RS Vwgh 2025/1/22 Ra 2024/02/0236

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.01.2025
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §22 Abs2
VwGG §35 Abs1
VwGVG 2014 §38

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2020/02/0298 E 29. März 2021 RS 5

Stammrechtssatz

Spezialität ist dann gegeben, wenn mehrere Deliktstypen, die auf die Handlung des Täters zutreffen, zueinander im Verhältnis von Gattung und Art stehen, d.h. der eine Deliktstyp bereits sämtliche Merkmale des anderen enthält und noch ein oder mehrere Merkmale dazu (vgl. VwGH 24.2.2005, 2004/07/0022).Spezialität ist dann gegeben, wenn mehrere Deliktstypen, die auf die Handlung des Täters zutreffen, zueinander im Verhältnis von Gattung und Art stehen, d.h. der eine Deliktstyp bereits sämtliche Merkmale des anderen enthält und noch ein oder mehrere Merkmale dazu vergleiche VwGH 24.2.2005, 2004/07/0022).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2024020236.L03

Im RIS seit

19.02.2025

Zuletzt aktualisiert am

04.03.2025
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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