RS Vwgh 2024/12/12 Ro 2023/02/0017

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.12.2024
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VwGG §42 Abs4
VwRallg
ZustG
ZustG §28 Abs1
ZustG §28b Abs2
ZustG §35
ZustG §8
ZustG §8 Abs1
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. ZustG § 28 heute
  2. ZustG § 28 gültig ab 01.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 205/2022
  3. ZustG § 28 gültig von 01.12.2019 bis 30.06.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2018
  4. ZustG § 28 gültig von 13.04.2017 bis 30.11.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2017
  5. ZustG § 28 gültig von 01.01.2011 bis 12.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  6. ZustG § 28 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  7. ZustG § 28 gültig von 01.03.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  8. ZustG § 28 gültig von 01.10.1998 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  9. ZustG § 28 gültig von 01.01.1991 bis 30.09.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 357/1990
  10. ZustG § 28 gültig von 01.03.1983 bis 31.12.1990
  1. ZustG § 28b heute
  2. ZustG § 28b gültig ab 01.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2018
  3. ZustG § 28b gültig von 01.07.2019 bis 30.11.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2018
  1. ZustG § 35 heute
  2. ZustG § 35 gültig ab 01.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2018
  3. ZustG § 35 gültig von 13.04.2017 bis 30.11.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2017
  4. ZustG § 35 gültig von 01.03.2013 bis 12.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. ZustG § 35 gültig von 01.01.2011 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  6. ZustG § 35 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  7. ZustG § 35 gültig von 01.03.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004

