RS Vwgh 2025/1/28 Ro 2022/08/0011

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.01.2025
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
62 Arbeitsmarktverwaltung
68/02 Sonstiges Sozialrecht

Norm

AMSG 1994 §33 Z2
AMSG 1994 §34 Abs3
AMSG 1994 §34b Abs1
AMSG 1994 §38
AMSG 1994 §59
AVG §56
VwRallg

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2022/08/0033 E 31. Jänner 2023 RS 1 (hier ohne den ersten Satz)

Stammrechtssatz

Beim Fachkräftestipendium nach § 34b Abs. 1 AMSG 1994 handelt es sich um eine Beihilfe (vgl. § 33 Z 2 AMSG 1994: "Beihilfen nach Maßgabe der Bestimmungen der §§ 34 bis 38"), auf die gemäß § 34 Abs. 3 AMSG 1994 kein Rechtsanspruch besteht. Vor dem Hintergrund der Einordnung als Beihilfe und des ausdrücklichen Ausschlusses eines Rechtsanspruchs ist die Gewährung des Fachkräftestipendiums nach § 34b Abs. 1 AMSG 1994 als Angelegenheit der Privatwirtschaftsverwaltung anzusehen (vgl. auch die Nennung der finanziellen Leistungen gemäß dem 2. Teil, 3. Hauptstück - zu dem § 34b AMSG 1994 gehört - als eine der "Aufgaben im nichtbehördlichen Bereich" nach § 59 AMSG 1994). Weder die Zuerkennung noch der Widerruf und die Rückforderung der Leistung haben daher in Bescheidform zu ergehen (vgl. zur Rückforderung § 38 AMSG 1994).Beim Fachkräftestipendium nach Paragraph 34 b, Absatz eins, AMSG 1994 handelt es sich um eine Beihilfe vergleiche Paragraph 33, Ziffer 2, AMSG 1994: "Beihilfen nach Maßgabe der Bestimmungen der Paragraphen 34 bis 38), auf die gemäß Paragraph 34, Absatz 3, AMSG 1994 kein Rechtsanspruch besteht. Vor dem Hintergrund der Einordnung als Beihilfe und des ausdrücklichen Ausschlusses eines Rechtsanspruchs ist die Gewährung des Fachkräftestipendiums nach Paragraph 34 b, Absatz eins, AMSG 1994 als Angelegenheit der Privatwirtschaftsverwaltung anzusehen vergleiche auch die Nennung der finanziellen Leistungen gemäß dem 2. Teil, 3. Hauptstück - zu dem Paragraph 34 b, AMSG 1994 gehört - als eine der "Aufgaben im nichtbehördlichen Bereich" nach Paragraph 59, AMSG 1994). Weder die Zuerkennung noch der Widerruf und die Rückforderung der Leistung haben daher in Bescheidform zu ergehen vergleiche zur Rückforderung Paragraph 38, AMSG 1994).

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RO2022080011.J01

Im RIS seit

19.02.2025

Zuletzt aktualisiert am

12.03.2025
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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