Index
66/01 Allgemeines SozialversicherungsgesetzNorm
ASVG §111Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2016/08/0032 B 4. April 2019 RS 1 (hier nur der zweite Satz)Stammrechtssatz
Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH ist für die Befreiung von der Verantwortlichkeit des Dienstgebers eine unterbliebene Anmeldung zur Sozialversicherung die Einrichtung eines wirksamen Kontrollsystems entscheidend, welches verhindert, dass Beschäftigungsverhältnisse durch die Aufnahme einer Beschäftigung im Betrieb des Dienstgebers ohne dessen Zustimmung bzw. ohne die erforderliche Anmeldung zur Sozialversicherung begonnen werden. Die Erteilung entsprechender Weisungen entschuldigt den Arbeitgeber nur dann, wenn er darlegt und nachweist, dass er Maßnahmen ergriffen hat, die die Einhaltung der erteilten Anordnungen betreffend die Beachtung der Meldevorschriften gewährleisten, insbesondere welche Kontrollen er eingerichtet hat und wie er sich vom Funktionieren des Kontrollsystems informiert hat (vgl. VwGH 19.12.2012, 2012/08/0260; 4.9.2013, 2013/08/0113).Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH ist für die Befreiung von der Verantwortlichkeit des Dienstgebers eine unterbliebene Anmeldung zur Sozialversicherung die Einrichtung eines wirksamen Kontrollsystems entscheidend, welches verhindert, dass Beschäftigungsverhältnisse durch die Aufnahme einer Beschäftigung im Betrieb des Dienstgebers ohne dessen Zustimmung bzw. ohne die erforderliche Anmeldung zur Sozialversicherung begonnen werden. Die Erteilung entsprechender Weisungen entschuldigt den Arbeitgeber nur dann, wenn er darlegt und nachweist, dass er Maßnahmen ergriffen hat, die die Einhaltung der erteilten Anordnungen betreffend die Beachtung der Meldevorschriften gewährleisten, insbesondere welche Kontrollen er eingerichtet hat und wie er sich vom Funktionieren des Kontrollsystems informiert hat vergleiche VwGH 19.12.2012, 2012/08/0260; 4.9.2013, 2013/08/0113).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2024080137.L02Im RIS seit
14.01.2025Zuletzt aktualisiert am
23.01.2025