TE Vwgh Erkenntnis 2007/3/20 2003/03/0005

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Veröffentlicht am 20.03.2007
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
92 Luftverkehr;

Norm

LuftfahrtG 1958 §169 Abs1 idF 1999/I/105;
VStG §51e Abs6;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
ZLLV 1999 §3 Abs4;
ZLLV 1999 §40 Abs1 Z4;
  1. VStG § 51e gültig von 20.04.2002 bis 31.12.2013 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 33/2013
  2. VStG § 51e gültig von 01.01.2002 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  3. VStG § 51e gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  4. VStG § 51e gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 620/1995
  5. VStG § 51e gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. ZLLV 1999 § 3 gültig von 01.10.1999 bis 14.12.2005 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 424/2005
  1. ZLLV 1999 § 40 gültig von 01.10.1999 bis 14.12.2005 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 424/2005

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Handstanger und Mag. Samm als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Beschwerde des P H in W, vertreten durch Dr. Walter Heel, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Schöpfstraße 6b/III, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol vom 26. November 2002, Zl uvs-2001/16/112-6, betreffend Übertretung des Luftfahrtgesetzes, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, er habe am 11. Jänner 2001 um

8.42 Uhr einen Flug von Innsbruck, Stadtgemeindegebiet Innsbruck, mit einem nach dem Kennzeichen bestimmten Luftfahrzeug nach Salzburg durchgeführt. Dieser Flug sei unter einer (angegebenen) Nummer im Bordbuch des Luftfahrzeuges vermerkt worden. Die Verwendung des Luftfahrzeuges sei bis zum 29. Dezember 2000 zulässig gewesen, der Flug am 11. Jänner 2001 sei unzulässig gewesen, da die gemäß § 40 Abs 1 Z 4 der Zivilluftfahrzeug- und Luftfahrtgerät-Verordnung - ZLLV 1999, BGBl II Nr 363/1999 erforderliche Nachprüfung nicht durchgeführt worden sei.8.42 Uhr einen Flug von Innsbruck, Stadtgemeindegebiet Innsbruck, mit einem nach dem Kennzeichen bestimmten Luftfahrzeug nach Salzburg durchgeführt. Dieser Flug sei unter einer (angegebenen) Nummer im Bordbuch des Luftfahrzeuges vermerkt worden. Die Verwendung des Luftfahrzeuges sei bis zum 29. Dezember 2000 zulässig gewesen, der Flug am 11. Jänner 2001 sei unzulässig gewesen, da die gemäß Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer 4, der Zivilluftfahrzeug- und Luftfahrtgerät-Verordnung - ZLLV 1999, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 363 aus 1999, erforderliche Nachprüfung nicht durchgeführt worden sei.

Dadurch habe der Beschwerdeführer § 169 Abs 1 des Luftfahrtgesetzes - LFG, BGBl Nr 253/1957 idF BGBl Nr 105/1999 iVm § 3 Abs 4 und § 40 Abs 1 Z 4 ZLLV 1999 verletzt. Über den Beschwerdeführer wurde deshalb gemäß § 169 Abs 1 LFG eine Geldstrafe in der Höhe von S 2.500,-- (Ersatzfreiheitsstrafe von einem Tag) verhängt.Dadurch habe der Beschwerdeführer Paragraph 169, Absatz eins, des Luftfahrtgesetzes - LFG, Bundesgesetzblatt Nr 253 aus 1957, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr 105 aus 1999, in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz 4 und Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer 4, ZLLV 1999 verletzt. Über den Beschwerdeführer wurde deshalb gemäß Paragraph 169, Absatz eins, LFG eine Geldstrafe in der Höhe von S 2.500,-- (Ersatzfreiheitsstrafe von einem Tag) verhängt.

In der Begründung dieses Bescheids wurde ua darauf hingewiesen, dass am 26. November 2002 eine mündliche Berufungsverhandlung durchgeführt worden sei. Dazu sei der Beschwerdeführer geladen worden, er sei aber nicht erschienen und habe ein E-Mail geschickt, dass er krank wäre. Zu dieser Verhandlung sei lediglich ein informierter Vertreter der Austro Control GmbH erschienen. Durch die bei dieser Verhandlung erfolgte Verkündung des angefochtenen Bescheids sei die gesetzliche Frist des § 51 Abs 5 VStG gewahrt worden.In der Begründung dieses Bescheids wurde ua darauf hingewiesen, dass am 26. November 2002 eine mündliche Berufungsverhandlung durchgeführt worden sei. Dazu sei der Beschwerdeführer geladen worden, er sei aber nicht erschienen und habe ein E-Mail geschickt, dass er krank wäre. Zu dieser Verhandlung sei lediglich ein informierter Vertreter der Austro Control GmbH erschienen. Durch die bei dieser Verhandlung erfolgte Verkündung des angefochtenen Bescheids sei die gesetzliche Frist des Paragraph 51, Absatz 5, VStG gewahrt worden.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen diesen Bescheid gerichtete Beschwerde nach Vorlage der Verwaltungsstrafakten und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen:

