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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §2 Abs3Rechtssatz
Finanzielle Einbußen, die dem Betriebsinhaber durch Malversationen (Diebstahl, Veruntreuung, Unterschlagung) seiner Mitarbeiter entstehen, könnten als Betriebsausgaben in Betracht kommen (vgl. - auch zur Umsatzsteuer - VwGH 5.8.1992, 90/13/0167; 4.6.2008, 2005/13/0016). Beim Mitarbeiter könnten hingegen insoweit Einkünfte zu berücksichtigen sein (vgl. VwGH 9.10.2023, Ra 2023/13/0115; vgl. auch VwGH 22.2.2024, Ra 2023/13/0176, je mwN).Finanzielle Einbußen, die dem Betriebsinhaber durch Malversationen (Diebstahl, Veruntreuung, Unterschlagung) seiner Mitarbeiter entstehen, könnten als Betriebsausgaben in Betracht kommen vergleiche - auch zur Umsatzsteuer - VwGH 5.8.1992, 90/13/0167; 4.6.2008, 2005/13/0016). Beim Mitarbeiter könnten hingegen insoweit Einkünfte zu berücksichtigen sein vergleiche VwGH 9.10.2023, Ra 2023/13/0115; vergleiche auch VwGH 22.2.2024, Ra 2023/13/0176, je mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2024130117.L01Im RIS seit
07.01.2025Zuletzt aktualisiert am
23.01.2025