Rechtssatz

Hat der Teilnehmer seine Verpflichtung zur unverzüglichen Bekanntgabe der Änderung seiner elektronischen Adresse im Sinne des § 28b Abs. 2 erster Satz ZustG verletzt und werden auch keine Umstände vorgebracht, die dafür sprechen, dass der Behörde die Deaktivierung seiner bisherigen E-Mailadresse (und damit die Untauglichkeit dieser Adresse, elektronische Zustellungen zu empfangen) bekannt gewesen wäre, kann die Zustellung durch Übermittlung der Verständigung über bereitliegende Dokumente an die bisherige elektronische Adresse rechtswirksam erfolgen, auch wenn der Teilnehmer als Empfänger dort nicht mehr erreichbar ist. Obwohl diese rechtliche Konsequenz im ZustG nicht ausdrücklich angeordnet ist, ergibt sie sich schon daraus, dass der Gesetzgeber die Verantwortung dafür, dass die im Teilnehmerverzeichnis gespeicherten Daten richtig und aktuell sind, eindeutig dem Teilnehmer zuweist. Damit trägt auch er die Gefahr, dass die Behörde bzw. das Gericht Änderungen oder die Aufgabe der bisherigen elektronischen Adresse nicht erkennen kann. Wenn der Behörde oder dem in ihrem Auftrag tätigen Zustelldienst die Änderung oder die Aufgabe der elektronischen Adresse allerdings auch ohne diese Mitteilung bekannt waren, kommt dieser (unterlassenen Mitteilung) insoweit keine Bedeutung zu. Dieses Ergebnis entspricht auch der stRsp. des VwGH zu § 8 ZustG, wonach es zu Lasten der Partei geht, wenn diese die nach § 8 Abs. 1 ZustG verpflichtende Mitteilung über die Änderung bzw. Aufgabe der Abgabestelle während eines Verfahrens, von dem die Partei Kenntnis hat, unterlässt. Mit der Unterlassung der Mitteilung trägt sie die Gefahr, dass die Behörde bzw. das Gericht diese Änderung bzw. Aufgabe nicht erkennen und die Zustellung an der bisherigen Abgabestelle bewirkt werden kann (VwGH 19.6.1998, 96/02/0253; VwGH 15.3.2006, 2003/18/0019; VwGH 28.2.2008, 2005/18/0056; VwGH 2.2.2022, Ra 2022/03/0004; VwGH 3.6.2024, Ra 2024/02/0075; RIS-Justiz RS0118526 und RS0115725; OGH 12.9.2001, 4 Ob 74/01v; OGH 9.7.2014, 2 Ob 207/13z; OGH 12.4.2023, 5 Ob 28/23p; OGH 2.2.2024, 18 OCg 1/23f). Auch in Konstellationen, in denen die Partei in einem Anbringen der Behörde eine allenfalls unrichtige Wohnanschrift angegeben hat, hat diese ihr aus einer Zustellung an diese unrichtige Wohnanschrift erwachsenden Rechtsnachteile selbst zu vertreten (VwGH 2.2.2022, Ra 2022/03/0004).Hat der Teilnehmer seine Verpflichtung zur unverzüglichen Bekanntgabe der Änderung seiner elektronischen Adresse im Sinne des Paragraph 28 b, Absatz 2, erster Satz ZustG verletzt und werden auch keine Umstände vorgebracht, die dafür sprechen, dass der Behörde die Deaktivierung seiner bisherigen E-Mailadresse (und damit die Untauglichkeit dieser Adresse, elektronische Zustellungen zu empfangen) bekannt gewesen wäre, kann die Zustellung durch Übermittlung der Verständigung über bereitliegende Dokumente an die bisherige elektronische Adresse rechtswirksam erfolgen, auch wenn der Teilnehmer als Empfänger dort nicht mehr erreichbar ist. Obwohl diese rechtliche Konsequenz im ZustG nicht ausdrücklich angeordnet ist, ergibt sie sich schon daraus, dass der Gesetzgeber die Verantwortung dafür, dass die im Teilnehmerverzeichnis gespeicherten Daten richtig und aktuell sind, eindeutig dem Teilnehmer zuweist. Damit trägt auch er die Gefahr, dass die Behörde bzw. das Gericht Änderungen oder die Aufgabe der bisherigen elektronischen Adresse nicht erkennen kann. Wenn der Behörde oder dem in ihrem Auftrag tätigen Zustelldienst die Änderung oder die Aufgabe der elektronischen Adresse allerdings auch ohne diese Mitteilung bekannt waren, kommt dieser (unterlassenen Mitteilung) insoweit keine Bedeutung zu. Dieses Ergebnis entspricht auch der stRsp. des VwGH zu Paragraph 8, ZustG, wonach es zu Lasten der Partei geht, wenn diese die nach Paragraph 8, Absatz eins, ZustG verpflichtende Mitteilung über die Änderung bzw. Aufgabe der Abgabestelle während eines Verfahrens, von dem die Partei Kenntnis hat, unterlässt. Mit der Unterlassung der Mitteilung trägt sie die Gefahr, dass die Behörde bzw. das Gericht diese Änderung bzw. Aufgabe nicht erkennen und die Zustellung an der bisherigen Abgabestelle bewirkt werden kann (VwGH 19.6.1998, 96/02/0253; VwGH 15.3.2006, 2003/18/0019; VwGH 28.2.2008, 2005/18/0056; VwGH 2.2.2022, Ra 2022/03/0004; VwGH 3.6.2024, Ra 2024/02/0075; RIS-Justiz RS0118526 und RS0115725; OGH 12.9.2001, 4 Ob 74/01v; OGH 9.7.2014, 2 Ob 207/13z; OGH 12.4.2023, 5 Ob 28/23p; OGH 2.2.2024, 18 OCg 1/23f). Auch in Konstellationen, in denen die Partei in einem Anbringen der Behörde eine allenfalls unrichtige Wohnanschrift angegeben hat, hat diese ihr aus einer Zustellung an diese unrichtige Wohnanschrift erwachsenden Rechtsnachteile selbst zu vertreten (VwGH 2.2.2022, Ra 2022/03/0004).

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RO2023020017.J04

Im RIS seit

04.02.2025

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2025
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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