024/09/0066

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Veröffentlicht am 06.12.2024
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
19/05 Menschenrechte
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

MRK Art6 Abs3 litb
VStG §51e Abs6
VwGG §42 Abs2 Z3 litc
VwGVG 2014 §38
VwGVG 2014 §44 Abs6
VwRallg
  1. VStG § 51e gültig von 20.04.2002 bis 31.12.2013 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 33/2013
  2. VStG § 51e gültig von 01.01.2002 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  3. VStG § 51e gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  4. VStG § 51e gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 620/1995
  5. VStG § 51e gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2024/09/0067

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2018/15/0007 E 22. März 2018 RS 1 (hier ohne die letzten drei Sätze)

Stammrechtssatz

Der VwGH hat zu § 51e Abs. 6 VStG, der Vorgängerbestimmung des § 44 Abs. 6 VwGVG, ausgesprochen, dass dann, wenn die vorgesehene Mindestfrist von zwei Wochen zwischen Zustellung der Ladung und der Verhandlung nicht gewahrt wurde, die Behörde den bekämpften Bescheid mit Rechtswidrigkeit belastet, da nicht gesagt werden kann, dass die Behörde bei Wahrung dieser Mindestfrist nicht zu einem anderen, für den Beschwerdeführer günstigen Ergebnis gelangt wäre, weshalb sich dieser Verfahrensmangel als wesentlich erweist (vgl. VwGH vom 20.3.2007, 2003/03/0005). Zudem hat der VwGH im Zusammenhang mit § 51e Abs. 6 VStG erkannt, dass Voraussetzung der ordnungsgemäßen Ladung u.a. deren Rechtzeitigkeit ist. Eine verspätete Ladung ist nicht als ordnungsgemäß anzusehen. Im Hinblick auf Art. 6 Abs. 3 lit. b EMRK, wonach jeder Angeklagte über ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung seiner Verteidigung zu verfügen hat, wurde in § 51e Abs. 6 VStG angeordnet, dass dem Beschuldigten von der Zustellung der Ladung an eine Vorbereitungszeit von mindestens zwei Wochen zur Verfügung zu stehen hat. Das bedeutet, dass die Ladung verspätet ist, wenn zwischen ihrer Zustellung und dem Verhandlungstermin weniger als zwei Wochen liegen. Aus der ausdrücklichen Anordnung des § 51f Abs. 2 VStG, wonach die Verhandlung bei Abwesenheit einer Partei nur im Falle einer ordnungsgemäßen Ladung zulässig ist, ist der Schluss zu ziehen, dass die Verhandlung nicht durchgeführt werden darf, wenn die Partei in diesem Fall nicht erscheint. Die Verhandlung ist vielmehr von Amts wegen zu vertagen (vgl. VwGH vom 25.4.2005, 2005/17/0004). Da § 51e Abs. 6 VStG nach der Einführung der Verwaltungsgerichtsbarkeit als § 44 Abs. 6 VwGVG übernommen wurde, ist die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs weiterhin anwendbar (vgl. ErläutRV 2009 BlgNr XXIV. GP 8).Der VwGH hat zu Paragraph 51 e, Absatz 6, VStG, der Vorgängerbestimmung des Paragraph 44, Absatz 6, VwGVG, ausgesprochen, dass dann, wenn die vorgesehene Mindestfrist von zwei Wochen zwischen Zustellung der Ladung und der Verhandlung nicht gewahrt wurde, die Behörde den bekämpften Bescheid mit Rechtswidrigkeit belastet, da nicht gesagt werden kann, dass die Behörde bei Wahrung dieser Mindestfrist nicht zu einem anderen, für den Beschwerdeführer günstigen Ergebnis gelangt wäre, weshalb sich dieser Verfahrensmangel als wesentlich erweist vergleiche VwGH vom 20.3.2007, 2003/03/0005). Zudem hat der VwGH im Zusammenhang mit Paragraph 51 e, Absatz 6, VStG erkannt, dass Voraussetzung der ordnungsgemäßen Ladung u.a. deren Rechtzeitigkeit ist. Eine verspätete Ladung ist nicht als ordnungsgemäß anzusehen. Im Hinblick auf Artikel 6, Absatz 3, Litera b, EMRK, wonach jeder Angeklagte über ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung seiner Verteidigung zu verfügen hat, wurde in Paragraph 51 e, Absatz 6, VStG angeordnet, dass dem Beschuldigten von der Zustellung der Ladung an eine Vorbereitungszeit von mindestens zwei Wochen zur Verfügung zu stehen hat. Das bedeutet, dass die Ladung verspätet ist, wenn zwischen ihrer Zustellung und dem Verhandlungstermin weniger als zwei Wochen liegen. Aus der ausdrücklichen Anordnung des Paragraph 51 f, Absatz 2, VStG, wonach die Verhandlung bei Abwesenheit einer Partei nur im Falle einer ordnungsgemäßen Ladung zulässig ist, ist der Schluss zu ziehen, dass die Verhandlung nicht durchgeführt werden darf, wenn die Partei in diesem Fall nicht erscheint. Die Verhandlung ist vielmehr von Amts wegen zu vertagen vergleiche VwGH vom 25.4.2005, 2005/17/0004). Da Paragraph 51 e, Absatz 6, VStG nach der Einführung der Verwaltungsgerichtsbarkeit als Paragraph 44, Absatz 6, VwGVG übernommen wurde, ist die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs weiterhin anwendbar vergleiche ErläutRV 2009 BlgNr römisch 24 . Gesetzgebungsperiode 8).

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2024090066.L01

Im RIS seit

07.01.2025

Zuletzt aktualisiert am

24.02.2025
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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