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E000 EU- Recht allgemeinNorm
Abschlussprüfer-AufsichtsG §62 Abs1Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ro 2019/19/0006 E 21. Mai 2019 RS 8 (hier ohne den ersten Satz)Stammrechtssatz
Auf dem Boden des Unionsrechts sind gesetzliche Bestimmungen, die in Umsetzung einer unionsrechtlichen Richtlinie erlassen wurden, so weit wie möglich im Licht des Wortlauts und des Zweckes dieser Richtlinie auszulegen und anzuwenden, um das mit ihr angestrebte Ziel zu erreichen (vgl. etwa VwGH 19.6.2018, Ra 2017/03/0104, mwN). Eine solche richtlinienkonforme Auslegung ist auch vorzunehmen, wenn die in Rede stehende unionsrechtliche Bestimmung nicht unmittelbar anwendbar ist. Dies bedeutet jedoch nicht, dass dabei die Grenzen der Auslegung nach den innerstaatlichen Auslegungsregeln nicht zu beachten wären. Ist eine unionsrechtliche Regelung nicht unmittelbar anwendbar, lässt sich ihre Anwendung auch nicht im Weg der unionsrechtskonformen Interpretation erreichen, wenn sich dieses Ergebnis bei Auslegung des nationalen Rechts nicht erzielen lässt (vgl. VwGH 22.8.2012, 2010/17/0228; mit zahlreichen Hinweisen aus Literatur und Judikatur; vgl. in diesem Sinn auch VwGH 13.9.2017, Ro 2017/13/0015; OGH 30.1.2019, 7 Ob 241/18v, mwN; RIS-Justiz RS0114158).Auf dem Boden des Unionsrechts sind gesetzliche Bestimmungen, die in Umsetzung einer unionsrechtlichen Richtlinie erlassen wurden, so weit wie möglich im Licht des Wortlauts und des Zweckes dieser Richtlinie auszulegen und anzuwenden, um das mit ihr angestrebte Ziel zu erreichen vergleiche etwa VwGH 19.6.2018, Ra 2017/03/0104, mwN). Eine solche richtlinienkonforme Auslegung ist auch vorzunehmen, wenn die in Rede stehende unionsrechtliche Bestimmung nicht unmittelbar anwendbar ist. Dies bedeutet jedoch nicht, dass dabei die Grenzen der Auslegung nach den innerstaatlichen Auslegungsregeln nicht zu beachten wären. Ist eine unionsrechtliche Regelung nicht unmittelbar anwendbar, lässt sich ihre Anwendung auch nicht im Weg der unionsrechtskonformen Interpretation erreichen, wenn sich dieses Ergebnis bei Auslegung des nationalen Rechts nicht erzielen lässt vergleiche VwGH 22.8.2012, 2010/17/0228; mit zahlreichen Hinweisen aus Literatur und Judikatur; vergleiche in diesem Sinn auch VwGH 13.9.2017, Ro 2017/13/0015; OGH 30.1.2019, 7 Ob 241/18v, mwN; RIS-Justiz RS0114158).
Schlagworte
Gemeinschaftsrecht Auslegung des Mitgliedstaatenrechtes EURallg2 Gemeinschaftsrecht Richtlinie richtlinienkonforme Auslegung des innerstaatlichen Rechts EURallg4/3 Gemeinschaftsrecht Richtlinie unmittelbare Anwendung EURallg4/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2025:RA2022040112.L09Im RIS seit
27.02.2025Zuletzt aktualisiert am
17.03.2025