RS Vwgh 2025/2/6 Ra 2024/01/0347

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Veröffentlicht am 06.02.2025
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Index

E000 EU- Recht allgemein
E3L E19100000
001 Verwaltungsrecht allgemein
24/01 Strafgesetzbuch
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 2005 §60 Abs1 Z2
EURallg
StGB §10 Abs2 Z5
VwRallg
32008L0115 Rückführungs-RL

Rechtssatz

Das in § 10 Abs. 2 Z 5 StGB verwendete Tatbestandsmerkmal "Rückführungsentscheidung" bildet einen Oberbegriff, der alle Rückführungsmaßnahmen (im Sinne der RückführungsRL), die gegen einen Verleihungswerber von einem anderen EWR-Staat oder der Schweiz verhängt wurden, umfasst (vgl. zu einer derartigen "Rückführungsentscheidung" als Versagungsgrund für einen Aufenthaltstitel auch § 60 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005).Das in Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 5, StGB verwendete Tatbestandsmerkmal "Rückführungsentscheidung" bildet einen Oberbegriff, der alle Rückführungsmaßnahmen (im Sinne der RückführungsRL), die gegen einen Verleihungswerber von einem anderen EWR-Staat oder der Schweiz verhängt wurden, umfasst vergleiche zu einer derartigen "Rückführungsentscheidung" als Versagungsgrund für einen Aufenthaltstitel auch Paragraph 60, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005).

Schlagworte

Auslegung unbestimmter Begriffe VwRallg3/4 Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2024010347.L02

Im RIS seit

18.03.2025

Zuletzt aktualisiert am

01.04.2025
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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