RS Vwgh 2025/1/29 Ra 2022/04/0112

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.01.2025
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Index

E000 EU- Recht allgemein
E3L E17100000
21/01 Handelsrecht
36 Wirtschaftstreuhänder

Norm

Abschlussprüfer-AufsichtsG §62 Abs1
EURallg
UGB §271
32006L0043 Abschlussprüfungen Jahresabschlüssen Art22
32006L0043 Abschlussprüfungen Jahresabschlüssen Art30a Abs1
  1. UGB § 271 heute
  2. UGB § 271 gültig ab 19.02.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/2026
  3. UGB § 271 gültig von 01.10.2016 bis 18.02.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 43/2016
  4. UGB § 271 gültig von 17.06.2016 bis 30.09.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 43/2016
  5. UGB § 271 gültig von 01.06.2008 bis 16.06.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2008
  6. UGB § 271 gültig von 01.01.2006 bis 31.05.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2005
  7. UGB § 271 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2001
  8. UGB § 271 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 125/1998
  9. UGB § 271 gültig von 01.07.1996 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 304/1996
  10. UGB § 271 gültig von 01.08.1990 bis 30.06.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 475/1990

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ro 2019/19/0006 E 21. Mai 2019 RS 8 (hier ohne den ersten Satz)

Stammrechtssatz

Auf dem Boden des Unionsrechts sind gesetzliche Bestimmungen, die in Umsetzung einer unionsrechtlichen Richtlinie erlassen wurden, so weit wie möglich im Licht des Wortlauts und des Zweckes dieser Richtlinie auszulegen und anzuwenden, um das mit ihr angestrebte Ziel zu erreichen (vgl. etwa VwGH 19.6.2018, Ra 2017/03/0104, mwN). Eine solche richtlinienkonforme Auslegung ist auch vorzunehmen, wenn die in Rede stehende unionsrechtliche Bestimmung nicht unmittelbar anwendbar ist. Dies bedeutet jedoch nicht, dass dabei die Grenzen der Auslegung nach den innerstaatlichen Auslegungsregeln nicht zu beachten wären. Ist eine unionsrechtliche Regelung nicht unmittelbar anwendbar, lässt sich ihre Anwendung auch nicht im Weg der unionsrechtskonformen Interpretation erreichen, wenn sich dieses Ergebnis bei Auslegung des nationalen Rechts nicht erzielen lässt (vgl. VwGH 22.8.2012, 2010/17/0228; mit zahlreichen Hinweisen aus Literatur und Judikatur; vgl. in diesem Sinn auch VwGH 13.9.2017, Ro 2017/13/0015; OGH 30.1.2019, 7 Ob 241/18v, mwN; RIS-Justiz RS0114158).Auf dem Boden des Unionsrechts sind gesetzliche Bestimmungen, die in Umsetzung einer unionsrechtlichen Richtlinie erlassen wurden, so weit wie möglich im Licht des Wortlauts und des Zweckes dieser Richtlinie auszulegen und anzuwenden, um das mit ihr angestrebte Ziel zu erreichen vergleiche etwa VwGH 19.6.2018, Ra 2017/03/0104, mwN). Eine solche richtlinienkonforme Auslegung ist auch vorzunehmen, wenn die in Rede stehende unionsrechtliche Bestimmung nicht unmittelbar anwendbar ist. Dies bedeutet jedoch nicht, dass dabei die Grenzen der Auslegung nach den innerstaatlichen Auslegungsregeln nicht zu beachten wären. Ist eine unionsrechtliche Regelung nicht unmittelbar anwendbar, lässt sich ihre Anwendung auch nicht im Weg der unionsrechtskonformen Interpretation erreichen, wenn sich dieses Ergebnis bei Auslegung des nationalen Rechts nicht erzielen lässt vergleiche VwGH 22.8.2012, 2010/17/0228; mit zahlreichen Hinweisen aus Literatur und Judikatur; vergleiche in diesem Sinn auch VwGH 13.9.2017, Ro 2017/13/0015; OGH 30.1.2019, 7 Ob 241/18v, mwN; RIS-Justiz RS0114158).

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Auslegung des Mitgliedstaatenrechtes EURallg2 Gemeinschaftsrecht Richtlinie richtlinienkonforme Auslegung des innerstaatlichen Rechts EURallg4/3 Gemeinschaftsrecht Richtlinie unmittelbare Anwendung EURallg4/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2022040112.L09

Im RIS seit

27.02.2025

Zuletzt aktualisiert am

17.03.2025
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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