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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AsylG 2005Rechtssatz
Aus § 16 Abs. 5 BFA-VG ergibt sich, dass auch eine Beschwerde gegen eine Entscheidung über die Verweigerung eines Aufenthaltstitels (u.a.) nach § 55 AsylG 2005 kein Aufenthalts- und Bleiberecht begründet und der Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nicht entgegensteht (VwGH 13.12.2023, Ra 2021/21/0280; VwGH 20.12.2016, Ra 2016/21/0354). Dementsprechend sieht § 120 Abs. 11 FPG vor, dass (erst) wenn einem Fremden während eines anhängigen Verwaltungsstrafverfahrens (u.a.) gemäß § 120 Abs. 1b FPG der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt, ein Aufenthaltstitel gemäß dem AsylG 2005 oder dem NAG rechtskräftig erteilt oder eine Dokumentation gemäß dem NAG ausgestellt wird, dieses Verwaltungsstrafverfahren einzustellen ist (VwGH 4.6.2024, Ro 2021/17/0014).Aus Paragraph 16, Absatz 5, BFA-VG ergibt sich, dass auch eine Beschwerde gegen eine Entscheidung über die Verweigerung eines Aufenthaltstitels (u.a.) nach Paragraph 55, AsylG 2005 kein Aufenthalts- und Bleiberecht begründet und der Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nicht entgegensteht (VwGH 13.12.2023, Ra 2021/21/0280; VwGH 20.12.2016, Ra 2016/21/0354). Dementsprechend sieht Paragraph 120, Absatz 11, FPG vor, dass (erst) wenn einem Fremden während eines anhängigen Verwaltungsstrafverfahrens (u.a.) gemäß Paragraph 120, Absatz eins b, FPG der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt, ein Aufenthaltstitel gemäß dem AsylG 2005 oder dem NAG rechtskräftig erteilt oder eine Dokumentation gemäß dem NAG ausgestellt wird, dieses Verwaltungsstrafverfahren einzustellen ist (VwGH 4.6.2024, Ro 2021/17/0014).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2022170203.L03Im RIS seit
28.01.2025Zuletzt aktualisiert am
10.02.2025