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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
B-VG Art133 Abs1 Z1Rechtssatz
Zufolge § 9 Abs. 1 E-ControlG kann die E-Control gegen verwaltungsgerichtliche Entscheidungen, die eine Amtshandlung der E-Control zum Gegenstand haben, Revision wegen Rechtswidrigkeit an den VwGH erheben. Nach den Erläuterungen (IA 2323/A 24. GP) sind Amtshandlungen "Bescheide der E-Control sowie Eingaben im Rahmen ihrer Parteistellung". Die E-Control ist somit von Gesetzes wegen ermächtigt, Revision wegen Rechtswidrigkeit zu erheben (vgl. auch VwGH 16.3.2016, Ro 2014/04/0072, 0073, Pkt. II.2.3.).Zufolge Paragraph 9, Absatz eins, E-ControlG kann die E-Control gegen verwaltungsgerichtliche Entscheidungen, die eine Amtshandlung der E-Control zum Gegenstand haben, Revision wegen Rechtswidrigkeit an den VwGH erheben. Nach den Erläuterungen (IA 2323/A 24. Gesetzgebungsperiode sind Amtshandlungen "Bescheide der E-Control sowie Eingaben im Rahmen ihrer Parteistellung". Die E-Control ist somit von Gesetzes wegen ermächtigt, Revision wegen Rechtswidrigkeit zu erheben vergleiche auch VwGH 16.3.2016, Ro 2014/04/0072, 0073, Pkt. römisch zwei.2.3.).
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2 Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2025:RO2023040026.J05Im RIS seit
27.02.2025Zuletzt aktualisiert am
17.03.2025