RS Vwgh 2025/1/29 Ra 2023/07/0147

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Veröffentlicht am 29.01.2025
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Index

L66206 Landw Bringungsrecht Güter- und Seilwege Steiermark
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56
GSLG Stmk
GSLG Stmk §19 Abs2 Z1
VwGG §42 Abs2 Z1
VwGVG 2014 §17
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Rechtssatz

Soweit § 19 Abs. 2 Z 1 Stmk GSLG vorsieht, dass auf Antrag über "Bestand, Inhalt, Umfang und Ausübung eines Bringungsrechtes" zu entscheiden ist, ergibt sich daraus nicht die Zulässigkeit eines (bloßen) Feststellungsantrages hinsichtlich des Bringungsrechtes. Die Frage der Zulässigkeit eines Feststellungsbescheides ist vielmehr auch insoweit nach den allgemeinen Grundsätzen zu beurteilen, die es ausschließen, einen Feststellungsbescheid in Fällen zu erlassen, in welchen dem rechtlichen Interesse der Partei durch die Erlassung eines gestaltenden Leistungsbescheides in zumindest gleicher Weise Rechnung getragen wird (VwGH 21.3.2002, 2000/07/0033). Dem gegenüber hat der VwGH es jedoch als zulässig erachtet, dass sich ein Mitglied einer Güterweggenossenschaft an die Agrarbehörde mit dem Begehren wendet, Unterlassungsaufträge gegenüber den anderen Mitgliedern zur Hintanhaltung von Missständen - insbesondere hinsichtlich einer nicht dem Stmk GSLG und den Satzungen der Güterweggenossenschaft entsprechenden Nutzung der Bringungsanlage - zu erlassen (VwGH 16.12.2010, 2009/07/0119; VwGH 20.2.2014, 2013/07/0148; VwGH 3.10.2018, Ra 2018/07/0423 bis 0425; VwGH 2000/07/0033; VwGH 23.3.2006, 2004/07/0151).Soweit Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer eins, Stmk GSLG vorsieht, dass auf Antrag über "Bestand, Inhalt, Umfang und Ausübung eines Bringungsrechtes" zu entscheiden ist, ergibt sich daraus nicht die Zulässigkeit eines (bloßen) Feststellungsantrages hinsichtlich des Bringungsrechtes. Die Frage der Zulässigkeit eines Feststellungsbescheides ist vielmehr auch insoweit nach den allgemeinen Grundsätzen zu beurteilen, die es ausschließen, einen Feststellungsbescheid in Fällen zu erlassen, in welchen dem rechtlichen Interesse der Partei durch die Erlassung eines gestaltenden Leistungsbescheides in zumindest gleicher Weise Rechnung getragen wird (VwGH 21.3.2002, 2000/07/0033). Dem gegenüber hat der VwGH es jedoch als zulässig erachtet, dass sich ein Mitglied einer Güterweggenossenschaft an die Agrarbehörde mit dem Begehren wendet, Unterlassungsaufträge gegenüber den anderen Mitgliedern zur Hintanhaltung von Missständen - insbesondere hinsichtlich einer nicht dem Stmk GSLG und den Satzungen der Güterweggenossenschaft entsprechenden Nutzung der Bringungsanlage - zu erlassen (VwGH 16.12.2010, 2009/07/0119; VwGH 20.2.2014, 2013/07/0148; VwGH 3.10.2018, Ra 2018/07/0423 bis 0425; VwGH 2000/07/0033; VwGH 23.3.2006, 2004/07/0151).

Schlagworte

Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2023070147.L05

Im RIS seit

26.02.2025

Zuletzt aktualisiert am

17.03.2025
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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