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32/06 VerkehrsteuernNorm
GrEStG 1987 §17 Abs1 Z1Beachte
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 98/16/0115 E 29. Oktober 1998 RS 5Stammrechtssatz
Die Bestimmung des § 17 Abs 2 GrEStG 1987 bedeutet, daß eine Die Bestimmung des Paragraph 17, Absatz 2, GrEStG 1987 bedeutet, daß eine
Vereinbarung über die Rückgängigmachung eines der Grunderwerbsteuer
unterliegenden Verpflichtungsgeschäftes, wie auch der eigentliche
Rückerwerb eines Grundstückes, somit der actus contrarius, von der
Grunderwerbsteuer unter der Voraussetzung frei bleiben, daß zwischen
dem ursprünglichen Erwerbsvorgang und dem nunmehrigen Rechtsvorgang
im Falle des § 17 Abs 1 Z 1 GrEStG 1987 nicht mehr als drei Jahre im Falle des Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer eins, GrEStG 1987 nicht mehr als drei Jahre
verstrichen sind und die Nichtfestsetzung innerhalb der im § 17 Abs 5verstrichen sind und die Nichtfestsetzung innerhalb der im Paragraph 17, Absatz 5
GrEStG 1987 vorgesehenen Frist beantragt wird (Hinweis Fellner,
Gebühren und Verkehrsteuern, Band II 3ter Teil, Gebühren und Verkehrsteuern, Band römisch zwei 3ter Teil,
Grunderwerbsteuergesetz 1987, Rz 51 zu § 17 GrEStG 1987).Grunderwerbsteuergesetz 1987, Rz 51 zu Paragraph 17, GrEStG 1987).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2025:RA2024160035.L02Im RIS seit
11.03.2025Zuletzt aktualisiert am
24.03.2025