Der Beschwerdeführer wendet ua ein, dass die belangte Behörde bezüglich der besagten mündlichen Verhandlung die Regelung des § 51e Abs 6 VStG nicht beachtet habe. Bei ordnungsgemäßer Ladung wäre es dem Beschwerdeführer möglich gewesen, einen Rechtsanwalt mit seiner Vertretung zu beauftragen, der bei der Verhandlung seine Interessen wahrnehmen hätte können. Ferner wäre es ihm möglich gewesen, entsprechende Unterlagen zu seinen Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen vorzubereiten und diese dem Rechtsanwalt zur Verhandlung mitzugeben. Hätte sein Rechtsvertreter bei der Verhandlung diese Verhältnisse darlegen können, wäre die belangte Behörde zum Schluss gekommen, dass die verhängte Strafe auf jeden Fall überhöht gewesen wäre.Der Beschwerdeführer wendet ua ein, dass die belangte Behörde bezüglich der besagten mündlichen Verhandlung die Regelung des Paragraph 51 e, Absatz 6, VStG nicht beachtet habe. Bei ordnungsgemäßer Ladung wäre es dem Beschwerdeführer möglich gewesen, einen Rechtsanwalt mit seiner Vertretung zu beauftragen, der bei der Verhandlung seine Interessen wahrnehmen hätte können. Ferner wäre es ihm möglich gewesen, entsprechende Unterlagen zu seinen Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen vorzubereiten und diese dem Rechtsanwalt zur Verhandlung mitzugeben. Hätte sein Rechtsvertreter bei der Verhandlung diese Verhältnisse darlegen können, wäre die belangte Behörde zum Schluss gekommen, dass die verhängte Strafe auf jeden Fall überhöht gewesen wäre.

Mit diesem Vorbringen zeigt die Beschwerde eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf. Nach § 51e Abs 6 VStG sind die Parteien so rechtzeitig zur öffentlichen mündlichen Verhandlung zu laden, dass ihnen von der Zustellung der Ladung an mindestens zwei Wochen zur Vorbereitung zur Verfügung stehen. Nach Ausweis der vorgelegten Verwaltungsstrafakten wurde der Beschwerdeführer von der belangten Behörde mit Ladungsbescheid vom 18. November 2002 zu der angesprochenen mündlichen Verhandlung am 26. November 2002 geladen. Diese Ladung wurde dem Beschwerdeführer am 20. November 2002 zugestellt. Da somit die in § 51e Abs 6 VStG vorgesehene Mindestfrist von zwei Wochen zwischen Zustellung der Ladung und der Verhandlung im Beschwerdefall nicht gewahrt wurde, hat die belangte Behörde den bekämpften Bescheid mit Rechtswidrigkeit belastet. Da nicht gesagt werden kann, dass die belangte Behörde bei Wahrung dieser Mindestfrist - auch unter Berücksichtigung der vom Beschwerdeführer diesbezüglich geltend gemachten Umstände - nicht zu einem anderen, für den Beschwerdeführer günstigen Ergebnis gelangt wäre, erweist sich dieser Verfahrensmangel als wesentlich.Mit diesem Vorbringen zeigt die Beschwerde eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf. Nach Paragraph 51 e, Absatz 6, VStG sind die Parteien so rechtzeitig zur öffentlichen mündlichen Verhandlung zu laden, dass ihnen von der Zustellung der Ladung an mindestens zwei Wochen zur Vorbereitung zur Verfügung stehen. Nach Ausweis der vorgelegten Verwaltungsstrafakten wurde der Beschwerdeführer von der belangten Behörde mit Ladungsbescheid vom 18. November 2002 zu der angesprochenen mündlichen Verhandlung am 26. November 2002 geladen. Diese Ladung wurde dem Beschwerdeführer am 20. November 2002 zugestellt. Da somit die in Paragraph 51 e, Absatz 6, VStG vorgesehene Mindestfrist von zwei Wochen zwischen Zustellung der Ladung und der Verhandlung im Beschwerdefall nicht gewahrt wurde, hat die belangte Behörde den bekämpften Bescheid mit Rechtswidrigkeit belastet. Da nicht gesagt werden kann, dass die belangte Behörde bei Wahrung dieser Mindestfrist - auch unter Berücksichtigung der vom Beschwerdeführer diesbezüglich geltend gemachten Umstände - nicht zu einem anderen, für den Beschwerdeführer günstigen Ergebnis gelangt wäre, erweist sich dieser Verfahrensmangel als wesentlich.

Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs 2 Z 3 lit c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben. Bei diesem Ergebnis ist es entbehrlich, auf das weitere Beschwerdevorbringen einzugehen.Der angefochtene Bescheid war daher gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 3, Litera c, VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben. Bei diesem Ergebnis ist es entbehrlich, auf das weitere Beschwerdevorbringen einzugehen.

Der Spruch über den Aufwandersatz gründet auf §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl II Nr 333.Der Spruch über den Aufwandersatz gründet auf Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, Bundesgesetzblatt , II Nr 333.

Wien, am 20. März 2007

Schlagworte

Verfahrensbestimmungen Berufungsbehörde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2003030005.X00

Im RIS seit

20.04.2007

Zuletzt aktualisiert am

23.10.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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