RS Vwgh 2025/2/4 Ro 2023/03/0037

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 04.02.2025
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
94/01 Schiffsverkehr

Norm

AVG §8
SchiffahrtsG 1997 §48
SchiffahrtsG 1997 §49 Abs1
SchiffahrtsG 1997 §49 Abs3

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ro 2023/03/0038

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2004/03/0030 E 28. Mai 2008 RS 2

Stammrechtssatz

Die von einer Partei im Verfahren zur Bewilligung einer Schifffahrtsanlage geltend gemachten Rechte müssen mit ihrem dinglichen Recht an einer Liegenschaft, die von der bewilligungspflichtigen Schifffahrtsanlage unmittelbar in Anspruch genommen wird, (oder ihrer sonst die Parteistellung begründenden Berechtigung) untrennbar verbunden und im SchifffahrtsG als subjektiv-öffentliche Rechte ausgebildet sein (vgl E vom 13. November 1996, Zl 96/03/0241, und vom 28. Februar 2001, Zl 98/03/0044, sowie zur insofern vergleichbaren Rechtslage nach § 34 Abs 4 Eisenbahngesetz 1957 etwa E vom 30. Juni 2006, Zl 2002/03/0213, mwN).Die von einer Partei im Verfahren zur Bewilligung einer Schifffahrtsanlage geltend gemachten Rechte müssen mit ihrem dinglichen Recht an einer Liegenschaft, die von der bewilligungspflichtigen Schifffahrtsanlage unmittelbar in Anspruch genommen wird, (oder ihrer sonst die Parteistellung begründenden Berechtigung) untrennbar verbunden und im SchifffahrtsG als subjektiv-öffentliche Rechte ausgebildet sein vergleiche E vom 13. November 1996, Zl 96/03/0241, und vom 28. Februar 2001, Zl 98/03/0044, sowie zur insofern vergleichbaren Rechtslage nach Paragraph 34, Absatz 4, Eisenbahngesetz 1957 etwa E vom 30. Juni 2006, Zl 2002/03/0213, mwN).

Schlagworte

Parteibegriff - Parteienrechte Allgemein diverse Interessen Rechtspersönlichkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RO2023030037.J02

Im RIS seit

26.02.2025

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2025
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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