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E000 EU- Recht allgemeinNorm
AsylG 2005 §60 Abs1 Z2Rechtssatz
Das in § 10 Abs. 2 Z 5 StGB verwendete Tatbestandsmerkmal "Rückführungsentscheidung" bildet einen Oberbegriff, der alle Rückführungsmaßnahmen (im Sinne der RückführungsRL), die gegen einen Verleihungswerber von einem anderen EWR-Staat oder der Schweiz verhängt wurden, umfasst (vgl. zu einer derartigen "Rückführungsentscheidung" als Versagungsgrund für einen Aufenthaltstitel auch § 60 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005).Das in Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 5, StGB verwendete Tatbestandsmerkmal "Rückführungsentscheidung" bildet einen Oberbegriff, der alle Rückführungsmaßnahmen (im Sinne der RückführungsRL), die gegen einen Verleihungswerber von einem anderen EWR-Staat oder der Schweiz verhängt wurden, umfasst vergleiche zu einer derartigen "Rückführungsentscheidung" als Versagungsgrund für einen Aufenthaltstitel auch Paragraph 60, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005).
Schlagworte
Auslegung unbestimmter Begriffe VwRallg3/4 Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2025:RA2024010347.L02Im RIS seit
18.03.2025Zuletzt aktualisiert am
01.04.2025